Bürgerbüro
Wir freuen uns, Sie in unserem Bürgerbüro zu begrüßen. Bitte beachten Sie aus aktuellem Anlass: Alle Besucher/-innen des Bürgeramtes sind zum Schutz vor Ansteckung dazu verpflichtet, eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Des Weiteren gelten im gesamten Gebäude die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln. Besuchende sind gebeten, das Rathaus möglichst allein aufzusuchen, innerhalb der Räume mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Besucher/-innen sowie Verwaltungsmitarbeitenden zu halten und sich beim Eintritt mit den im Eingangsbereich zur Verfügung gestellten Desinfektionsmitteln die Hände zu desinfizieren. Vielen Dank!
Bürgerbüro ab 28.2. wieder im Normalbetrieb
Vom kommenden Montag (28. Februar) an steht das Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) im Rathaus Kleinmachnow wieder zu den normalen Öffnungszeiten zur Verfügung. Eine Terminvereinbarung ist damit nicht mehr erforderlich. Online-Termine werden nicht mehr angeboten.
Das Bürgerbüro ist erster Anlaufpunkt für folgende Anliegen:
- Meldeangelegenheiten
- Beurkundungen
- Formulare und Anträge
- Verkauf von Restmüll-, Laubsäcken und Banderolen für Gehölzschnitt
Bürgerbüro Öffnungszeiten
Vor dem Bürgerbüro gibt es eine automatische Nummerausgabe für die Besucher/-innen. Bitte beachten Sie, dass die Nummernausgabe spätestens eine halbe Stunde vor Ende der Sprechzeiten abgeschaltet wird.
Das Bürgerbüro behält sich bei einem erhöhten Besuchsaufkommen vor, die Ausgabe von Wartemarken gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt zu sperren. Der Grund ist, dass bei einem sehr hohen Besuchsaufkommen mit Warte- und Bearbeitungszeiten weit über die Servicezeiten hinaus zu rechnen ist. Wir bitten um Verständnis, dass später kommende Besucher/-innen nicht mehr bedient werden.
Wochentag | Uhrzeit |
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Montag: | 08:00 – 13:00 Uhr |
Dienstag: | 09:00 – 12:00 | 14:00 – 19:00 Uhr |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 08:00 – 12:00 | 14:00 – 17:00 Uhr |
Freitag: | 10:00 – 15:00 Uhr |
1. Sonnabend im Monat: | 10:00 – 12:00 Uhr |
Anliegen und Erforderliche Unterlagen:
Vorgang | Was ist zu beachten oder mitzubringen | Gebühren |
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Anmeldung |
Personalausweis, Reisepass, ggf. Kinderreisepass, Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde, Wohnungsgeberbescheinigung oder Eigentumsnachweis |
Abmeldung | Personalausweis oder Reisepass nur bei Nebenwohnung oder Wegzug ins Ausland |
Ummeldung | Personalausweis oder Reisepass Wohnungsgeberbescheinigung oder Eigentumsnachweis Mietvertrag ist nicht ausreichend! |
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Persönlich vorsprechen |
Personalausweis, vorläufiger |
Persönlich vorsprechen Gültigkeit:
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Reisepass und |
Persönlich vorsprechen (bei Jugendlichen unter 18 Jahre mit mindestens 1 Sorgeberechtigten) Gültigkeit:
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Kinderreisepass |
mindestens 1 Sorgeberechtigter persönlich vorsprechen; |
eID-Card für EU-Bürger/-innen |
Nachweis EU-Staatsbürgerschaft zum Beispiel Heimatpass oder -ausweis | 37,00 € |
Melde-, Aufenthalts- und Haushaltsbescheinigung Erweiterte Melderegisterauskunft |
Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Verwendungszweck (bei Gebührenbefreiung) | 5,00 €, ggf. frei
|
Beglaubigung von Kopien |
Original und Kopie vorlegen (ggf. Nachweis über Verwendungszweck bei Gebührenbefreiung) keine Beglaubigung von Personenstandsurkunden | 2,10 € |
Beglaubigung der Unterschrift |
Schreiben ohne Unterschrift (Unterschrift soll vor dem Mitarbeiter geleistet werden) | 2,10 €, ggf. frei Personalausweis oder Reisepass |
Bundesmeldegesetz vom 1.11.2015
Alle Wohnungsgeber/-innen sind nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietenden eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z.B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgebenden diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des/der Vermieters/Vermieterin
- Name und Anschrift des/der Eigentümers/Eigentümerin, soweit dieser nicht selbst Vermieter/-in ist
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Wohnungsgebende sind insbesondere die Vermietenden oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der/die Wohnungseigentümer/Wohnungseigentümerin seine/ihre Wohnung selbst, ist er/sie der/die Wohnungsgeber/Wohnungsgeberin; für Untermietende ist der Wohnungsgebebende der Hauptmietende
Das Formular "Wohnungsgeberbestätigung" erhalten Sie im Bürgerbüro und Sie finden es auch hier...
Sind Ihre Daten fehlerfrei erfasst?
Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes im November 2015 sind alle Meldebehörden verpflichtet, die auf den Geburtsurkunden*, Heiratsurkunden oder dem Familienbuchauszug vermerkten Registernummern zu ergänzen. Analog zur Eintragung des Nachweises zur Richtigkeit der Daten wird das Melderegister mit den Angaben in der Personenstandurkunde abgeglichen. Gleich mehrmals pro Woche, so die Erfahrung im Bürgerbüro Kleinmachnow, werden dabei Fehler aufgedeckt, die sich bereits über Jahre unbemerkt ins Melde– und Passregister eingeschlichen haben. Und das sorgt für einigen Unmut.
Auch Günther T. fiel aus allen Wolken, als er einen neuen Personalausweis beantragen wollte. Beim Abgleich seiner Daten, stellte sich heraus, dass sein Vorname in der Geburtsurkunde ohne „h“ geschrieben ist. Da die Behörde von Amts wegen verpflichtet ist, fehlerhafte Meldedaten zu korrigieren, muss sich Herr T. nun an eine neue Schreibweise seines Namens gewöhnen. Doch nicht nur das! Auch Personaldokumente, notarielle Verträge, Bankkonten etc. müssten auf den korrekten Namen angepasst werden.
Abweichende Namensschreibweisen, eine andere Reihenfolge der Vornamen, fehlende Bindestriche bei Doppelnamen und sogar falsche Geburtsdaten mussten schon berichtigt werden. Oft sind selbst die Betroffenen überrascht darüber, was eigentlich genau in ihrer Geburtsurkunde steht, haben sie sich diese doch noch niemals genauer angesehen.
„Grundsätzlich müssen alle aktuellen Daten im Melderegister einer Personenstandurkunde, das sind die Geburts- und ggf. die Heiratsurkunde entsprechen“ erläutert die Leiterin des Kleinmachnower Bürgerbüros. „Wenn darin steht, dass jemand Horst-Peter heißt, dann muss das auch so erfasst werden. Es darf dann nicht mehr nur Peter stehen, auch wenn das über Jahre so war.“ Dokumente mit falschen oder fehlenden Angaben sind ungültig, werden eingezogen und müssen auf Kosten des Antragstellenden neu ausgestellt werden. Denn der Fehler liegt nicht bei der jetzt zuständigen Kommune, sondern wurde meist schon vor Jahren gemacht. Und mit der Unterschrift auf den Anträgen versichert der Antragstellende jedes Mal erneut, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind. Somit ist jede/-r Bürger/-in selbst dafür verantwortlich, dass diese Fehler gemacht wurden.
Im schlimmsten Fall, so erläutert sie, kann ein Fehler tatsächlich zu erheblichen Schwierigkeiten beispielsweise bei Nachlassangelegenheiten führen, weil die Daten nicht mit den vom Standesamt ausgestellten Urkunden übereinstimmen.
Um Ärger und Stress zu vermeiden, ist also jeder gut beraten rechtzeitig vor einem Reiseantritt, nicht nur die Gültigkeit seiner Personaldokumente zu überprüfen. Werfen Sie ruhig auch einmal einen Blick in Ihre Geburtsurkunde und vergleichen Sie die Daten. Vielleicht wartet ja eine Überraschung auf Sie…
* Bitte beachten Sie: Bei Geburtsurkunden aus dem Ausland ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen, bzw. die Nachbeurkundung eines deutschen Standesamtes.
Infos zur Entgegennahme von Fahrerlaubnisanträgen:
Bei den Ämtern, Städten und Gemeinden können ab dem 01.01.2015 nur noch die rechtlich zugewiesenen Anträge gestellt werden. Hierzu gehören:
- die Ersterteilung und Erweiterung der Fahrerlaubnis, auch begleitendes Fahren mit 17 (BF17)
- die Verlängerungen der Fahrerlaubnis bei C- und D-Klassen, ggf. mit Eintragung der Schlüsselzahlen „95“ für Berufskraftfahrer/-innen und „96
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug.
Alle anderen Anträge können nur noch bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.