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Feuer, offenes bis Freiwillige Feuerwehr

Feuer, offenes 

Verbrennen im Freien


Feuerstätten

An die Errichtung von Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen inklusive Abgasanlagen werden besondere Bedingungen geknüpft. Wichtig ist in jedem Fall, rechtzeitig mit dem/der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister/-in Kontakt aufzunehmen.
Feuerungsanlagen und ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der/die Bezirksschornsteinfegermeister/-in schriftlich bescheinigt hat, dass sie den Anforderungen des § 36 Absatz 1 bis 5 BbgBO und der für sie geltenden Vorschriften aufgrund der BbgBO entsprechen.
Es empfiehlt sich also, möglichst frühzeitig mit den Fachleuten zu reden.
Eine/n bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/-in finden Sie unter: 
https://www.schornsteinfeger-brb.de/index.html

Gesetz: 

Zuständigkeit:

    • Bauherr/-in
    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
      (für die Kontrolle/Durchsetzung)
    • Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
      (Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II)


Feuerwerk

Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klassen III oder IV abbrennen will, bedarf dazu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt). Ein Feuerwerk darf grundsätzlich höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22:30 Uhr, beendet sein. In dem Zeitraum, für den die Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Ausnahmen sind beim ⯈ Ordnungsamt zu beantragen.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung


Flächennutzungsplan 

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan der Gemeinde. Er stellt für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen dar, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt. Gegenüber dem Bürger und der Bürgerin entwickelt der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, wie etwa Baugenehmigungen für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Jedoch muss jeder ⯈ Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Der Flächennutzungsplan kann im Gemeindeamt eingesehen werden, dort sind auch Plankopien erhältlich. Außerdem finden Sie ihn im Geoportal.

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
      (Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)


Formulare

Ob Baumfällantrag oder Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen - alle wichtigen Formulare, die im Zusammenhang mit dem Gemeindeamt Kleinmachnow erforderlich sind, erhalten Sie im ⯈ Bürgerbüro.

Weitere Informationen zu Formularen


Freiwillige Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Kleinmachnow ist eine öffentliche Feuerwehr, die sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzt. Anders als vielfach vermutet, werden der abwehrende Brandschutz und die allgemeine Hilfe in Deutschland hauptsächlich durch freiwillige Kräfte sichergestellt. 
Mit Vollendung des 17. Lebensjahres können alle geeigneten Einwohner der Gemeinde Kleinmachnow in den aktiven Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr eintreten. Um sicherzustellen, dass jeder auch körperlich für die Aufgaben und Leistungen in der Feuerwehr geeignet ist, ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich, die von allen Einsatzkräften in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist. Kosten für den Einzelnen entstehen hierbei nicht. Ebenso wenig muss man hierfür Leistungssportler sein. Nach einigen Schnupperdiensten erhalten neue Mitglieder die notwendige Schutzausrüstung, so dass sie nachfolgend auch aktiv an der Grundausbildung teilnehmen können. Ist diese erst einmal absolviert, steht einem aktiven Einsatzdienst in der Feuerwehr nichts mehr im Wege.
Interessierte können sich jeden 1. und 3. Montag sowie jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat ab 18 Uhr auf der Feuerwache, Am Bannwald 1 genauer informieren.

Gesetz: 

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung