Kompost bis Leitungen
Kompost
Lärmschutz
Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, verboten. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Maßnahmen zur Verhinderung einer Notlage. Auch bei einer Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse liegt oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses (Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen) kann durch ordnungsbehördliche Verordnung eine Ausnahme von diesem generellen Verbot erfolgen.
⯈ Tongeräte
⯈ Feuerwerk
⯈ Feiertage
Gesetz:
Zuständigkeit:
Lagerfeuer
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalt und Garten ist ausnahmeslos verboten.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Laub
Die Entsorgung des Laubes und der Gartenabfälle von privaten Grundstücken erfolgt durch den Landkreis Potsdam- Mittelmark in dafür zugelassenen Grünabfallsäcken. Die Abfuhrtage sind im Abfallkalender des Landkreises aufgeführt. Laub von privaten Grundstücken ist nach Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kleinmachnow nicht auf öffentlichen Straßen und Grünanlagen zu entsorgen. Eine Ausnahme bilden die Bürgersteige, an denen im öffentlichen Bereich Bäume stehen. Hier ist das Laub zu größeren Haufen mit Abstand zu den Baumstämmen zusammenzukehren. Diese werden durch den Zweckverband Bauhof entsorgt, und zwar einmal im Herbst und ein weiteres Mal im folgenden Frühjahr.
Kehricht und Laub dürfen nicht von privaten Grundstücken auf das öffentliche Straßenland und nicht in öffentliche Grün- und Waldflächen verbracht werden. Grünabfallsäcke für eine ordnungsgemäße Entsorgung sind unter anderem im Rathaus Kleinmachnow, Bürgerbüro, Adolf-Grimme-Ring 10, erhältlich.
Gesetz:
-
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
- Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-
Mittelmark
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün) - Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Abfallwirtschaftsbehörde
(Fachdienst 3, Wasser/Abfall/Boden)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
Leinenzwang
⯈ Hunde
Leitungen
Eigentümer/-innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes müssen dulden, dass durch ihr Grundstück die Eigentümer/-innen und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Die entsprechenden Maßnahmen sind dem/der Grundstückseigentümer/-in anzuzeigen.
Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen Leitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung beider Grundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die oben genannte Verpflichtung auf das Dulden des Anschlusses.
So verlegte Leitungen und Anschlüsse hat der/die Berechtigte auf seine/ihre Kosten zu unterhalten und für die von ihm/ihr mit genutzten Teile der Leitungen einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für die Duldung derartiger Leitungen ist der/die Nachbar/-in durch eine Geldrente zu entschädigen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Grundstücksnachbarn/-nachbarinnen
- Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow