Einschulung
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.
Mit Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht. Vor Beginn der Schulpflicht müssen alle Kinder an einer schulärztlichen Untersuchung der Gesundheitsämter teilnehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.
Kinder, bei denen aufgrund nicht hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwarten ist, dass sie dem Anfangsunterricht nicht folgen können, werden durch das staatliche Schulamt verpflichtet, an geeigneten Sprachförderkursen teilzunehmen. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörde.
Die Anmeldung erfolgt in der laut Schulbezirkssatzung zuständigen Schule. Durch den Schulträger erfolgt rechtzeitig eine entsprechende Information (öffentliche Bekanntmachung) zu den konkreten Terminen.