Friedhof bis Gehwegüberfahrt
Friedhof
Kleinmachnows einzige aktuell genutzte Begräbnisstätte ist der evangelische Waldfriedhof. Er gehört der Evangelischen Kirchengemeinde und wird auch von dieser verwaltet.
Bürozeiten: Montag, Mittwoch, Freitag 09:30 - 12:30 Uhr, sowie nach Vereinbarung
Fundbüro
Fundsachen können abgegeben werden im ⯈ Bürgerbüro im Rathaus Kleinmachnow, Adolf-Grimme-Ring 10. Die Verwaltung von Fundsachen erfolgt im Ordnungsamt.
Zuständigkeit:
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- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
- Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
Fundtiere
Im Gemeindegebiet aufgefundene Haustiere können dem ⯈ Ordnungsamt gemeldet werden. Dies verfügt über einen Zwinger, in dem das Tier kurzfristig gehalten werden kann, bis es der/die Besitzer/-in abholt oder es dem Tierheim übergeben wird.
Zuständigkeit:
Garage
Eine Garage ist ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Carports (überdachte Stellplätze) gelten als Garagen.
Genehmigungsfrei errichtet werden dürfen:
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- oberirdische Garagen im Geltungsbereich eines qualifizierten ⯈ Bebauungsplanes nach § 30 Absatz 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB), wenn sie über nicht mehr als ein Geschoss und nicht mehr als 150 Quadratmetern Grundfläche verfügen und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden oder
- oberirdische Garagen, die zu einem Wohngebäude gehören, mit insgesamt nicht mehr als 50 Quadratmetern Grundfläche auf dem gleichen Grundstück.
⯈ Gehwegüberfahrt
⯈ Stellplätze
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
(Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II) - Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)
- Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
Gartenabfälle
Gehwegreinigung
Die Reinigung sämtlicher Gehwege, Bankette und Grünstreifen wird entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kleinmachnow auf die anliegenden Grundstückseigentümer/-innen beziehungsweise Erbbauberechtigten übertragen, deren Grundstück von der dazugehörigen Straße erschlossen wird. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des/der Grundstückseigentümers/-eigentümerin der/die Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt der/die Besitzer/-in die Pflichten des/der Eigentümers/Eigentümerin wahr. Sämtliche Gehwege einschließlich der Bankette sind sauber zu halten. Gehwege sind von Bewuchs frei zu halten. Das Kehrgut von den Gehwegen ist durch die Grundstückseigentümer/-innen beziehungsweise Erbbauberechtigten zu entsorgen und nicht in das Schnittgerinne (Bordstein) zu kehren.
Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,20 Metern von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Als abstumpfende Mittel sind Kies, Sand und Quarz-Kies-Splitt zulässig. Die Verwendung von ⯈ Auftaumitteln ist unzulässig. Die Reinigungsaufgabe ist so durchzuführen, dass Beschädigungen des Straßenlandes ausgeschlossen sind.
Für ⯈ verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen ohne Trennung von Fahrbahn und Gehweg (Mischfläche) gilt als Gehweg ein Streifen von 1,20 Metern Breite, gemessen vom Rand der Grundstücksgrenze.
In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr, zu beseitigen. Die Zuwege der Haltestellenbereiche des öffentlichen Personennahverkehrs sind von Schnee frei zu halten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln (siehe oben) zu behandeln. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die Einläufe in die Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Gehwegüberfahrt
Das Anlegen von Gehwegüberfahrten ist beim Gemeindeamt Kleinmachnow, Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün, unter Beifügung einer maßstäblichen Skizze zu beantragen. Nach einem gestellten Antrag über folgendes Formular, erteilt Ihnen die Gemeinde nach Prüfung eine Genehmigung, in der die näheren Bestimmungen für die Ausführung der Gehwegüberfahrt niedergelegt sind:
Zuständigkeit:
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- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
(Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün)
- Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen