Todesbescheinigung Ausstellung
Ist eine Person verstorben, muss ein Arzt oder eine Ärztin sofort die Leichenschau durchführen. Sie oder er stellt den Tod fest und füllt die Todesbescheinigung aus. Die Todesbescheinigung muss bei der Anzeige des Sterbefalls dem zuständigen Standesamt vorlegt werden.
Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:
- der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartner/ Lebenspartnerin
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die Großeltern
- die volljährigen Geschwister
- die volljährigen Enkelkinder der verstorbenen Person
- die Person, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
- jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Hinweis: Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (z.B. in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. mit Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)
Erforderliche Unterlagen
Ausweis oder Reisepass zur Identifikation der oder des Verstorbenen
Kosten
Die Kosten der Leichenschau werden der Person auferlegt, die auch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist.
Verfahrensablauf
Zur Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin sowie ärztliches Personal eines Krankenhauses oder einer sonstigen Einrichtung verpflichtet. Die Leichenschau ist von diesen auf Verlangen vorzunehmen und darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin vorgenommen wird.
Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte oder Notärztinnen sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache festzustellen. Sie haben lediglich den Tod festzustellen und den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung festzuhalten. Sie veranlassen über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin und benachrichtigt bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod die Polizei.
Wenn ein natürlicher Tod vorliegt, gibt die Person, die die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt.
Handelt es sich um eine unbekannte verstorbene Person, benachrichtigt sie die örtliche Polizeidienststelle.
Die Todesbescheinigung besteht aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil.
Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt oder die Ärztin über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.
Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten und eine Obduktion die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.
Zuständige Stelle
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BbgLDV sind alle Blätter des Formularsatzes »Totenschein« von dem die Leichenschau durchführenden Arzt zu unterschreiben und mit dem Stempel des Arztes, gegebenenfalls der Einrichtung, zu versehen. Die Verpflichtung zur Durchführung der Leichenschau beruht auf § 5 BbgBestG (Ärztliche Leichenschaupflicht) Hinsichtlich der einzelnen Schritte wird auf § 2, bezüglich der Ausnahmen auf §3 BbgLDV verwiesen.
Der Totenschein ist dem Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu übermitteln.