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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung Mobiler-ICT-Karte

Rechtsgrundlage(n)

§ 19b AufenthG

§ 19b AufenthG

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Sie können den Antrag alternativ auch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge senden (https://bscw.bund.de). Über den Antrag entscheidet dann die zuständige Ausländerbehörde.

Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde, wenn Sie

  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung.
  • in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.

Ansprechpunkt

Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der »Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland« vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Telefon: 030 1815-1111

Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

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