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Martin Weimann: Ostarbeitererlasse

Am 2. Februar 1942 erließ das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) sogenannte Ostarbeitererlasse, die detaillierte Vorschriften auflisteten, wie sowjetische Fremdarbeiter und Fremdarbeiterinnen im Reich zu „behandeln“ seien. Sie wurden in drei verschiedenen Ausführungen an Behörden und „Betriebsführer“, an höhere Verwaltungsstellen und an die Staatspolizei(leit)stellen geschickt.

Die Ostarbeitererlasse entsprachen zwar in ihren Grundsätzen den Polenerlassen, gingen in wichtigen Punkten aber noch über sie hinaus. Sie waren gewissermaßen dass fortgeschrittenste Modell einer rassistisch durchorganisierten Zwangsarbeit, das die bisherigen Erfahrungen zusammenfasste. Und dieses Muster konnte schon jetzt, noch im Krieg, nicht erst in der Nachkriegszeit praktiziert werden, weil „den Russen“ gegenüber keinerlei politische Rücksichten genommen werden mussten, auch nicht nach innen. Schon vor dem Krieg, in den zwanziger Jahren und noch weiter zurück, arbeiteten viele Polinnen und Polen regelmäßig in Deutschland. Aber „die Russen“, das waren die Fremden, die „slawischen Untermenschen“ der Propaganda.

Heydrich formulierte die Linie der RSHA so grob wie präzise: „Die russischen Arbeiter werden im Reich als Zivilgefangene unter Bewachung im Lager gehalten (…).“ Die nach dieser Vorgabe aufgestellten „Behandlungs“richtlinien wurden in den Folgejahren mehrfach abgewandelt und verfeinert.

Vorgeschrieben wurde:
ärztliche und sicherheitspolizeiliche Überwachung der „Angeworbenen“;sie werden in geschlossenen Transporten ins Reich geschafft und in isolierten, mit Stacheldraht umzäunten Barackenlagern untergebracht;Familien gemeinsam, ansonsten Männer und Frauen getrennt;Arbeitsunfähige, Schwangere und Kinder unter 15 Jahren werden zurücktransportiert;das Lager darf nur zur Arbeit verlassen werden;die „Freizeitbetreuung“ übernimmt die Deutsche Arbeitsfront (DAF);Ausflüge mit deutschem Begleitpersonal sind als „Belohnung“ erlaubt;Bewachung der Lager durch festes Lagerpersonal, durch Firmen des Bewachungsgewerbes oder durch deutsche Arbeiter der betreffenden Firma, die als „Werkschutz“ gekennzeichnet sein müssen;weibliche russische Arbeitskräfte werden ebenfalls von Männern bewacht;Arbeit von einzelnen Arbeiterinnen oder Arbeitern ist nur in der Landwirtschaft erlaubt, sonst nur Arbeit in Kolonnen, von Deutschen abgesondert;mit Ausnahme von Bewohnern der Baltenländer müssen alle „Ostarbeiter“ mit den normierten „OST“-Abzeichen gekennzeichnet sein.zweimal monatlich ist Briefverkehr erlaubt;seelsorgerische Betreuung ist verboten;jede Stapo(leit)stelle muss ein „Russenreferat“ einrichten, für bestimmte Betriebe sind eigens Gestapobeamte „abzustellen“;Betriebe mit sowjetischen Arbeiterinnen und Arbeitern müssen „politische Abwehrbeamte“ ernennen;„ein besonders intensiver exekutiver Nachrichtendienst innerhalb dieser Arbeitskräfte“ (Spitzel und V- Leute) ist aufzubauen;als lagereigenes Strafsystem sind vorgesehen: Ordnungsstrafen (Stubendienst, Zuteilung zum Straftrupp), Entzug der warmen Tagesverpflegung bis zu 3 Tagen, Arrest bis zu 3 Tagen, „Züchtigungserlaubnis“ für den Lagerleiter; „zur Brechung akuten Widerstandes wird den Wachmännern auch eine körperliche Einwirkung auf die Arbeitskräfte zu erlauben sein.“die Bekämpfung von „Disziplinwidrigkeiten“, „kriminellen Verfehlungen“ oder „reichsfeindlichen Bestrebungen“ liegt ansonsten bei der Gestapo;Geschlechtsverkehr mit Deutschen soll ausschließlich durch Erhängen, Geschlechtsverkehr mit anderen Ausländern durch KZ- Einweisung „geahndet“ werden;die Gestapo habe „nur mit harten Maßnahmen“ vorzugehen, auf Arbeitsflucht sei mit Einweisung in ein Arbeitserziehungslager oder ein Konzentrationslager zu reagieren, Kapitalverbrechen und politische Delikte mit dem Tode zu bestrafen.

(Martin Weinmann, Ostarbeitererlasse, in: Das nationalsozialistische Lagersystem, hg. von Martin Weinmann, Frankfurt am Main 1990, S. LX f.)