Nutzungsänderung von Denkmalen Genehmigung
Bei Denkmalen ist ein öffentliches Interesse an dessen Erhalt in seiner ursprünglichen Form vorhanden. Somit müssen auch Nutzungsänderungen immer im Vorfeld mit der zuständigen Stelle abgestimmt bzw. von dieser genehmigt werden.
Hinweis:
Sofern eine Baugenehmigung für Ihr Vorhaben erforderlich ist, wird die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:
- Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
- Dokumentationen
- Fotografien
- Gutachten oder Voruntersuchungen
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Voraussetzungen
Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:
- die Maßnahmen nach denkmalpflegerischen Grundsätzen erfolgen oder
- überwiegende private oder öffentliche Gründe berücksichtigt werden müssen.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
- Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
- Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags
Bearbeitungsdauer
4 Wochen nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen
Frist
Erlöschen der Genehmigung
- bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung
- bei einer Bauunterbrechung von mehr als 2 Jahren
(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Formulare
Formulare: Antrag
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte