Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienvorbereitung und zum Studium
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Volltext
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten und eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland haben. Es muss sich bei dem Studium um ein Vollzeitstudium handeln.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Studienvorbereitende Maßnahmen sind
- der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Kurses gebunden ist und
- der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn ein Platz sicher zur Verfügung steht.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr oder eine studentische Nebentätigkeit ausüben. Bei studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr dürfen Sie nicht arbeiten, ausgenommen in der Ferienzeit.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Visum, soweit die für Einreise erforderlich war
- Nachweise die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
- Mietvertrag
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Zulassungsbescheid des Bildungsinstituts
- Ggfls. Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, zum Beispiel durch geeignete Sprachzertifikate wie Sprachtests der ALTEzertifizierten Prüfungsanbieter Goethe-Institut, telc GmbH, ÖSD, TestDAF, aber auch DSH, DSD, TOEFL, IELTS
- Bei Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen: Nachweis über die Zulassung zum Studienkolleg oder zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) und - sofern dies für die Einreise erforderlich war ein zweckentsprechendes Visum.
- Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
- Es handelt sich um ein Vollzeitstudium.
- Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
- Abhängig von den Studienvoraussetzungen Ihres Studiengangs müssen Sie evtl. für das Studium erforderliche Sprachkenntnisse (in der Regel mindestens auf dem Niveau B2) gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen. Es ist kein Nachweis über die Sprachkenntnisse zu erbringen, wenn diese bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung durch die aufnehmende Hochschule geprüft worden sind oder im Rahmen eines studienvorbereitenden Sprachkurses erworben werden sollen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Kosten
Kostenhöhe (fix): 100,00 EURO
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Verfahrensablauf
- Die Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor Ihr Visum bzw. die visafreie Aufenthaltszeit oder Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis ablaufen.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei fester Zeit): ca. 8
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Frist
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal zwei Jahre erteilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, wird sie für die Dauer des Studiums erteilt.
Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Ausländer eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studiums weniger als zwei Jahre dauert.
Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Ansprechpunkt
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird