Bundesmeldegesetz vom 1.11.2015
[Einleitung]
Alle Wohnungsgeber/-innen sind nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietenden eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z.B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgebenden diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des/der Vermieters/Vermieterin
- Name und Anschrift des/der Eigentümers/Eigentümerin, soweit dieser nicht selbst Vermieter/-in ist
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Wohnungsgebende sind insbesondere die Vermietenden oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der/die Wohnungseigentümer/Wohnungseigentümerin seine/ihre Wohnung selbst, ist er/sie der/die Wohnungsgeber/Wohnungsgeberin; für Untermietende ist der Wohnungsgebebende der Hauptmietende
Das Formular "Wohnungsgeberbestätigung" erhalten Sie im Bürgerbüro und Sie finden es auch hier...