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Sondermüll bis Straßenbeleuchtung

Sondermüll

Aus privaten Haushalten sind Abfälle, deren Gefährlichkeit im Sinne der „Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ entspricht, getrennt den mobilen Annahmestellen (Schadstoffmobil) zu überlassen. Dazu zählen zum Beispiel Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel, teer- und ölhaltige Rückstände, Düngemittel, Leime, sonstige Chemikalien, Leuchtstoffröhren...
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Wertstoffhöfe für eine Entsorgung zu nutzen.

Ein Wertstoffhof befindet sich in der Ruhlsdorfer Straße 100, 14513 Teltow.
Telefon: +49 (0)3328 33 68 62, Fax: +49 (0)3328 33 68 63

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Abfallwirtschaftsbehörde
      (Fachbereich 3, Fachdienst Wasser/Abfall/Boden)


Sondernutzung von öffentlichem Straßenland

Die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus ist im Bereich der anliegenden Grundstücke gestattet, soweit dies für die Zwecke der anliegenden Grundstücke erforderlich ist, und der Gemeingebrauch hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Zu den Rechten des Anliegers im Sinne des vorgenannten Anliegergebrauchs zählen insbesondere:

    • Zugang und Zufahrt zu Grundstücken
    • kurzfristiges Abstellen von Gegenständen im Zusammenhang mit dem An- und Abtransport
    • Inanspruchnahme der Straße im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken bis zu 10 Tagen und bis zu 10 Quadratmetern, sofern eine Lagerung auf dem Grundstück nicht möglich ist. Die Inanspruchnahme ist anzeigepflichtig. Der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist, unter Beachtung des Vorgenannten, Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der gebührenpflichtigen Erlaubnis. Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
      (Sachbereich Untere Verkehrsbehörde)


Sperrmüll

Schrott


Spiel- und Bolzplätze, Fußballwiesen

In der Gemeinde Kleinmachnow sind mehrere Spielplätze, ein Bolzplatz, mehrere Fußballwiesen sowie eine Skateranlage und ein Bouleplatz eingerichtet. (Zur Drucklegung befindet sich zudem eine Parkour-Anlage in Planung). Das Betreten dieser Anlagen geschieht auf eigene Verantwortung. An allen Einrichtungen sind Hinweisschilder angebracht, die eine Altersbegrenzung für deren Nutzung sowie die Zeiten, an denen sie genutzt werden dürfen, nennen. Grundsätzlich untersagt ist der Aufenthalt von ⯈ Hunden auf Spielplätzen und Fußballwiesen sowie das Radfahren dort.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Schule/Kultur/Soziales


Stellplätze

Ein Stellplatz ist die Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient. Dabei kann es sich um einen offenen (nicht überdachten) Stellplatz oder um eine ⯈ Garage handeln.
Die Gemeinde Kleinmachnow hat durch Satzung für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt, wie viele Stellplätze bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen herzustellen sind (Stellplatzsatzung). Für Wohngebäude ist in der Regel je 80 Quadratmetern Wohnfläche 1 Stellplatz nachzuweisen. Gegebenenfalls sind abweichende Regelungen im ⯈ Bebauungsplan festgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden. Regelungen dazu enthält die untenstehende Stellplatzablösesatzung.

Gesetz: 

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen 
      (FD Stadtplanung/Bauordnung)


Straßenbeleuchtung

Die Unterhaltung der Beleuchtung an den öffentlichen Straßen der Gemeinde liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Wer Beschädigungen und Ausfälle der Beleuchtung feststellt, wird gebeten, dies der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Hierzu kann auch das ⯈ Maerker-Portal genutzt werden.

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
      (Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün)