FAQ zum Halten und Parken in engen Straßen
- Wieso dürfen wir auf unseren Straßen nicht mehr an dem rechten Fahrbahnrand parken?
Grundsätzlich besteht in engen Straßen ein absolutes Haltverbot (§ 12 Abs.1 Nr. 1 StVO). Eine enge Straße liegt immer dann vor, wenn nach dem Parken eines Fahrzeugs keine Restbreite mehr von 3,05 m vorliegt. Dies ist in Ihren Straßen der Fall. - Gegenüber von meiner Einfahrt sind Parkplätze vorgesehen, ist das nicht zu schmal?
Gegenüber von Ein- oder Ausfahrten muss nach dem Parken noch eine Restbreite von 3,50 m gegeben sein. Beim halbseitigen Gehwegparken, sollte diese Breite gegeben sein, sonst ist das Halten und Parken auch dort verboten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO). - Wo soll ich meine Fahrzeuge parken, wenn ich dafür keinen Platz auf meinem Grundstück habe?
Die Gemeinde hat im Jahr 2007 eine Stellplatzsatzung erlassen, nach welcher, Einfamilienhäuser bis 80 m 1 Stellplatz, Häuser bis 180 m 2 Stellplätze und darüber 3 Stellplätze auf ihrem Grundstück vorhalten müssen. Die Anzahl an Stellplätzen wurde mit der Baugenehmigung festgesetzt, auch bei Häusern, die vor 2007 errichtet wurden. Grundsätzlich müssen die meisten Anwohner dadurch mindestens zwei Stellplätze auf dem eigenen Grundstück vorhalten. Die Gemeinde Kleinmachnow ist nicht verpflichtet, Ihnen vor Ihrem Grundstück öffentliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen. - Für wen sind die Parkplätze gedacht?
Diese Parkplätze sind für Besucher, Pflegedienste, Handwerker u.a. vorgesehen. - Wie weit ist der nächste Parkplatz von meinem Haus entfernt?
Es wurde darauf geachtet, dass allen eine Parkmöglichkeit auf öffentlicher Verkehrsfläche im angemessenen Umkreis (ca. 100 m) zu ihrem Grundstück zur Verfügung stehen wird. - Gilt die Beschränkung der Parkzeit auf drei Stunden auch am Wochenende?
Nein! An Samstagen und Sonntagen ist das Parken ohne zeitliche Einschränkungen möglich - Wie soll ich meinen Winterdienstpflichten nachkommen, wenn vor meinem Grundstück Fahrzeuge parken?
Hier muss leider der Gehweg, der frei bleibt, vom Schnee beräumt werden. In den meisten Straßen kann der Gehweg wegen seiner Beschaffenheit sowieso nicht maschinell gereinigt werden und es bleibt nur die Handreinigung. - Wo soll ich als Fußgänger langlaufen, wenn auf dem Gehweg die Fahrzeuge parken?
Es wurde bewusst das Parken nur auf einer Gehwegseite je Straße zugelassen, sodass auf der anderen Seite ein durchgängiger Gehweg zur Verfügung steht. - Ich habe ein sehr schmales Auto, z.B. einen Smart, darf ich dann auf der Straße stehen?
Wenn die Fahrbahn, nach Parken Ihres Fahrzeugs noch eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m aufweist, dann schon. - Ich habe noch weitere Fragen, die hier nicht beantwortet werden. An wen kann ich mich wenden?
Für rechtliche Fragen stehen Frau Leißner (033203/ 877-2111), für verkehrsplanerischer Fragen Frau Gasch (033203/ 877- 2042) und für bautechnische Fragen Herr Huhn und Herr Tietz (033203/ 877-2142 oder -2133) zur Verfügung.