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Gehwegreinigung

Die Reinigung sämtlicher Gehwege, Bankette und Grünstreifen wird entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kleinmachnow auf die anliegenden Grundstückseigentümer/-innen bzw. Erbbauberechtigten übertragen, deren Grundstück von der dazugehörigen Straße erschlossen wird.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des/der Grundstückseigentümers/-in der/die Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt der/die Besitzer/-in die Pflichten des/der Eigentümers/Eigentümerin wahr. Sämtliche Gehwege einschließlich der Bankette sind sauber zu halten. Gehwege sind von Bewuchs frei zu halten. Das Kehrgut von den Gehwegen ist durch die Grundstückseigentümer/-innen beziehungsweise Erbbauberechtigten zu entsorgen und nicht in das Schnittgerinne (Bordstein) zu kehren.

Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,20 Meter von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Als abstumpfende Mittel sind Kies, Sand und Quarz-Kies-Splitt zulässig. Die Verwendung von Auftaumitteln ist unzulässig. Die Reinigungsaufgabe ist so durchzuführen, dass Beschädigungen des Straßenlandes ausgeschlossen sind.

Für verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen ohne Trennung von Fahrbahn und Gehweg (Mischfläche) gilt als Gehweg ein Streifen von 1,20 m Breite, gemessen vom Rand der Grundstücksgrenze.

In der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr, zu beseitigen. Die Zuwege der Haltestellenbereiche des öffentlichen Personennahverkehrs sind von Schnee frei zu halten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln (siehe oben) zu behandeln.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die Einläufe in die Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden.

Rechtsgrundlage

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Zuständige Stelle

Ordnungsbehördliche Aufgaben

Fachbereich Recht | Sicherheit | Ordnung

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Herr Nack