Hunde bis Klimaschutz
Hunde
Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitzes nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig in der Lage sind zu gewährleisten, dass der Hund weder Menschen, noch Tiere, noch Sachen gefährdet. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerhalb eines eingefriedeten Besitzes haben Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters zu tragen.
Wird ein Hund gehalten, so ist bei einem eingefriedeten Besitztum darauf zu achten, dass der Hund nicht unbeabsichtigt entweichen kann. Gefährliche Hunde, die zudem in Mehrfamilienhäusern nicht gehalten werden dürfen (Ausnahmen sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen), sind auf einem eingefriedeten Besitztum so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters oder der Hundehalterin nicht verlassen können (einbruchssichere Einfriedung). Alle Zugänge sind in diesem Fall durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ kenntlich zu machen.
Hunde sind bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.
Gefährliche Hunde im Sinne des § 8 der Hundehalterverordnung sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums ständig an der Leine zu führen. In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Für Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, gilt dies überall außerhalb des befriedeten Besitzes.
Hunde dürfen nicht auf Spielplätze, auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und in Badeanstalten mitgenommen werden. Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 8 der Hundehalterverordnung hält oder züchtet, abrichtet oder ausbildet, bedarf der Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde.
Im Wald dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Verunreinigungen durch Hundekot vor Grundstücken sowie auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind zu vermeiden. Fällt Hundekot an, so ist dieser von der Person, die den Hund ausführt, ordnungsgemäß zu beseitigen.
Im Gemeindegebiet gibt es gut verteilt derzeit 36 Hundestationen (siehe Karte im Geo-Portal oder unten stehende Karte im PDF-Format), an denen Papiertüten zum Aufnehmen des Hundekots bereitgehalten werden, sowie ein Behälter für deren Entsorgung.
- (PDF-Datei: PDF, 1.7 MB)
Für Hunde erhebt die Gemeinde eine Hundesteuer gemäß Hundesteuersatzung
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Hundehalter/-innen
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
(für die Kontrolle/Durchsetzung)
Jagd
Die Jagd (zum Beispiel auf Wildschweine) ist in der Ortslage allenfalls mit Ausnahmegenehmigung der Unteren Jagdbehörde erlaubt, und auch dann wegen der damit verbundenen Risiken in den seltensten Fällen möglich.
Die Jagd ist nicht Sache des Ordnungsamtes. Amtshilfe leisten hier – soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist – der/die Jagdpächter und die von ihnen beauftragten Jagderlaubnisscheininhaber/-innen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
-
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Jagdbehörde
(Fachbereich 3 Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz) - Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Jagdbehörde
Kinderspielplätze
Kleinkläranlagen
Für Eigentümer/-innen und Erbbauberechtigte besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation. Vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben müssen intakt sein. Der Inhalt der Gruben ist mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen. Die oberirdische Verrieselung von Abwasser ist verboten.
Gesetz:
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- Brandenburgische Kommunalverfassung
- Brandenburgisches Wassergesetz
- Satzungen des Wasser- und Abwasserzweckverbands
"Der Teltow"
Zuständigkeit:
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- Wasser- und Abwasserzweckverband
(⯈ WAZV “Der Teltow“)
- Wasser- und Abwasserzweckverband
Klimaschutz
Die Gemeinde Kleinmachnow ist schon seit geraumer Zeit tätig, um ihren Energieverbrauch und somit die Kohlenstoffdioxid-Emissionen zu verringern. Sie ist mit diesem Ziel dem Klima-Bündnis Europäischer Städte beigetreten. Bereits seit 1990 setzt die Verwaltung in vielen Bereichen des öffentlichen Raums energiesparende Maßnahmen an Gebäuden und Anlagen, wie zum Beispiel bei der Straßenbeleuchtung, um. Auch Photovoltaik-Anlagen auf öffentlichen Einrichtungen und Wärmegewinnungsanlagen, die für den Eigenverbrauch genutzt werden, sollen Energie sparen und die Umwelt entlasten.
Weitere Informationen zum Klimaschutz
Zuständigkeit:
-
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Verkehrsplanung, Klima- und Umweltschutz)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen