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Abfallentsorgung bis Akteneinsicht

Abfallentsorgung

Zuständig für die Abfallentsorgung ist der Landkreis Potsdam-Mittelmark. Dieser hat damit die Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH (APM) beauftragt.

Für die Entsorgung von Hausabfällen sind die entsprechenden Restmüll-Abfalltonnen zu benutzen. Melden Sie sich bzw. Ihre Familie zwecks Abfallentsorgung mit der Anzahl der Personen in Ihrem Haushalt und Ihrer Anschrift an bei der

Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH (APM)

Bahnhofstraße 18
14823 Niemegk

Sie erhalten dann eine umfassende Übersicht über die Abholung des Mülls. Die Müll- und die Papiertonne erhalten Sie ebenfalls von der APM. Sämtliche Abholtermine sind dem alljährlich von der APM herausgegebenen Abfallkalender zu entnehmen. Abfalltourenplan, aktuelle Informationen und mehr bietet auch die „APM-Müllman-App“, die Sie von den Internet-Seiten der APM (siehe oben) auf Ihr Smartphone herunterladen können.

Es ist nicht gestattet, Abfall anders als in der dafür vorgesehenen Form zu entsorgen.

Weitere Stichworte zum Thema:

Abfallkompostierung
Altglas-Depotcontainer
Biotonne
Gelbe Tonne
Papiertonne
Schrott
Sondermüll
Sperrmüll
Weihnachtsbäume

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Abfallwirtschaftsbehörde
      (Fachbereich 3, Fachdienst Wasser/Abfall/Boden)

       


Abfallkompostierung

Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Erhebliche Geruchsbelästigungen sind dabei zu vermeiden. Die Verrottung hat so zu erfolgen, dass keine Schadnager oder andere Wildtiere angelockt werden. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten ist verboten.

Es ist ebenfalls nicht erlaubt, Komposthaufen außerhalb des eigenen Grundstücks anzulegen oder Gartenabfälle in öffentliche Grünanlagen oder im Wald zu entsorgen.

Gesetz: 

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung


Abfallverbrennung

Abfallkompostierung


Ablösung von Stellplätzen

Stellplätze


Abriss (Beseitigung baulicher Anlagen)

Die Absicht, eine bauliche Anlage abzureißen, ist der Unteren ⯈ Bauaufsichtsbehörde spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Nicht angezeigt werden müssen der Abriss von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 Brandenburgische Bauordnung genehmigungsfrei sind. Nicht angezeigt werden braucht außerdem der Abriss von Gebäuden mit nicht mehr als 500 Kubikmetern und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 Kubikmetern umbautem Raum. Für Baudenkmale, die in der Denkmalliste des Landes Brandenburg verzeichnet sind und für bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsschädlicher Baustoffe errichtet worden sind, besteht dagegen grundsätzlich Anzeigepflicht.

Die ⯈ Erhaltungssatzung ist zu beachten.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
      (Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II)
    • Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen
      (Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)


Abstandsflächen

Beim Bau von Gebäuden sind grundsätzlich auf und zwischen den Grundstücken Abstandsflächen vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (§ 6 Brandenburgische Bauordnung). Für Garagen und Nebenanlagen gelten Sonderregelungen.

Grenzabstände für Pflanzen

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Bauherr/-in
    • Landkreis Potsdam-Mittelmark, Untere Bauaufsichtsbehörde
      (Fachbereich 4, Fachdienst Technische Bauaufsicht II)
    • Gemeindeamt, Fachbereich Bauen/Wohnen 
      (Fachdienst Stadtplanung/Bauordnung)


Abwasser

Für die Eigentümer/-innen und Erbbauberechtigten besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation. Vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben müssen intakt sein. Der Inhalt der Gruben ist mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen. Die oberirdische Verrieselung von Abwasser ist verboten.

Gesetz:

Zuständigkeit:


Akteneinsicht

Jeder hat das Recht auf Einsicht in Akten, so weit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.

Gesetz:

Zuständigkeit:

    • Gemeindeamt, Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung
    • Betriebliche/-r Datenschutzbeauftragte/-r