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Parkplätze (öffentlich) bis Reiter


Parkplätze (öffentlich)

Parkplätze sind Anlagen des ruhenden Verkehrs und dienen als Abstellfläche für Fahrzeuge. Sie bilden zusammenhängende Flächen, die aus mehreren Stellplätzen (bei einem Parkplatz auf privatem Grund) oder Parkständen (bei einem Parkplatz auf öffentlichem Grund) bestehen. Umgangssprachlich werden auch der einzelne Stellplatz oder eine Parklücke häufig als Parkplatz bezeichnet.

Stellplätze (privat)

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
      (für bauliche Unterhaltung)
    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
      (für die Kontrolle/Durchsetzung)


Polizei

Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
Die Polizeihauptwache im Schutzbereich Teltow, Potsdamer Straße 3, 14513 Teltow, ist unter der Rufnummer +49 (0)3328 43 7-0 erreichbar. Im Gemeindeamt Kleinmachnow bietet die Polizei jeden Dienstag in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sprechstunden an.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Polizeihauptwache Teltow


Radfahrer/Radwege

Radfahrer/-innen müssen auf Straßen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Die Pflicht, Radwege zu benutzen, besteht nur, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit einem der folgenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist:
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Radfahrer/-innen, die älter als 10 Jahre sind, dürfen den Gehweg nur benutzen, wenn er durch ein Zusatzschild dafür freigegeben ist. Auf solchen Gehwegen werden Radler/-innen als Gäste geduldet. Sie dürfen dort nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf zu Fuß gehende Personen Rücksicht zu nehmen. Nötigenfalls müssen sie ihnen hinterher fahren, denn das „Wegklingeln“ ist verboten.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Straßenverkehrsbehörde
      (Fachbereich 2, Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwachung)
    • Polizei


Rasenmäher

Geräte und Maschinen dürfen unter anderem in reinen, allgemeinen, besonderen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nummer 1980/200 des Europäischen Parlaments vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nummer 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
      (für die Kontrolle/Durchsetzung)


Regenwasser

Niederschlagswasser


Reinigen von Fahrzeugen

Auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ist das Reinigen von Fahrzeugen oder die Vornahme von Reparaturarbeiten und sonstigen Arbeiten an diesen verboten, da  gesundheits- oder umweltschädliche Stoffe, insbesondere Benzin, Öle, Fette, Wasch-/ Konservierungsmittel in die Kanalisation oder den Boden gelangen können.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
      (für die Kontrolle/Durchsetzung)


Reiter

Das Reiten ist nur auf ausgewiesenen Wegen oder Fahrbahnen zulässig. Auf Gehwegen und in Landschaftsschutzgebieten ist es grundsätzlich untersagt.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
      (für die Kontrolle/Durchsetzung)