Ordnungsbehördliche Aufgaben
Lärmschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Münch | 033203 8772211 | ![]() |
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Herr Scholz | 033203 8772201 | ![]() |
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Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, verboten. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Maßnahmen zur Verhinderung einer Notlage. Auch bei einer Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse liegt oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses (Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen) kann durch ordnungsbehördliche Verordnung eine Ausnahme von diesem generellen Verbot erfolgen.
Regelungen zum Einsatz von lämintensiven Geräten, wie z.B. Rasenmäher etc. finden Sie in der
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes
Rechtsgrundlage
Landesimmissionsschutzgesetz vom 03.03.1992 (GVBl.I/92, S.78) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I/06, S. 74,82)