FAQ Fair Parken – zum Halten und Parken in engen Straßen
- Wieso dürfen wir auf unseren Straßen nicht mehr an dem rechten Fahrbahnrand parken?
Grundsätzlich besteht in engen Straßen ein absolutes Haltverbot (§ 12 Abs.1 Nr. 1 StVO). Eine enge Straße liegt immer dann vor, wenn nach dem Parken eines Fahrzeugs keine Restbreite mehr von 3 m (ganz korrekt: 3,05 m) vorliegt. - Gegenüber von meiner Einfahrt sind Parkplätze vorgesehen, ist das nicht zu schmal?
Gegenüber von Ein- oder Ausfahrten muss nach dem Parken noch eine Restbreite von 3,50 m gegeben sein. Beim halbseitigen Gehwegparken, sollte diese Breite gegeben sein, sonst ist das Halten und Parken auch dort verboten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO). - Wo soll ich meine Fahrzeuge parken, wenn ich dafür keinen Platz auf meinem Grundstück habe?
Die Gemeinde hat im Jahr 2007 eine Stellplatzsatzung erlassen, nach welcher, Einfamilienhäuser bis 80 m 1 Stellplatz, Häuser bis 180 m 2 Stellplätze und darüber 3 Stellplätze auf ihrem Grundstück vorhalten müssen. Die Anzahl an Stellplätzen wurde mit der Baugenehmigung festgesetzt, auch bei Häusern, die vor 2007 errichtet wurden. Grundsätzlich müssen die meisten Anwohner dadurch mindestens zwei Stellplätze auf dem eigenen Grundstück vorhalten. Die Gemeinde Kleinmachnow ist nicht verpflichtet, Ihnen vor Ihrem Grundstück öffentliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen. - Ich habe ein sehr schmales Auto, z. B. einen Smart, darf ich dann auf der Straße stehen?
Wenn die Fahrbahn, nach Parken Ihres Fahrzeugs noch eine Restfahrbahnbreite von 3 m aufweist, dann schon. - Ich habe noch weitere Fragen, die hier nicht beantwortet werden. An wen kann ich mich wenden?
Für rechtliche Fragen stehen Frau Leißner (+49 33203 877-2111), für verkehrsplanerische Fragen Frau Gasch (+49 33203 877- 2042) und für bautechnische Fragen Herr Huhn und Herr Tietz (+49 33203 877-2142 oder -2133) zur Verfügung.