Ortsrecht
Kleinmachnower Regelwerk von A bis Z
Gesetze, Verordnungen, Satzungen – das sind die Regeln, die die Grundlage für eine funktionierende Gemeinschaft bilden, und ohne die unser Zusammenleben kaum funktionieren würde.
Sie finden hier eine Zusammenfassung all jener Regeln und Bestimmungen, die im gesellschaftlichen und vor allem nachbarschaftlichen Zusammenspiel in unserer Gemeinde von Bedeutung sind. Einen eigenen Rechtsetzungscharakter hat diese Aufstellung allerdings nicht, sie verweist aber auf die gesetzlichen Vorgaben, die im jeweiligen Fall relevant sind und nennt Ihnen gleichzeitig die zuständigen Stellen und Ansprechpartner/-innen, an die Sie sich wenden können, wenn Fragen offen geblieben sind.
Vor allem neu hinzugezogene Einwohnerinnen und Einwohner finden hier Hinweise auf die hier üblichen „Spielregeln“ im gemeinschaftlichen Umgang. Gute nachbarschaftliche Beziehungen, die ein Gemeinwesen auszeichnen, sind aber letztlich nicht mit der „Gesetzeskeule“ zu erreichen, sondern in erster Linie durch gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz – und hier ist ein jeder selbst gefordert.
Abfallentsorgung bis Akteneinsicht
Abfallentsorgung
Zuständig für die Abfallentsorgung ist der Landkreis Potsdam-Mittelmark. Dieser hat damit die Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH (APM) beauftragt.
Für die Entsorgung von Hausabfällen sind die entsprechenden Restmüll-Abfalltonnen zu benutzen. Melden Sie sich bzw. Ihre Familie zwecks Abfallentsorgung mit der Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt und Ihrer Anschrift an bei der
Sie erhalten dann eine umfassende Übersicht über die Abholung des Mülls. Die Müll- und die Papiertonne erhalten Sie ebenfalls von der APM. Sämtliche Abholtermine sind dem alljährlich von der APM herausgegebenen Abfallkalender zu entnehmen. Abfalltourenplan, aktuelle Informationen und mehr bietet auch die „APM-Müllman-App“, die Sie von den Internet-Seiten der APM (siehe oben) auf Ihr Smartphone herunterladen können.
Es ist nicht gestattet, Abfall anders als in der dafür vorgesehenen Form zu entsorgen.
Weitere Stichworte zum Thema:
⯈ Abfallkompostierung
⯈ Altglas-Depotcontainer
⯈ Biotonne
⯈ Gelbe Tonne
⯈ Papiertonne
⯈ Schrott
⯈ Sondermüll
⯈ Sperrmüll
⯈ Weihnachtsbäume
Gesetz:
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- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
- Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Zuständigkeit:
Abfallkompostierung
Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Erhebliche Geruchsbelästigungen sind dabei zu vermeiden. Die Verrottung hat so zu erfolgen, dass keine Schadnager oder andere Wildtiere angelockt werden. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten ist verboten.
Es ist ebenfalls nicht erlaubt, Komposthaufen außerhalb des eigenen Grundstücks anzulegen oder Gartenabfälle in öffentliche Grünanlagen oder im Wald zu entsorgen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Abfallverbrennung
Ablösung von Stellplätzen
Abriss (Beseitigung baulicher Anlagen)
Die Absicht, eine bauliche Anlage abzureißen, ist der Unteren ⯈ Bauaufsichtsbehörde spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Nicht angezeigt werden müssen der Abriss von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 Brandenburgische Bauordnung genehmigungsfrei sind. Nicht angezeigt werden braucht außerdem der Abriss von Gebäuden mit nicht mehr als 500 Kubikmetern und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 Kubikmetern umbautem Raum. Für Baudenkmale, die in der Denkmalliste des Landes Brandenburg verzeichnet sind und für bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsschädlicher Baustoffe errichtet worden sind, besteht dagegen grundsätzlich Anzeigepflicht.
Die ⯈ Erhaltungssatzung ist zu beachten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
(Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II) - Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
Abstandsflächen
Beim Bau von Gebäuden sind grundsätzlich auf und zwischen den Grundstücken Abstandsflächen vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (§ 6 Brandenburgische Bauordnung). Für Garagen und Nebenanlagen gelten Sonderregelungen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Bauherr/-in
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
(Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II) - Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)
Abwasser
Für die Eigentümer/-innen und Erbbauberechtigten besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation. Vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben müssen intakt sein. Der Inhalt der Gruben ist mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen. Die oberirdische Verrieselung von Abwasser ist verboten.
Gesetz:
-
- Brandenburgische Kommunalverfassung
- Brandenburgisches Wassergesetz
- Satzungen des WAZV "Der Teltow"
- Brandenburgische Kommunalverfassung
Zuständigkeit:
-
-
Wasser- und Abwasserzweckverband
(⯈ WAZV “Der Teltow“)
-
Akteneinsicht
Jeder hat das Recht auf Einsicht in Akten, so weit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Betriebliche/-r Datenschutzbeauftragte/-r
Altglas-Depotcontainer bis Bauaufsichtsbehörde
Altglas-Depotcontainer
Durch den Entsorger Duales System Deutschland GmbH (DSD) wurden an verschiedenen Stellen in Kleinmachnow Glascontainer aufgestellt, in die ausschließlich Glasflaschen und Gläser eingeworfen werden dürfen. Die Umgebung der Container ist kein Müllabladeplatz. Zweckentfremdende Nutzung der Sammelbehälter und Aufstellflächen wird mit einem Bußgeld geahndet.
Einwurfzeiten für die Glassammelbehälter:
Montag – Freitag: 07:00 – 20:00 Uhr | Sonnabend: 08:00 – 13:00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen ist der Einwurf in die Glassammelbehälter nicht gestattet.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Amtsblatt
Das Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow mit allen amtlichen ⯈ Bekanntmachungen der Verwaltung und Beschlüssen der ⯈ Gemeindevertretung erscheint nach Bedarf und ist im Rathaus Kleinmachnow, Adolf-Grimme-Ring 10, kostenlos zu erhalten. Außerdem ist es dem monatlich erscheinenden "Lokal Report" beigelegt.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Auftaumittel
Die Verwendung von Auftaumitteln wie zum Beispiel Tausalzen im privaten Bereich sowie auf öffentlichen Gehwegen ist verboten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung) - Grundstückseigentümer/-innen / Erbbauberechtigte
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Ausweis
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhalten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Bürgerbüro,
(Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung)
- Gemeindeamt, Bürgerbüro,
Autowäsche
Bauantrag
Der Bauantrag oder die ⯈ Bauanzeige ist schriftlich in (mindestens) drei Ausfertigungen bei der Unteren ⯈ Bauaufsichtsbehörde mit allen Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Der/die Bauherr/in und der/die Objektplaner/-in müssen den Bauantrag und die Bauvorlagen unterschreiben. Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und holt die Stellungnahme der Gemeinde und weiterer Behörden ein.
Vordrucke für Bauanträge sind auf der Internetseite www.mil.brandenburg.de des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und im Schreibwarenhandel erhältlich.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Bauanzeige
Im Geltungsbereich eines rechtswirksamen ⯈ Bebauungsplanes (qualifizierter Bebauungsplan) kann auf Wunsch des/der Bauherren/Bauherrin unter bestimmten Voraussetzungen für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 Metern Höhe anstelle des Baugenehmigungsverfahrens auch ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt werden (§ 58 Brandenburgische Bauordnung). Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 Metern über der Geländeoberfläche liegt. Die Anzeige erfolgt analog dem ⯈ Bauantrag.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Bauaufsichtsbehörde
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark ist die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde. Diese hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abriss, der Instandhaltung und der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen eingehalten werden.
Bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 Brandenburgische Bauordnung genehmigungsfrei sind, ist die Gemeinde zuständig. Das gilt insbesondere für die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, wie zum Beispiel der ⯈ Erhaltungssatzung oder einer ⯈ Gestaltungssatzung sowie für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch von Festsetzungen eines ⯈ Bebauungsplanes.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
(Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II)
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
Baugenehmigung bis Baustellenschild
Baugenehmigung
Erst mit Erteilung der Baugenehmigung durch die ⯈ Bauaufsichtsbehörde erhält der/die Bauherr/-in die Berechtigung das zuvor beantragte Vorhaben zu realisieren. Die Baugenehmigung wird dem/der Bauherrn/Bauherrin zusammen mit der Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen zugestellt. Sie ist oftmals mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen) verbunden und gilt in der Regel sechs Jahre.
Wird die Zulässigkeit eines Vorhabens durch ⯈ Bauanzeige geprüft, erteilt die Bauaufsichtsbehörde anstelle der Baugenehmigung eine Baufreigabe.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
(Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II)
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
Bauhof (Zweckverband Bauhof TKS)
Der Zweckverband Bauhof TKS ist ein Zweckverband der Kommunen Teltow, Kleinmachnow und Stahnsdorf (TKS). Zu seinen festen Aufgaben als Dienstleister gehören unter anderem:
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- Pflege der öffentlichen Grünanlagen und gemeindeeigener Waldbereiche
- Pflege der Außenanlagen öffentlicher Einrichtungen
- Unterhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
- Winterdienst auf den Fahrbahnen der öffentlichen Straßenverkehrsflächen entsprechend der Straßenreinigungssatzung
Zuständigkeit:
-
- Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün)
- Fachbereich Bauen/Wohnen
Baumfällungen, Sträucher- und Heckenrodung
Veränderungen beziehungsweise Fällungen von geschützten Bäumen, Sträuchern und Hecken sind antragspflichtig. Ausgenommen sind Obstbäume, die in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres genehmigungsfrei gefällt werden dürfen. Der Fällantrag ist beim Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen, einzureichen.
Er muss folgende Inhalte haben:
- Begründung der beantragten Fällung
- Lageplan des Grundstückes mit allen Gehölzen, deren Bezeichnungen und ihrem Stammumfang in 1,30 Metern Höhe.
Fällzeit ist vom 1. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres. Außerhalb der Fällzeit ist eine gesonderte Ausnahmegenehmigung beim Gemeindeamt (wie vor) zu beantragen:
Gesetz:
Zuständigkeit:
Bauordnung
Das Bauordnungsrecht ist in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in seiner jeweils geltenden Fassung festgelegt. Das Bauordnungsrecht regelt einerseits das Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen und dient andererseits der vorbeugenden Abwehr von Gefahren. Es soll sicherstellen, dass durch die Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen keine Gefährdung für die Öffentlichkeit ausgeht.
Gesetz:
Bauschutt
Baustelle
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen und instand gehalten werden können und keine Gefahren oder vermeidbaren Belästigungen entstehen. Nicht verwendete Baustoffe, Abbruchmaterial, Bodenaushub und Baustellenabfälle müssen getrennt erfasst und der Wiederverwertung oder sonstiger Entsorgung als Abfall zugeführt werden. Die öffentlichen Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen, Vermessungs- und Grenzmarken... sind zu schützen. Der/die Bauherr/-in hat an der Baustelle für die Dauer der Ausführung ein Baustellenschild anzubringen, das dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) aus gut lesbar die Bezeichnung des Bauvorhabens, Art und Maß der Nutzung und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten enthalten muss.
⯈ Sondernutzung von öffentlichem Straßenland
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
(Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II) - Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün) - Gemeindeamt Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
Baustellenschild
Baustellenüberfahrt bis Brandschutz
Baustellenüberfahrt
Um im Zuge privater Baumaßnahmen Gehwege und darunter liegende Medien vor Beschädigungen zu schützen, ist eine Auflage erforderlich, die für eine Lastenverteilung sorgt. Diese Baustellenüberfahrt ist über folgendes Formular zu beantragen:
Zuständigkeit:
Bebauungsplan
Um das Gemeindegebiet städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen, hat die Gemeinde Kleinmachnow für weite Teile des Gemeindegebietes Bebauungspläne aufgestellt, weitere Bebauungspläne sind in Vorbereitung. Diese Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen, ob und wie die Grundstücke im Geltungsbereich bebaut werden können. Sie werden nach dem im Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Verfahren als Satzung aufgestellt. Die Bebauungspläne können im Gemeindeamt eingesehen werden. Dort sind gegen Gebühr auch Kopien erhältlich. Außerdem ist eine Vielzahl davon in unserem Geo-Portal zu finden.
Weitere Informationen finden Sie unter Bauleitplanung.
Zuständigkeit:
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gemeinde werden im ⯈ Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow veröffentlicht. Außerdem gibt es an folgenden Standorten im Gemeindegebiet Schaukästen, in denen alle amtlichen Informationen ausgehängt werden:
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- Rathausmarkt, vor dem Rathaus
- Käthe-Kollwitz-Straße, Höhe Hausnummer 43
- Machnower Busch, Ecke Föhrenwald
- Stolper Weg, Ecke Lindenbahn
- Wendemarken, Ecke Meisenbusch
- Am Weinberg, Ecke Im Tal
- Zehlendorfer Damm, Ecke Ernst-Thälmann-Straße
- Ernst-Thälmann-Straße, Ecke Steinweg
- August-Bebel-Platz
- Schleusenweg, Ecke Heidefeld
- Ernst-Thälmann-Straße, Ecke Karl-Marx-Straße
- Zehlendorfer Damm, Ecke Meiereifeld
- Schillerstraße, Ecke Lessingstraße
- Ameisengasse (Mitte)
- Eichhörnchenweg (Mitte)
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Büro des Bürgermeisters
- Gemeindeamt, Fachbereich Büro des Bürgermeisters
Beschlussvorlagen
Alle Beschlussvorlagen (Drucksachen), die in der ⯈ Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen öffentlich beraten werden, stehen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung, und zwar entweder zu den Sprechzeiten der Verwaltung beim kommunalen Sitzungsdienst oder im Sitzungskalender.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Biotonne
Seit Anfang 2015 fordert die Bundesregierung - sofern wirtschaftlich vertretbar - eine getrennte Sammlung von Bio-Abfällen. Anders als Restmüll muss organischer Müll nicht verbrannt werden, sondern gelangt über die Kompostierung zurück in den Umweltkreislauf. Biomüll kann unter anderem zu Humus oder Biogas verarbeitet werden. In Brandenburg wird die Biotonnen-Pflicht erst in Ballungsräumen mit mindestens 20 000 Einwohnern umgesetzt. Erprobt wird der Ökoabfallbehälter aktuell in verschiedenen Landkreisen, darunter auch Potsdam-Mittelmark. Zu erhalten ist er bei der Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark (APM). Mehr Informationen zur Biotonne sowie ein Antragsformular erhalten Sie auf www.apm-niemegk.de.
⯈ Abfallkompostierung
⯈ Abfallentsorgung
Gesetz:
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- Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Zuständigkeit:
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- Landkreis Potsdam-Mittelmark
- Landkreis Potsdam-Mittelmark
Brandschutz
Für den Brandschutz zuständig ist die Gemeinde Kleinmachnow (Träger/-in des Brandschutzes). Dem/der Träger/-in des Brandschutzes obliegt es, in regelmäßigen Abständen Brandschauen an besonders gefährdeten Objekten vorzunehmen. Die Eigentümer/-innen und Besitzer/-innen von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden. Wer einen Brand bemerkt, hat diesen zu melden!
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Landkreis Potsdam-Mittelmark (Fachbereich 2, Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz)
Bürgerbüro bis Einfriedung
Bürgerbüro
Das Bürgerbüro im Rathaus Kleinmachnow ist erster Anlaufpunkt für folgende Anliegen:
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- Pass- und Personalausweisangelegenheiten
- Beglaubigungen
- Führerscheinanträge (Ersterteilung und Anträge auf Erweiterung/Verlängerung)
- Formulare und Anträge
- Verkauf von Restmüll- und Laubsäcken sowie Banderolen für Gehölzschnitt
- Hundean-/abmeldung
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Weitere Informationen und Öffnungszeiten des Bürgerbüros
Buslinien
⯈ ÖVPN (Öffentlicher Personennahverkehr)
Bushaltestellen
Für die bauliche Unterhaltung von Bushaltestellen ist die Gemeinde Kleinmachnow zuständig. Die Reinigung sowie die Vermarktung und Instandhaltung der Werbeflächen wurde an ein Dienstleistungsunternehmen vergeben.
Zuständigkeit:
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- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Carport
⯈ Garage
Datenschutz
Das Datenschutzgesetz soll die/den Einzelne/n davor schützen, dass sie/er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (zum Beispiel das Gemeindeamt) in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist (zum Beispiel Meldegesetz, Gewerbeordnung). Die Daten dürfen nur für Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ein Gesetz sie erlaubt oder der/die Betroffene eingewilligt hat.
Jeder hat das Recht auf:
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- Auskunft und Benachrichtigung über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten sowie Einsicht in Akten
- Berichtigung, Löschung oder Sperrung der zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten
- Schadenersatz
- Anrufung des/der Landesbeauftragten für Datenschutz
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Landesbeauftragte/-r für den Datenschutz im Land Brandenburg,
Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, Telefon +49 (0)33203 3 56-0
E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de - Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Betriebliche/-r Datenschutzbeauftragte/-r
- Landesbeauftragte/-r für den Datenschutz im Land Brandenburg,
Denkmalschutz
Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) eingetragene Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Die Liste wird durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und das Archäologische Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) geführt.
Zu unterscheiden sind Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie technische und bewegliche Denkmale. Auch die nähere Umgebung eines Denkmals unterliegt dem Schutz, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz).
Insbesondere die Bodendenkmale, die beweglich und unbeweglich sein können und sich im Boden, aber auch in Gewässern befinden oder befunden haben, sind zum Beispiel für Bauherren/Bauherrinnen von besonderer Bedeutung. Wer Bodendenkmale entdeckt, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer/-in und sonstige Nutzungsberechtigte.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Denkmalschutzbehörde
(Fachbereich 4, Fachdienst Denkmalschutz) - Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Denkmalschutzbehörde
Einfriedung
Jede/r Grundstückseigentümer/-in kann von dem/der Nachbarn/Nachbarin die Einfriedung entsprechend den Regelungen des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes verlangen.
Die ⯈ Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bebaute und bebaubare Grundstücke eingefriedet werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert.
Bei der Errichtung von Einfriedungen sind die in einem ⯈ Bebauungsplan oder einer ⯈ Gestaltungssatzung enthaltenen rechtsverbindlichen Festsetzungen zu beachten. Gilt für das einzufriedende Grundstück keine der vorgenannten Ortssatzungen, sind die Vorschriften des § 55 Absatz 2 Nummer 1-6 der Brandenburgischen Bauordnung zu beachten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Grundstücksnachbarn/-nachbarinnen
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung) - Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung) - Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
(Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II)
Einschulung bis Fensterrecht
Einschulung
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.
Mit Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht. Vor Beginn der Schulpflicht müssen alle Kinder an einer schulärztlichen Untersuchung der Gesundheitsämter teilnehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.
Kinder, bei denen aufgrund nicht hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwarten ist, dass sie dem Anfangsunterricht nicht folgen können, werden durch das staatliche Schulamt verpflichtet, an geeigneten Sprachförderkursen teilzunehmen. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der ⯈ Schulbehörde.
Die Anmeldung erfolgt in der laut Schulbezirkssatzung zuständigen Schule. Durch den Schulträger erfolgt rechtzeitig eine entsprechende Information (öffentliche Bekanntmachung) zu den konkreten Terminen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Schule/Kultur/Soziales
(Sachbereich Schule) - Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Schulbehörde
(Fachbereich 5, Fachdienst Schulmanagement)
- Gemeindeamt, Fachbereich Schule/Kultur/Soziales
Einwohnerfragestunde
Zu Beginn der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner/-in), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den/die Bürgermeister/-in zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Jede/r Einwohner/-in kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist auch eine schriftliche Antwort möglich.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Erhaltungssatzung
Für ein Teilgebiet der Sommerfeld-Siedlung (Bürgerhaussiedlung Nord) gilt eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB), die insbesondere die dortigen Siedlungshäuser vor einem Abbruch oder vor einer Veränderung, die das typische Erscheinungsbild beeinträchtigt, schützt.
Zuständigkeit:
Feiertage
Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage sind nach Artikel 140 Grundgesetz und nach Maßgabe des Feiertagsgesetzes in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geschützt.
Gesetzlich anerkannte Feiertage im Land Brandenburg sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, der Pfingstsonntag, der Pfingstmontag, der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), der Reformationstag (31. Oktober) sowie der 1. und der 2. Weihnachtsfeiertag.
Gedenk- und Trauertage sind der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent). An den Sonn- und Feiertagen erlaubt sind unter anderem Gartenarbeiten im privaten Bereich, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit sie die Öffentlichkeit nicht stören. Erlaubt sind außerdem neben einer Reihe von Tätigkeiten nach Bundes- oder Landesrecht auch unaufschiebbare Arbeiten, die zur Verhütung eines Notstandes, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum oder zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse dienen. Für Ausnahmegenehmigungen ist die Ordnungsbehörde des Landkreises zuständig.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Fensterrecht
In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze des Nachbargrundstückes verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone oder Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 Metern von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll. Weiteres zum Fenster- und Lichtrecht, so auch zu Ausnahmen, kann dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz entnommen werden.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Grundstücksnachbarn/-nachbarinnen
- Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow
Feuer, offenes bis Freiwillige Feuerwehr
Feuer, offenes
Feuerstätten
An die Errichtung von Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen inklusive Abgasanlagen werden besondere Bedingungen geknüpft. Wichtig ist in jedem Fall, rechtzeitig mit dem/der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister/-in Kontakt aufzunehmen.
Feuerungsanlagen und ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der/die Bezirksschornsteinfegermeister/-in schriftlich bescheinigt hat, dass sie den Anforderungen des § 36 Absatz 1 bis 5 BbgBO und der für sie geltenden Vorschriften aufgrund der BbgBO entsprechen.
Es empfiehlt sich also, möglichst frühzeitig mit den Fachleuten zu reden.
Eine/n bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/-in finden Sie unter:
https://www.schornsteinfeger-brb.de/index.html
Gesetz:
Zuständigkeit:
Feuerwerk
Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klassen III oder IV abbrennen will, bedarf dazu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt). Ein Feuerwerk darf grundsätzlich höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22:30 Uhr, beendet sein. In dem Zeitraum, für den die Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Ausnahmen sind beim ⯈ Ordnungsamt zu beantragen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan der Gemeinde. Er stellt für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen dar, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt. Gegenüber dem Bürger und der Bürgerin entwickelt der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, wie etwa Baugenehmigungen für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Jedoch muss jeder ⯈ Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Der Flächennutzungsplan kann im Gemeindeamt eingesehen werden, dort sind auch Plankopien erhältlich. Außerdem finden Sie ihn im Geoportal.
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Formulare
Ob Baumfällantrag oder Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen - alle wichtigen Formulare, die im Zusammenhang mit dem Gemeindeamt Kleinmachnow erforderlich sind, erhalten Sie im ⯈ Bürgerbüro.
Weitere Informationen zu Formularen
Freiwillige Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Kleinmachnow ist eine öffentliche Feuerwehr, die sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzt. Anders als vielfach vermutet, werden der abwehrende Brandschutz und die allgemeine Hilfe in Deutschland hauptsächlich durch freiwillige Kräfte sichergestellt.
Mit Vollendung des 17. Lebensjahres können alle geeigneten Einwohner der Gemeinde Kleinmachnow in den aktiven Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr eintreten. Um sicherzustellen, dass jeder auch körperlich für die Aufgaben und Leistungen in der Feuerwehr geeignet ist, ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich, die von allen Einsatzkräften in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist. Kosten für den Einzelnen entstehen hierbei nicht. Ebenso wenig muss man hierfür Leistungssportler sein. Nach einigen Schnupperdiensten erhalten neue Mitglieder die notwendige Schutzausrüstung, so dass sie nachfolgend auch aktiv an der Grundausbildung teilnehmen können. Ist diese erst einmal absolviert, steht einem aktiven Einsatzdienst in der Feuerwehr nichts mehr im Wege.
Interessierte können sich jeden 1. und 3. Montag sowie jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat ab 18 Uhr auf der Feuerwache, Am Bannwald 1 genauer informieren.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Friedhof bis Gehwegüberfahrt
Friedhof
Kleinmachnows einzige aktuell genutzte Begräbnisstätte ist der evangelische Waldfriedhof. Er gehört der Evangelischen Kirchengemeinde und wird auch von dieser verwaltet.
Bürozeiten: Montag, Mittwoch, Freitag 09:30 - 12:30 Uhr, sowie nach Vereinbarung
Fundbüro
Fundsachen können abgegeben werden im ⯈ Bürgerbüro im Rathaus Kleinmachnow, Adolf-Grimme-Ring 10. Die Verwaltung von Fundsachen erfolgt im Ordnungsamt.
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Fundtiere
Im Gemeindegebiet aufgefundene Haustiere können dem ⯈ Ordnungsamt gemeldet werden. Dies verfügt über einen Zwinger, in dem das Tier kurzfristig gehalten werden kann, bis es der/die Besitzer/-in abholt oder es dem Tierheim übergeben wird.
Zuständigkeit:
Garage
Eine Garage ist ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Carports (überdachte Stellplätze) gelten als Garagen.
Genehmigungsfrei errichtet werden dürfen:
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- oberirdische Garagen im Geltungsbereich eines qualifizierten ⯈ Bebauungsplanes nach § 30 Absatz 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB), wenn sie über nicht mehr als ein Geschoss und nicht mehr als 150 Quadratmetern Grundfläche verfügen und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden oder
- oberirdische Garagen, die zu einem Wohngebäude gehören, mit insgesamt nicht mehr als 50 Quadratmetern Grundfläche auf dem gleichen Grundstück.
⯈ Gehwegüberfahrt
⯈ Stellplätze
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
(Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II) - Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
Gartenabfälle
Gehwegreinigung
Die Reinigung sämtlicher Gehwege, Bankette und Grünstreifen wird entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kleinmachnow auf die anliegenden Grundstückseigentümer/-innen beziehungsweise Erbbauberechtigten übertragen, deren Grundstück von der dazugehörigen Straße erschlossen wird. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des/der Grundstückseigentümers/-eigentümerin der/die Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt der/die Besitzer/-in die Pflichten des/der Eigentümers/Eigentümerin wahr. Sämtliche Gehwege einschließlich der Bankette sind sauber zu halten. Gehwege sind von Bewuchs frei zu halten. Das Kehrgut von den Gehwegen ist durch die Grundstückseigentümer/-innen beziehungsweise Erbbauberechtigten zu entsorgen und nicht in das Schnittgerinne (Bordstein) zu kehren.
Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,20 Metern von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Als abstumpfende Mittel sind Kies, Sand und Quarz-Kies-Splitt zulässig. Die Verwendung von ⯈ Auftaumitteln ist unzulässig. Die Reinigungsaufgabe ist so durchzuführen, dass Beschädigungen des Straßenlandes ausgeschlossen sind.
Für ⯈ verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen ohne Trennung von Fahrbahn und Gehweg (Mischfläche) gilt als Gehweg ein Streifen von 1,20 Metern Breite, gemessen vom Rand der Grundstücksgrenze.
In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr, zu beseitigen. Die Zuwege der Haltestellenbereiche des öffentlichen Personennahverkehrs sind von Schnee frei zu halten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln (siehe oben) zu behandeln. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die Einläufe in die Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Gehwegüberfahrt
Das Anlegen von Gehwegüberfahrten ist beim Gemeindeamt Kleinmachnow, Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün, unter Beifügung einer maßstäblichen Skizze zu beantragen. Nach einem gestellten Antrag über folgendes Formular, erteilt Ihnen die Gemeinde nach Prüfung eine Genehmigung, in der die näheren Bestimmungen für die Ausführung der Gehwegüberfahrt niedergelegt sind:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Gelbe Tonne bis Grenzabstände für Pflanzen
Gelbe Tonne
Die Verwertung von Verpackungsmaterialien (LVP – gelber Sack, Glas) ist durch den Gesetzgeber in Form der Verpackungsverordnung so geregelt, dass die Wirtschaft ein eigenes, privatwirtschaftlich organisiertes System neben der öffentlichen Hausmüllentsorgung aufgebaut hat. Die Entsorgung von Verpackungen wird durch die Duales System Deutschland GmbH (DSD) und neun weitere Systembetreiber organisiert. Der Landkreis veröffentlicht lediglich die vorgegebenen Abfuhrtermine der Gelben Tonne im Abfallkalender.
Das vom Dualen System beauftragte Entsorgungsunternehmen ist die:
Die vollen Tonnen sind rechtzeitig am Morgen des Abholtags am Straßenrand zu platzieren.
Vermeiden Sie es, die Tonnen schon am Tag vor der Abholung herauszustellen, um nicht Tiere anzulocken und ihnen die Gelegenheit zu geben, sich an den Inhalten gütlich zu tun.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung Kleinmachnow besteht aus 28 ehrenamtlichen Gemeindevertretern/-innen und dem/der hauptamtlichen Bürgermeister/-in als stimmberechtigtem Mitglied. Sie ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeindevertretung ist somit das wichtigste Willensbildungsorgan der Gemeinde.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Gestaltungssatzung
Für ein Teilgebiet der Sommerfeld-Siedlung (Bürgerhaussiedlung Nord) gilt eine Gestaltungssatzung gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Die Gestaltungssatzung enthält rechtsverbindliche Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen bei Umbau und Neuerrichtung.
Es sind Festlegungen getroffen, um den einheitlichen Siedlungscharakter – auch unter den Bedingungen der heutigen technischen Möglichkeiten in Bezug auf Material- und Konstruktionswahl – beizubehalten.
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Gewässerschutz
Gewerbeangelegenheiten
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde über entsprechende untenstehende Formulare gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder wenn der Betrieb aufgegeben wird.
Formulare:
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(Fachdienst Gewerbe)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Glascontainer
Grenzabstände für Pflanzen
Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 Metern regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, dass bei Obstbäumen ein Abstand von 2 Metern, bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 Metern und im Übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
Die vorgenannte Regelung des Nachbarrechtsgesetzes gilt unter anderem nicht für:
-
- Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen
- Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 4 Metern Breite
- Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Grunstücksnachbarn/-nachbarinnen
- Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow
Hunde bis Klimaschutz
Hunde
Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitzes nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig in der Lage sind zu gewährleisten, dass der Hund weder Menschen, noch Tiere, noch Sachen gefährdet. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerhalb eines eingefriedeten Besitzes haben Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters zu tragen.
Wird ein Hund gehalten, so ist bei einem eingefriedeten Besitztum darauf zu achten, dass der Hund nicht unbeabsichtigt entweichen kann. Gefährliche Hunde, die zudem in Mehrfamilienhäusern nicht gehalten werden dürfen (Ausnahmen sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen), sind auf einem eingefriedeten Besitztum so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters oder der Hundehalterin nicht verlassen können (einbruchssichere Einfriedung). Alle Zugänge sind in diesem Fall durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ kenntlich zu machen.
Hunde sind bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.
Gefährliche Hunde im Sinne des § 8 der Hundehalterverordnung sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums ständig an der Leine zu führen. In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Für Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, gilt dies überall außerhalb des befriedeten Besitzes.
Hunde dürfen nicht auf Spielplätze, auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und in Badeanstalten mitgenommen werden. Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 8 der Hundehalterverordnung hält oder züchtet, abrichtet oder ausbildet, bedarf der Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde.
Im Wald dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Verunreinigungen durch Hundekot vor Grundstücken sowie auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind zu vermeiden. Fällt Hundekot an, so ist dieser von der Person, die den Hund ausführt, ordnungsgemäß zu beseitigen.
Im Gemeindegebiet gibt es gut verteilt derzeit 36 Hundestationen (siehe Karte im Geo-Portal oder unten stehende Karte im PDF-Format), an denen Papiertüten zum Aufnehmen des Hundekots bereitgehalten werden, sowie ein Behälter für deren Entsorgung.
- PDF-Datei: PDF, 1.7 MB) (
Für Hunde erhebt die Gemeinde eine Hundesteuer gemäß Hundesteuersatzung
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Hundehalter/-innen
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
Jagd
Die Jagd (zum Beispiel auf Wildschweine) ist in der Ortslage allenfalls mit Ausnahmegenehmigung der Unteren Jagdbehörde erlaubt, und auch dann wegen der damit verbundenen Risiken in den seltensten Fällen möglich.
Die Jagd ist nicht Sache des Ordnungsamtes. Amtshilfe leisten hier – soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist – der/die Jagdpächter und die von ihnen beauftragten Jagderlaubnisscheininhaber/-innen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Jagdbehörde
(Fachbereich 3 Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz) - Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Jagdbehörde
Kinderspielplätze
Kleinkläranlagen
Für Eigentümer/-innen und Erbbauberechtigte besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation. Vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben müssen intakt sein. Der Inhalt der Gruben ist mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen. Die oberirdische Verrieselung von Abwasser ist verboten.
Gesetz:
-
- Brandenburgische Kommunalverfassung
- Brandenburgisches Wassergesetz
- Satzungen des Wasser- und Abwasserzweckverbands
"Der Teltow"
Zuständigkeit:
-
- Wasser- und Abwasserzweckverband
(⯈ WAZV “Der Teltow“)
- Wasser- und Abwasserzweckverband
Klimaschutz
Die Gemeinde Kleinmachnow ist schon seit geraumer Zeit tätig, um ihren Energieverbrauch und somit die Kohlenstoffdioxid-Emissionen zu verringern. Sie ist mit diesem Ziel dem Klima-Bündnis Europäischer Städte beigetreten. Bereits seit 1990 setzt die Verwaltung in vielen Bereichen des öffentlichen Raums energiesparende Maßnahmen an Gebäuden und Anlagen, wie zum Beispiel bei der Straßenbeleuchtung, um. Auch Photovoltaik-Anlagen auf öffentlichen Einrichtungen und Wärmegewinnungsanlagen, die für den Eigenverbrauch genutzt werden, sollen Energie sparen und die Umwelt entlasten.
Weitere Informationen zum Klimaschutz
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Verkehrsplanung, Klima- und Umweltschutz)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Kompost bis Leitungen
Kompost
Lärmschutz
Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, verboten. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Maßnahmen zur Verhinderung einer Notlage. Auch bei einer Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse liegt oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses (Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen) kann durch ordnungsbehördliche Verordnung eine Ausnahme von diesem generellen Verbot erfolgen.
⯈ Tongeräte
⯈ Feuerwerk
⯈ Feiertage
Gesetz:
Zuständigkeit:
Lagerfeuer
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalt und Garten ist ausnahmeslos verboten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Laub
Die Entsorgung des Laubes und der Gartenabfälle von privaten Grundstücken erfolgt durch den Landkreis Potsdam- Mittelmark in dafür zugelassenen Grünabfallsäcken. Die Abfuhrtage sind im Abfallkalender des Landkreises aufgeführt. Laub von privaten Grundstücken ist nach Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kleinmachnow nicht auf öffentlichen Straßen und Grünanlagen zu entsorgen. Eine Ausnahme bilden die Bürgersteige, an denen im öffentlichen Bereich Bäume stehen. Hier ist das Laub zu größeren Haufen mit Abstand zu den Baumstämmen zusammenzukehren. Diese werden durch den Zweckverband Bauhof entsorgt, und zwar einmal im Herbst und ein weiteres Mal im folgenden Frühjahr.
Kehricht und Laub dürfen nicht von privaten Grundstücken auf das öffentliche Straßenland und nicht in öffentliche Grün- und Waldflächen verbracht werden. Grünabfallsäcke für eine ordnungsgemäße Entsorgung sind unter anderem im Rathaus Kleinmachnow, Bürgerbüro, Adolf-Grimme-Ring 10, erhältlich.
Gesetz:
-
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
- Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-
Mittelmark
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün) - Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Abfallwirtschaftsbehörde
(Fachdienst 3, Wasser/Abfall/Boden)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Leinenzwang
⯈ Hunde
Leitungen
Eigentümer/-innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes müssen dulden, dass durch ihr Grundstück die Eigentümer/-innen und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Die entsprechenden Maßnahmen sind dem/der Grundstückseigentümer/-in anzuzeigen.
Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen Leitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung beider Grundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die oben genannte Verpflichtung auf das Dulden des Anschlusses.
So verlegte Leitungen und Anschlüsse hat der/die Berechtigte auf seine/ihre Kosten zu unterhalten und für die von ihm/ihr mit genutzten Teile der Leitungen einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für die Duldung derartiger Leitungen ist der/die Nachbar/-in durch eine Geldrente zu entschädigen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Grundstücksnachbarn/-nachbarinnen
- Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow
Lichtrecht bis Nachbarwand
Lichtrecht
Lokale Agenda
Auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro wurde die Agenda 21 verabschiedet, die von mehr als 180 Staaten ratifiziert wurde. Agenda bedeutet im Wortsinn „das was zu tun ist“. Im heutigen Sprachgebrauch wird unter Agenda Terminplan, Tagesordnung, Arbeits- oder Aktionsprogramm verstanden. Die Agenda 21 von Rio de Janeiro beschreibt also, was weltweit zu tun ist und gilt somit als Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundert.
Die Idee der „Lokalen Agenda 21“ setzt bei den kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten an. Daher gibt es die Empfehlung, dass jede Kommune im Dialog mit ihren Bürgern, örtlichen Organisationen und der Privatwirtschaft eine kommunale Agenda 21 beschließen möge. Kleinmachnow nahm diese Anregung auf. Zahlreiche Einwohner/-innen engagieren sich in mehreren Arbeitsgruppen der Lokalen Agenda und werden dabei unterstützt von Gemeindevertretung und Verwaltung.
Weitere Informationen zur Lokalen Agenda
Zuständigkeit:
Maerker-Portal / Mängelmeldung
Hinweise auf Schäden an Gehwegen, Straßen, der öffentlichen Beleuchtung und den öffentlichen Grünanlagen sowie andere infrastrukturelle Probleme der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nimmt die Verwaltung gerne entgegen über das Maerker-Portal.
Weitere Informationen zum Maerker-Portal
Zuständigkeit:
Meldewesen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde (hier: Bürgerbüro) anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden.
Alle Wohnungsgeber/-innen sind seit dem 1. November 2015 durch das Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietern/Mieterinnen eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (zum Beispiel beim Wegzug ins Ausland) ist vom/von der Wohnungsgeber/-in diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss von Bürgerinnen und Bürgern künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Bürgerbüro
(Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung)
- Gemeindeamt, Bürgerbüro
Müllentsorgung
Munitionsfund
Wer Munition oder andere Kampfmittel entdeckt, besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) oder der Polizei anzuzeigen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Polizei
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Bergung durch: Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg (Am Baruther Tor 20, 15838 Wünsdorf, Telefon: +49 (0)33702 91-0, Fax: +49 (0)33702 91-22 9)
MWA (Mittelmärkische Wasser- und Abwasser GmbH)
Nachbar
Nachbar im Sinne der Brandenburgischen ⯈ Bauordnung und des Nachbarrechtsgesetzes ist der/die Eigentümer/-in oder Erbbauberechtigte des an ein Grundstück angrenzenden Grundstückes.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Grundstücksnachbarn/-nachbarinnen
- Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow
Nachbarwand
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient. Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn dies baurechtlich zulässig ist und beide Nachbarn/Nachbarinnen die Errichtung schriftlich vereinbart sowie grundbuchrechtlich gesichert haben. Der/die Nachbar/-in ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Das Vorhaben ist den Nachbarn/Nachbarinnen anzuzeigen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Grundstücksnachbarn/-nachbarinnen
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung) - Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow
Nachtruhe bis Parken
Nachtruhe
Nahverkehr
⯈ ÖVPN (Öffentlicher Personennahverkehr)
Nester
Es ist unzulässig:
-
- Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 20. September eines Jahres abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Art und Weise zu beseitigen (dies gilt nicht für Formschnitte an Bäumen und Gebüschen)
- die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen oder anderen nicht-mechanischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten
- Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder Bäume mit Horsten zu fällen
- Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räumlichkeiten, die als Winterquartier für Fledermäuse dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen
Gesetz:
Zuständigkeit:
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern. Hiervon ausgenommen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze.
Eigentümer/-innen und Nutzungsberechtigte eines Grundstückes müssen ihre baulichen Anlagen so errichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird und Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt. Gleiches gilt für sonstige Abwässer und andere Flüssigkeiten. Demzufolge ist es auch untersagt, Niederschlagswasser oder sonstige Flüssigkeiten auf das öffentliche Straßenland abzuleiten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
ÖVPN (Öffentlicher Personennahverkehr)
Fragen zum öffentlichen Personennahverkehr in der Gemeinde sind direkt an die jeweiligen Unternehmen oder an den Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) zu richten. Es gelten die VBB-Tarife und die jeweiligen Fahrpläne.
Ordnungsamt
Alle ordnungbehördlichen Aufgaben werden im Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung des Gemeindeamtes Kleinmachnow bearbeitet. Dazu gehört auch, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Außendienstmitarbeiter/-innen überwachen daher den ruhenden Verkehr und die Einhaltung der Regeln des gemeindlichen Zusammenlebens, die gesetzlich oder durch verschiedene Ortssatzungen festgelegt sind.
Zuständigkeit:
Papiertonne
Für die Entsorgung von Altpapier werden entsprechende Papierbehälter (240 Liter) durch die APM bereitgestellt.
Parkausweise
Personen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen oder Blinde erhalten auf Antrag eine auf maximal fünf Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit EU-einheitlichem Parkausweis.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Parken
Das Parken ist auch in Kleinmachnow ein großes Problem, besonders in den engen Straßen der Gemeinde.
Zum Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen gibt es entsprechende Entscheidungen deutscher Gerichte. So urteilte das Verwaltungsgericht München:
Eine Straßenstelle ist in der Regel eng, wenn der zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von grundsätzlich 2,55 Metern nicht mehr ermöglicht, einen Sicherheitsabstand von 50 Zentimetern zu dem parkenden Fahrzeug einzuhalten. Demnach muss der für den fließenden Verkehr verbleibende Raum in der Regel mindestens 3,05 Meter betragen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Parkplätze (öffentlich) bis Reiter
Parkplätze (öffentlich)
Parkplätze sind Anlagen des ruhenden Verkehrs und dienen als Abstellfläche für Fahrzeuge. Sie bilden zusammenhängende Flächen, die aus mehreren Stellplätzen (bei einem Parkplatz auf privatem Grund) oder Parkständen (bei einem Parkplatz auf öffentlichem Grund) bestehen. Umgangssprachlich werden auch der einzelne Stellplatz oder eine Parklücke häufig als Parkplatz bezeichnet.
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(für bauliche Unterhaltung) - Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Polizei
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
Die Polizeihauptwache im Schutzbereich Teltow, Potsdamer Straße 3, 14513 Teltow, ist unter der Rufnummer +49 (0)3328 43 7-0 erreichbar. Im Gemeindeamt Kleinmachnow bietet die Polizei jeden Dienstag in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sprechstunden an.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Polizeihauptwache Teltow
- Polizeihauptwache Teltow
Radfahrer/Radwege
Radfahrer/-innen müssen auf Straßen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Die Pflicht, Radwege zu benutzen, besteht nur, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit einem der folgenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist:
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Radfahrer/-innen, die älter als 10 Jahre sind, dürfen den Gehweg nur benutzen, wenn er durch ein Zusatzschild dafür freigegeben ist. Auf solchen Gehwegen werden Radler/-innen als Gäste geduldet. Sie dürfen dort nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf zu Fuß gehende Personen Rücksicht zu nehmen. Nötigenfalls müssen sie ihnen hinterher fahren, denn das „Wegklingeln“ ist verboten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Straßenverkehrsbehörde
(Fachbereich 2, Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwachung) - Polizei
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Straßenverkehrsbehörde
Rasenmäher
Geräte und Maschinen dürfen unter anderem in reinen, allgemeinen, besonderen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nummer 1980/200 des Europäischen Parlaments vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nummer 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Regenwasser
Reinigen von Fahrzeugen
Auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ist das Reinigen von Fahrzeugen oder die Vornahme von Reparaturarbeiten und sonstigen Arbeiten an diesen verboten, da gesundheits- oder umweltschädliche Stoffe, insbesondere Benzin, Öle, Fette, Wasch-/ Konservierungsmittel in die Kanalisation oder den Boden gelangen können.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Reiter
Das Reiten ist nur auf ausgewiesenen Wegen oder Fahrbahnen zulässig. Auf Gehwegen und in Landschaftsschutzgebieten ist es grundsätzlich untersagt.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Satzungen bis Seniorenbeirat
Satzungen
Mit Satzungen, Verordnungen und Richtlinien werden Regelungen für das gemeindliche Zusammenleben getroffen, aber auch zur Ortsgestaltung, Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder des Straßenlands sowie zur Einteilung der Schulbezirke. Auch Haushaltspläne sowie Gebühren und kommunale Steuern werden über Satzungen festgelegt.
Alle Satzungen der Gemeinde und ihre Änderungen werden durch die Gemeindevertretung beschlossen und im ⯈ Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow veröffentlicht, Leseexemplare sind im Bürgerbüro zu erhalten.
Weitere Informationen zu Satzungen
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindevertretung
- Gemeindevertretung
Schiedsstelle
Das Brandenburgische Schlichtungsgesetz sieht vor, dass in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Wert bis zu 750 Euro sowie in bestimmten Nachbarschaftskonflikten und Ehrverletzungen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch ist, bevor solch ein Fall vor Gericht verhandelt wird. Bereits seit 1996 sorgt in Kleinmachnow eine Schiedsstelle als neutrale Instanz für Schlichtung solcher kleinerer Rechtsstreitigkeiten. Seit dem 1.1.2022 gibt es noch eine zweite Schiedsstelle.
Sprechstunde: Jeden 3. Dienstag eines Monat 18:00 bis 19:00 Uhr, Rathaus Kleinmachnow, Sitzungsräume, 3. Obergeschoss.
Weitere Informationen zur Schiedsstelle
Gesetz:
Zuständigkeit:
Schrott
Schrott wird über ein Abholsystem entsorgt. Wer Schrott entsorgen will, hat unter Angabe von Art und Menge des Schrotts schriftlich, telefonisch oder elektronisch die Abholung beim Servicecenter anzumelden (www.apm-niemegk.de) | Telefon: +49 (0)33843 30-678, Fax: -679
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Wertstoffhöfe für eine Entsorgung zu nutzen. Ein Wertstoffhof befindet sich in Teltow, Ruhlsdorfer Straße 100 | Telefon: +49 (0)3328 33-68 62, Fax -6863
Gesetz:
-
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
- Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Zuständigkeit:
Schulbehörde
Zum 1. Februar 2016 trat die Neustrukturierung der Schulaufsicht und Lehrerbildung im Land Brandenburg in Kraft. Das Landesschulamt wurde aufgelöst, die bisherigen vier Regionalstellen des Landesschulamtes wurden zu eigenständigen staatlichen Schulämtern.
Zuständigkeit:
-
- Staatliches Schulamt Brandenburg a.d. Havel, (Untere Schulbehörde) Magdeburger Straße 45,
14770 Brandenburg an der Havel, Telefon +49 (0)3381 39 74 00, Fax: +49 (0)3381 39 74 44 - Landkreis Potsdam-Mittelmark,
(Fachbereich 5, Fachdienst Schulmanagement) - Gemeindeamt, FB Schule/Kulur/Soziales
(Sachbereich Schule) - Schulträger
- Staatliches Schulamt Brandenburg a.d. Havel, (Untere Schulbehörde) Magdeburger Straße 45,
Schulbezirke
Die Gemeinde Kleinmachnow ist Schulträger im Primarstufenbereich für folgende Schulen:
-
- Steinweg - Schule, Steinweg 11
- Eigenherd - Schule, Im Kamp 2-12
- Grundschule Auf dem Seeberg, Adolf-Grimme-Ring 7
Für diese Grundschulen wurden drei Schulbezirke mit fünf Überschneidungsgebieten gebildet. Die Lage und die Grenzen der Schulbezirke sowie die örtlich zuständige Schule sind in der Schulbezirkssatzung festgelegt, die im Rathaus Kleinmachnow oder im Geo-Portal einzusehen ist.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Schule/Kultur/Soziales
(Sachbereich Schule)
- Gemeindeamt, Fachbereich Schule/Kultur/Soziales
Schutz der Ruhe
Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Dieses Verbot gilt nicht für:
-
- Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage,
- den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden oder solchen gleichgestellt sind,
- Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr und
- Außengastronomie zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Polizei
Seniorenbeirat
Um gegenüber Gemeindeamt und Gemeindevertretung die Interessen der älteren Generation zu vertreten, gibt es den Seniorenbeirat. Mit dem Seniorenbüro, das einmal monatlich eine Sprechstunde im Rathaus anbietet, sorgt dieser zudem für eine Anlaufstelle, bei der die Bürgerinnen unn Bürger ihre Probleme, Fragen und Hinweise, welche Senioren betreffen, anbringen können.
Weitere Informationen zum Seniorenbeirat
Kontakt: seniorenbeirat@kleinmachnow.de
Sondermüll bis Straßenbeleuchtung
Sondermüll
Aus privaten Haushalten sind Abfälle, deren Gefährlichkeit im Sinne der „Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ entspricht, getrennt den mobilen Annahmestellen (Schadstoffmobil) zu überlassen. Dazu zählen zum Beispiel Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel, teer- und ölhaltige Rückstände, Düngemittel, Leime, sonstige Chemikalien, Leuchtstoffröhren...
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Wertstoffhöfe für eine Entsorgung zu nutzen.
Ein Wertstoffhof befindet sich in der Ruhlsdorfer Straße 100, 14513 Teltow.
Telefon: +49 (0)3328 33 68 62, Fax: +49 (0)3328 33 68 63
Gesetz:
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- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
- Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Zuständigkeit:
Sondernutzung von öffentlichem Straßenland
Die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus ist im Bereich der anliegenden Grundstücke gestattet, soweit dies für die Zwecke der anliegenden Grundstücke erforderlich ist, und der Gemeingebrauch hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Zu den Rechten des Anliegers im Sinne des vorgenannten Anliegergebrauchs zählen insbesondere:
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- Zugang und Zufahrt zu Grundstücken
- kurzfristiges Abstellen von Gegenständen im Zusammenhang mit dem An- und Abtransport
- Inanspruchnahme der Straße im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken bis zu 10 Tagen und bis zu 10 Quadratmetern, sofern eine Lagerung auf dem Grundstück nicht möglich ist. Die Inanspruchnahme ist anzeigepflichtig. Der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist, unter Beachtung des Vorgenannten, Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der gebührenpflichtigen Erlaubnis. Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Sperrmüll
⯈ Schrott
Spiel- und Bolzplätze, Fußballwiesen
In der Gemeinde Kleinmachnow sind mehrere Spielplätze, ein Bolzplatz, mehrere Fußballwiesen sowie eine Skateranlage und ein Bouleplatz eingerichtet. (Zur Drucklegung befindet sich zudem eine Parkour-Anlage in Planung). Das Betreten dieser Anlagen geschieht auf eigene Verantwortung. An allen Einrichtungen sind Hinweisschilder angebracht, die eine Altersbegrenzung für deren Nutzung sowie die Zeiten, an denen sie genutzt werden dürfen, nennen. Grundsätzlich untersagt ist der Aufenthalt von ⯈ Hunden auf Spielplätzen und Fußballwiesen sowie das Radfahren dort.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Stellplätze
Ein Stellplatz ist die Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient. Dabei kann es sich um einen offenen (nicht überdachten) Stellplatz oder um eine ⯈ Garage handeln.
Die Gemeinde Kleinmachnow hat durch Satzung für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt, wie viele Stellplätze bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen herzustellen sind (Stellplatzsatzung). Für Wohngebäude ist in der Regel je 80 Quadratmetern Wohnfläche 1 Stellplatz nachzuweisen. Gegebenenfalls sind abweichende Regelungen im ⯈ Bebauungsplan festgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden. Regelungen dazu enthält die untenstehende Stellplatzablösesatzung.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(FD Stadtplanung/Bauordnung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Straßenbeleuchtung
Die Unterhaltung der Beleuchtung an den öffentlichen Straßen der Gemeinde liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Wer Beschädigungen und Ausfälle der Beleuchtung feststellt, wird gebeten, dies der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Hierzu kann auch das ⯈ Maerker-Portal genutzt werden.
Zuständigkeit:
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- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Straßenreinigung bis Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßenreinigung
Die Gemeinde Kleinmachnow reinigt die Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, in der Zeit vom 1. März bis 30. November eines jeden Jahres vierzehntägig. Außerhalb dieses Zeitraumes findet in den Straßen der Kategorie I des Straßenverzeichnisses Winterwartung statt. In der Kategorie I wird die Winterwartung bis 7:00 Uhr morgens durchgeführt. In der Kategorie II findet keine Winterwartung statt.
Haltestellenbereiche und Radwege werden ebenfalls durch die Gemeinde gereinigt und im Winter gewartet. Die Pflicht zur Reinigung und Winterwartung aller Gehwege ist auf die Grundstückseigentümer/-innen beziehungsweise Erbbauberechtigten übertragen. Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung) - Grundstückseigentümer/-innen / Erbbauberechtigte
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Straßensperrung
Öffentliches Straßenland sowie die dazugehörigen Plätze dienen üblicherweise dazu, dass der Verkehr fließt, Fußgänger sicher Straßen überqueren können und Radfahrer ohne Gefährdungen zügig vorankommen. Für Baumaßnahmen und im Zusammenhang mit genehmigten ⯈ Sondernutzungen öffentlichen Straßenlands kann es jedoch erforderlich sein, Straßen zum Teil oder in Gänze sperren zu lassen. Hierfür ist eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich, die im Gemeindeamt bei der Unteren Verkehrsbehörde zu beantragen ist. Die entsprechenden Formulare dazu finden Sie hier:
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(Fachdienst Untere Verkehrsbehörde)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Streupflicht
Die Gehwege, Zufahrten und Zugänge einschließlich der Überwege sind in einer Breite von 1,20 Metern (zur Gewährleistung der Barrierefreiheit) von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. In Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 Straßenverkehrsordnung), die nicht über einen separaten Gehweg verfügen, ist entlang der Grundstücksgrenze ein Streifen in einer Breite von 1,20 Metern von Schnee freizuhalten und zu streuen. Als abstumpfende Mittel sind nur Kies, Sand und Quarz-Kies-Splitt zulässig. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln auf Gehwegen ist allein der Gemeinde und nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (Eisregen/Blitzeis) und/oder bei Eisglätte an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen vorbehalten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün) - Grundstückseigentümer/-innen / Erbbauberechtigte
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Streusalze
Tongeräte
Tongeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht belästigt werden.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
-
Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
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Tote Tiere
Werden tote Tiere aufgefunden, so ist das Gemeindeamt zu informieren.
Zuständigkeit:
Verbrennen im Freien
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, wenn es unbeteiligte Dritte belästigt oder gefährdet (zum Beispiel ab Waldbrandwarnstufe 2). Der Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalt und Garten ist ausnahmeslos verboten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Verkehrsberuhigte Bereiche
Innerhalb verkehrsberuhigter Bereiche gilt:
- Fußgänger/-innen dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
- Die Fahrzeugführer/-innen dürfen die Fußgänger/-innen weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
- Die Fußgänger/-innen dürfen den Verkehr nicht unnötig behindern.
- Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen.
- Bei der Ausfahrt auf nicht verkehrsberuhigte Bereiche ist in jedem Fall Vorfahrt zu gewähren.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Polizei (für den fließenden Verkehr)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für den ruhenden Verkehr)
Verkehr, fließender bis Weihnachtsbäume
Verkehr, fließender
Zuständig ist die Polizei. Bürgeranzeigen gegen Verkehrsteilnehmer/-innen können bei der Polizei erstattet werden.
Die Polizeihauptwache im Schutzbereich Teltow, Potsdamer Straße 3, 14513 Teltow, ist unter der Rufnummer +49 (0)3328 437 - 0 erreichbar. Im Gemeindeamt Kleinmachnow hält die Polizei jeden Dienstag in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sprechstunden ab.
Darüber hinaus können Sie sich mit konkreten Anzeigen auch an das Ordnungsamt wenden.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Polizeihauptwache Teltow
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Verkehr, ruhender
⯈ Parken
⯈ Parkplätze
Wald
Die Gemeinde Kleinmachnow ist durch ausgedehnte Waldstreifen gekennzeichnet (beispielsweise Bannwald). Diese Waldflächen sind Teil der grünen Lunge des Ortes und daher besonders schützenswert.
Die Gemeinde Kleinmachnow ist deshalb bestrebt, diese Waldflächen fachgerecht zu pflegen und Schäden durch regelwidrige Nutzungen zu unterbinden.
Es ist nicht erlaubt, Grünabfälle aus dem eigenen Garten im Wald zu entsorgen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Wasserschutz
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung hat die Landesregierung Brandenburg im Einzugsbereich des Wasserwerkes Kleinmachnow ein Schutzgebiet festgesetzt. In den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung ist geregelt, was in der engeren und in der weiteren Schutzzone (Trinkwasserschutzzonen I und II) im Hinblick auf den notwendigen Grundwasserschutz verboten ist. Davon unabhängig gelten die allgemeinen Vorschriften zum Wasserschutz. Sind wasserschädliche Stoffe aus ortsfesten oder beweglichen Behältern, sonstigen Anlagen oder aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein oberirdisches Gewässer, eine Entwässerungsleitung oder in den Boden gelangt oder drohen sie dorthin zu gelangen, so sind die Eigentümer/-innen oder Besitzer/-innen des wasserschädlichen Stoffes sowie der- oder diejenige, der/die die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaft zu beseitigen.
Das Austreten wasserschädlicher Stoffe ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, Feuerwehr, Wasserbehörde oder dem ⯈ Ordnungsamt zu melden, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung zur Meldung besteht auch bei einem begründeten Verdacht. Meldepflichtig ist neben dem oben angeführten Personenkreis auch der-/diejenige, der oder die die Anlage oder das Fahrzeug befüllt oder entleert, instand setzt, reinigt oder prüft sowie die Person, die das Austreten wasserschädlicher Stoffe verursacht hat.
Gesetz:
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- Brandenburgisches Wassergesetz
- Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kleinmachnow
Zuständigkeit:
WAZV "Der Teltow"
Die Gemeinde Kleinmachnow ist Mitglied im Wasser- und Abwasserzweckverband (WAZV) „Der Teltow“ . Für Wasserversorgung, Schmutzwasserentsorgung, Entwässerung von Sammelgruben sowie Beiträge und Gebühren gelten die entsprechenden Satzungen des WAZV in der jeweils aktuellen Fassung.
Betriebsführungsgesellschaft des WAZV ist die Mittelmärkische Wasser- und Abwasser GmbH (MWA):
Weihnachtsbäume
Für die Abholung von Weihnachtsbäumen nach dem Fest bietet der zuständige Entsorger (hier APM) üblicherweise zwei Termine an. Diese werden im Abfallkalender aufgeführt. Die Bäume sind abgeschmückt, gegebenenfalls zerteilt und gut sichtbar am Morgen des Abholtages an den Straßenrand zu legen.
Zuständigkeit:
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- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Abfallwirtschaftsbehörde
(Fachbereich 3, Fachdienst Wasser/Abfall/Boden)
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Werbeanlagen bis Zweitwohnungssteuer
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder der Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie Säulen, Tafeln und Flächen, die für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmt sind. Werbeanlagen dürfen nicht störend wirken und sind im Allgemeinen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) regelt, welche Werbeanlagen genehmigungsfrei errichtet oder geändert werden dürfen (vergleiche § 55 Absatz 8 BbgBO).
Im Bereich des öffentlichen Straßenlandes darf auf Werbetafeln und an bestimmten Lichtmasten geworben werden. Dazu ist Kontakt mit der Firma Mediateam (Telefon: +49 (0)30 85 40 30 0) aufzunehmen, welche mit der Gemeinde einen Vertrag hat.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und die Zulässigkeit von Werbeanlagen auf privaten Grundstücken zu regeln, wurde eine kommunale Werbeanlagensatzung erarbeitet.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Wildtiere/Wildschweine
Aufgrund der Lage Kleinmachnows inmitten der Berliner Forsten und der Waldflächen innerhalb des Ortes fühlen sich auch Wildtiere in Kleinmachnow zuhause. Begegnungen mit Fuchs, Wildschwein und anderem Wild sind daher keine Seltenheit.
Bitte beachten Sie daher Folgendes:
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- Unterlassen Sie jede Art der Fütterung des Wildes! Sie ist nach dem Jagdgesetz ohnehin verboten!
- Schützen Sie Ihr Eigentum vor ungebetenen Besuchern durch geeignete stabile Einfriedungen/Zäune!
- Entsorgen Sie keinerlei Abfälle (auch keine Grünabfälle!!!) auf dafür nicht geeigneten Flächen (hierzu zählt auch der Bannwald)!
- Kompostieren Sie keinesfalls Essensreste in Ihren Gärten!
- Halten Sie Ihre Hunde im Wald unbedingt an der Leine!
- In Zusammenarbeit mit den Jagdpächtern ist die Gemeinde bemüht, Wildschweine außerhalb der Ortslage zu bejagen, um deren Population einzudämmen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Jagdbehörde
(Fachbereich 3 Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) - Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Jagdbehörde
Winterdienst
Wohnberechtigungsschein
Wohnberechtigungsscheine werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag durch die Gemeinde Kleinmachnow ausgestellt. Diese berechtigen zum Bezug einer Sozialwohnung im Land Brandenburg wie auch in Kleinmachnow, Teltow und Stahnsdorf. Ein Formular zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines erhalten Sie hier sowie im ⯈ Bürgerbüro.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Zweitwohnungssteuer
Eigentümer/-innen, Mieter/-innen oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Zweitwohnung, welche sich im Gemeindegebiet Kleinmachnow befindet, sind steuerpflichtig.
Zu den Kriterien einer Zweitwohnung gehört, dass diese eine Wohnfläche von mindestens 23 Quadratmetern hat sowie über Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom- oder vergleichbare Energieversorgung, Beheizungsmöglichkeit und Fenster verfügt.
Wer eine Zweitwohnung bezieht, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde anzeigen.
Der Aufenthalt in einer Zweitwohnung, welcher nicht länger als zwei Monate beträgt, unterliegt nicht der Anzeigepflicht.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Gemeindeamt, Fachbereich Finanzen/Beteiligungen/Liegenschaften
(Fachdienst Steuern)
- Gemeindeamt, Fachbereich Finanzen/Beteiligungen/Liegenschaften