Elektroschrott Entsorgung
Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch die Entsorgung von Elektroschrott aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht mit dem üblichen Hausmüll entsorgt werden.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreien Städte) sind verpflichtet, alte Elektrogeräte von den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zurück zunehmen und an die zuständigen Hersteller und Vertreiber zur weiteren Behandlung und Verwertung weiterzugeben oder selbst zu verwerten.
In den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten werden Großgeräte bei der Sperrmüllsammlung oder separat mitgenommen und die kleinen Elektrogeräte können an den Sammelstellen abgegeben werden. Auch viele Händler nehmen Altgeräte in den Läden zurück.
Die Entsorgung wird von dem Bürger schon beim Kauf des Produktes mit finanziert, so dass die Entsorgung dann für den Bürger kostenfrei sein muss (Produktverantwortung).
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Abfallentsorgungssatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte
Voraussetzungen
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Ergänzung Land Brandenburg:
Handel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet (Endnutzer sollten sich vorab über Rücknahmepflichten informieren)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Ergänzung Land Brandenburg:
Keine bei Abgabe im Handel (Stationär oder Online) oder am Wertstoffhof des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Bei Abholung von Elektroaltgeräten durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Gebühren entstehen.