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Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

In Bebauungsplangebieten kann für Wohngebäude das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt werden.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen eingehalten und die Erschließung muss gesichert sein.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • amtlicher Lageplan
  • Erklärung des Entwurfsverfassers dass das Vorhaben den Festsetzungen im Bebauungsplan und den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht

vgl. § 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

Voraussetzungen

Reichen Sie bitte den Bauantrag für das vereinfachte Verfahren in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden. Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

Gemäß Tarifstelle 1.1.2 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

§ 16 Gebührengesetz Brandenburg

Verfahrensablauf

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben mit verkürzten Fristen geprüft.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft

  • die Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
  • und beteiligt Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde.

Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt 2 Wochen.

Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.

Bearbeitungsdauer

Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Baugenehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Bauantrags erteilt.

Fristen

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

Formulare/Schriftformerfordernis

Zuständige Behörde

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 4 – Bauen, Umwelt und Kataster | Fachdienst – Technische Bauaufsicht II
Untere Bauaufsichtsbehörde

Postfach 1138
14801 Bad Belzig

bauaufsicht@potsdam-mittelmark.de