Vollstreckung
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Änderungen in der Verwaltungsvollstreckung zum 01.01.2013
Der Gesetzgeber hat im Rahmen eines Reformgesetzes das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Die zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Änderungen sind für alle Beteiligten von großer Bedeutung, da die Beitreibung nicht bezahlter Forderungen, Steuern, Gebühren, Abgaben und Beiträge deutlich verbessert wird.
Bisher griff das Mittel der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, jetzt Vermögensauskunft genannt (ehemals Offenbarungseid) zeitlich erst spät in die persönlichen Belange eines Schuldners ein. Der Einsatz dieses Zwangsmittels ist jetzt sehr stark in den Vordergrund gerückt worden.
Der Bürger, der zur Zahlung bestimmter Steuern, Abgaben und Beiträge verpflichtet ist, erhält zunächst einen Leistungsbescheid mit einer Zahlungsfrist. Wird die Zahlung nicht erbracht, wird das kostenpflichtige Mahnverfahren eingeleitet. Wird auch danach keine Zahlung geleistet, erhält der Bürger nunmehr durch die Vollstreckungsbehörde eine Zahlungsaufforderung mit Androhung der Ladung zur Vermögensauskunft.
Damit wird jedem Gläubiger die Möglichkeit gegeben, wesentlich schneller als bisher in das Vermögen eines zahlungsunwilligen Schuldners zu vollstrecken. Auch muss die Vermögensauskunft ab 2013 nicht mehr alle drei, sondern zukünftig alle zwei Jahre abgegeben werden.
Der Gesetzgeber trennt – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – ab 01.01.2013 das Vermögensverzeichnis (EV) vom Schuldnerverzeichnis. Die Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis neuer Art ist mit erheblichen Auswirkungen für den nicht zahlungswilligen Schuldner verbunden, da die dort erfassten Daten von Auskunfteien wie z.B. Schufa oder Creditreform aber auch von der Industrie- und Handelskammer oder anderen Kammern abgerufen werden können.
Es kann jeder (z.B. Vermieter, Geschäftspartner, Kreditinstitute, Händler, Kaufhäuser, Online-shops, Mobilfunkanbieter), der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 882 f ZPO darlegt, Zugriff auf das bundesweite zentrale Schuldnerverzeichnis erlangen. Die Auswirkungen, die eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis neuer Art – ab 2013 – zur Folge hat, sind insoweit noch nicht absehbar.
Der Gesetzgeber hat jedoch auch die Möglichkeit der Vereinbarung von Teilzahlungen verbessert. Ab 2013 kann bei bereits eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahme eine Teilzahlungsvereinbarung über längstens 12 Monate (bisher 6 Monate) geschlossen werden, sofern der Abschluss einer solchen Vereinbarung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Zahlungspflichtigen und die Vorlage von benötigten Unterlagen zeitnahe und vollständig erfolgt und auch alle anderen, sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Daher: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Zahlungsaufforderung mit Androhung der Ladung zur Vermögensauskunft - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind.
Gerne informieren wir Sie telefonisch, per Fax oder per Mail über die beizubringenden Unterlagen, sollten Sie eine Teilzahlungsvereinbarung beabsichtigen