Elternzeit Inanspruchnahme
Die Elternzeit können Sie bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Die Elterngeldstellen informieren und beraten Sie zum Thema Elternzeit.
Sie haben für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Der Anspruch besteht grundsätzlich innerhalb der ersten drei Lebensjahre.
Bei Geburten seit dem 01.07.2015 können bis zu maximal 24 Monate nicht genutzter Elternzeit auch noch zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt
-
schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber,
-
innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
-
bei Geburten seit dem 01.07.2015: zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.
Arbeitnehmerinnen sollen ihre Elternzeit erst nach dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist beginnen lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
schriftliche Anmeldung bei Ihrem Arbeitgeber
(ggf. Geburtsbescheinigung des Kindes)
(ggf. Vaterschaftsanerkennung)
(ggf. Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils)
Voraussetzungen
Sie können Elternzeit anmelden, wenn Sie
-
in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis oder im Ausland in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht stehen,
-
mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
-
Ihr Kind selbst betreuen und erziehen und
während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind.
Verfahrensablauf
Ergänzung Land Brandenburg:
Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):
- Bei Anmeldung legen Sie gleich fest, wie Sie Ihre Elternzeit für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit ausgestalten (Flexibilität für Sie, notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber).
- Wenn Sie als Mutter Ihre Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub nehmen: Festlegung der Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes.
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
- Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
- Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
Fristen
Ergänzung Land Brandenburg:
Anzeigefrist
- Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Dauer
- Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.
Kündigungsschutz
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
- Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
- Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Vorzeitiges Ende
- Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
- Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
- Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Formulare/Schriftformerfordernis
Ergänzung Land Brandenburg:
- keine Formulare notwendig
- Schriftform erforderlich: ja
Hinweise (Besonderheiten)
Ergänzung Land Brandenburg:
- Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
- Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
- Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.
- Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Achtung:
Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.
Zuständige Stelle
Elterngeldstelle des Landkreises / der kreisfreien Stadt