Inhalt

Bürgerbüro bis Einfriedung

Bürgerbüro 

Das Bürgerbüro im Rathaus Kleinmachnow ist erster Anlaufpunkt für folgende Anliegen:

    • Pass- und Personalausweisangelegenheiten
    • Beglaubigungen
    • Führerscheinanträge (Ersterteilung und Anträge auf Erweiterung/Verlängerung)
    • Formulare und Anträge
    • Verkauf von Restmüll- und Laubsäcken sowie Banderolen für Gehölzschnitt
    • Hundean-/abmeldung

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung

Weitere Informationen und Öffnungszeiten des Bürgerbüros


Buslinien

ÖVPN (Öffentlicher Personennahverkehr)


Bushaltestellen

Für die bauliche Unterhaltung von Bushaltestellen ist die Gemeinde Kleinmachnow zuständig. Die Reinigung sowie die Vermarktung und Instandhaltung der Werbeflächen wurde an ein Dienstleistungsunternehmen vergeben.

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
      (Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün)
       


Carport

Garage


Datenschutz

Das Datenschutzgesetz soll die/den Einzelne/n davor schützen, dass sie/er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (zum Beispiel das Gemeindeamt) in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist (zum Beispiel Meldegesetz, Gewerbeordnung). Die Daten dürfen nur für Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ein Gesetz sie erlaubt oder der/die Betroffene eingewilligt hat.

Jeder hat das Recht auf:

    • Auskunft und Benachrichtigung über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten sowie Einsicht in Akten
    • Berichtigung, Löschung oder Sperrung der zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten
    • Schadenersatz
    • Anrufung des/der Landesbeauftragten für Datenschutz

Akteneinsicht

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Landesbeauftragte/-r für den Datenschutz im Land Brandenburg,
      Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow, Telefon +49 (0)33203 3 56-0
      E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de
    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
    • Betriebliche/-r Datenschutzbeauftragte/-r


Denkmalschutz

Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) eingetragene Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Die Liste wird durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und das Archäologische Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) geführt.
Zu unterscheiden sind Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie technische und bewegliche Denkmale. Auch die nähere Umgebung eines Denkmals unterliegt dem Schutz, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz).
Insbesondere die Bodendenkmale, die beweglich und unbeweglich sein können und sich im Boden, aber auch in Gewässern befinden oder befunden haben, sind zum Beispiel für Bauherren/Bauherrinnen von besonderer Bedeutung. Wer Bodendenkmale entdeckt, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer/-in und sonstige Nutzungsberechtigte.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Denkmalschutzbehörde
      (Fachbereich 4, Fachdienst Denkmalschutz)
    • Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
      (Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)


Einfriedung

Jede/r Grundstückseigentümer/-in kann von dem/der Nachbarn/Nachbarin die Einfriedung entsprechend den Regelungen des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes verlangen.
Die ⯈ Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bebaute und bebaubare Grundstücke eingefriedet werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert.
Bei der Errichtung von Einfriedungen sind die in einem ⯈ Bebauungsplan oder einer ⯈ Gestaltungssatzung enthaltenen rechtsverbindlichen Festsetzungen zu beachten. Gilt für das einzufriedende Grundstück keine der vorgenannten Ortssatzungen, sind die Vorschriften des § 55 Absatz 2 Nummer 1-6 der Brandenburgischen Bauordnung zu beachten.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Grundstücksnachbarn/-nachbarinnen
    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
      (für die Kontrolle/Durchsetzung)
    • Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen 
      (Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)
    • Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow
    • Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
      (Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II)