Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung hat die Landesregierung Brandenburg im Einzugsbereich des Wasserwerkes Kleinmachnow ein Schutzgebiet festgesetzt. In den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung ist geregelt, was in der engeren und in der weiteren Schutzzone (Trinkwasserschutzzonen I u. II) im Hinblick auf den notwendigen Grundwasserschutz verboten ist.
Davon unabhängig gelten die allgemeinen Vorschriften zum Wasserschutz. Sind wasserschädliche Stoffe aus ortsfesten oder beweglichen Behältern, sonstigen Anlagen oder aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein oberirdisches Gewässer, eine Entwässerungsleitung oder in den Boden gelangt oder drohen sie dorthin zu gelangen, so sind die Eigentümer/-innen oder Besitzer/-innen des wasserschädlichen Stoffes sowie der- oder diejenige, der/die die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaft zu beseitigen.
Das Austreten wasserschädlicher Stoffe ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, Feuerwehr, Wasserbehörde oder dem Ordnungsamt zu melden, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung zur Meldung besteht auch bei einem begründeten Verdacht. Meldepflichtig ist neben dem genannten Personenkreis auch derjenige, der die Anlage oder das Fahrzeug befüllt oder entleert, instand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wasserschädlicher Stoffe verursacht hat.