Straßenreinigung bis Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßenreinigung
Die Gemeinde Kleinmachnow reinigt die Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, in der Zeit vom 1. März bis 30. November eines jeden Jahres vierzehntägig. Außerhalb dieses Zeitraumes findet in den Straßen der Kategorie I des Straßenverzeichnisses Winterwartung statt. In der Kategorie I wird die Winterwartung bis 7:00 Uhr morgens durchgeführt. In der Kategorie II findet keine Winterwartung statt.
Haltestellenbereiche und Radwege werden ebenfalls durch die Gemeinde gereinigt und im Winter gewartet. Die Pflicht zur Reinigung und Winterwartung aller Gehwege ist auf die Grundstückseigentümer/-innen beziehungsweise Erbbauberechtigten übertragen. Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung) - Grundstückseigentümer/-innen / Erbbauberechtigte
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Straßensperrung
Öffentliches Straßenland sowie die dazugehörigen Plätze dienen üblicherweise dazu, dass der Verkehr fließt, Fußgänger sicher Straßen überqueren können und Radfahrer ohne Gefährdungen zügig vorankommen. Für Baumaßnahmen und im Zusammenhang mit genehmigten ⯈ Sondernutzungen öffentlichen Straßenlands kann es jedoch erforderlich sein, Straßen zum Teil oder in Gänze sperren zu lassen. Hierfür ist eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich, die im Gemeindeamt bei der Unteren Verkehrsbehörde zu beantragen ist. Die entsprechenden Formulare dazu finden Sie hier:
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(Fachdienst Untere Verkehrsbehörde)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Streupflicht
Die Gehwege, Zufahrten und Zugänge einschließlich der Überwege sind in einer Breite von 1,20 Metern (zur Gewährleistung der Barrierefreiheit) von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. In Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 Straßenverkehrsordnung), die nicht über einen separaten Gehweg verfügen, ist entlang der Grundstücksgrenze ein Streifen in einer Breite von 1,20 Metern von Schnee freizuhalten und zu streuen. Als abstumpfende Mittel sind nur Kies, Sand und Quarz-Kies-Splitt zulässig. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln auf Gehwegen ist allein der Gemeinde und nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (Eisregen/Blitzeis) und/oder bei Eisglätte an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen vorbehalten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün) - Grundstückseigentümer/-innen / Erbbauberechtigte
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Streusalze
Tongeräte
Tongeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht belästigt werden.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
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Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
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Tote Tiere
Werden tote Tiere aufgefunden, so ist das Gemeindeamt zu informieren.
Zuständigkeit:
Verbrennen im Freien
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, wenn es unbeteiligte Dritte belästigt oder gefährdet (zum Beispiel ab Waldbrandwarnstufe 2). Der Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalt und Garten ist ausnahmeslos verboten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Verkehrsberuhigte Bereiche
Innerhalb verkehrsberuhigter Bereiche gilt:
- Fußgänger/-innen dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
- Die Fahrzeugführer/-innen dürfen die Fußgänger/-innen weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
- Die Fußgänger/-innen dürfen den Verkehr nicht unnötig behindern.
- Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen.
- Bei der Ausfahrt auf nicht verkehrsberuhigte Bereiche ist in jedem Fall Vorfahrt zu gewähren.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Polizei (für den fließenden Verkehr)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für den ruhenden Verkehr)