Einschulung bis Fensterrecht
Einschulung
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.
Mit Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht. Vor Beginn der Schulpflicht müssen alle Kinder an einer schulärztlichen Untersuchung der Gesundheitsämter teilnehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.
Kinder, bei denen aufgrund nicht hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwarten ist, dass sie dem Anfangsunterricht nicht folgen können, werden durch das staatliche Schulamt verpflichtet, an geeigneten Sprachförderkursen teilzunehmen. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der ⯈ Schulbehörde.
Die Anmeldung erfolgt in der laut Schulbezirkssatzung zuständigen Schule. Durch den Schulträger erfolgt rechtzeitig eine entsprechende Information (öffentliche Bekanntmachung) zu den konkreten Terminen.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Gemeindeamt, Fachbereich Schule/Kultur/Soziales
(Sachbereich Schule) - Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Schulbehörde
(Fachbereich 5, Fachdienst Schulmanagement)
- Gemeindeamt, Fachbereich Schule/Kultur/Soziales
Einwohnerfragestunde
Zu Beginn der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner/-in), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den/die Bürgermeister/-in zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Jede/r Einwohner/-in kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist auch eine schriftliche Antwort möglich.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Erhaltungssatzung
Für ein Teilgebiet der Sommerfeld-Siedlung (Bürgerhaussiedlung Nord) gilt eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB), die insbesondere die dortigen Siedlungshäuser vor einem Abbruch oder vor einer Veränderung, die das typische Erscheinungsbild beeinträchtigt, schützt.
Zuständigkeit:
Feiertage
Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage sind nach Artikel 140 Grundgesetz und nach Maßgabe des Feiertagsgesetzes in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geschützt.
Gesetzlich anerkannte Feiertage im Land Brandenburg sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, der Pfingstsonntag, der Pfingstmontag, der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), der Reformationstag (31. Oktober) sowie der 1. und der 2. Weihnachtsfeiertag.
Gedenk- und Trauertage sind der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent). An den Sonn- und Feiertagen erlaubt sind unter anderem Gartenarbeiten im privaten Bereich, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit sie die Öffentlichkeit nicht stören. Erlaubt sind außerdem neben einer Reihe von Tätigkeiten nach Bundes- oder Landesrecht auch unaufschiebbare Arbeiten, die zur Verhütung eines Notstandes, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum oder zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse dienen. Für Ausnahmegenehmigungen ist die Ordnungsbehörde des Landkreises zuständig.
Gesetz:
Zuständigkeit:
Fensterrecht
In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze des Nachbargrundstückes verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone oder Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 Metern von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll. Weiteres zum Fenster- und Lichtrecht, so auch zu Ausnahmen, kann dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz entnommen werden.
Gesetz:
Zuständigkeit:
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- Grundstücksnachbarn/-nachbarinnen
- Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow