Inhalt

 

Stellungnahmen zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen

Vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage sind verschiedene Stellen anzuhören. Die Ergebnisse der Anhörungen sind laut Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VV BbgLöG) auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind (§ 5 Absatz 2 BbgLöG).

Diese Tage, die Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels einer ordnungsbehördlichen Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2024 festzusetzen.

Für das Jahr 2024 sollen folgende Sonntage freigegeben werden:

  • 30.06.2024 von 13:00 – 20:00 Uhr aus Anlass des 20-jährigen Bestehens des Rathausmarktes
  • 01.12.2024 von 13:00 – 20:00 Uhr aus Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.

Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind die Kirchen, die örtlich zuständige Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer sowie der Einzelhandelsverband anzuhören.

Die Ergebnisse der schriftlichen Anhörung sind laut der am 17. Mai 2018 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VV BbgLöG) auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.

Stellung genommen haben bisher der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V., die Industrie- und Handelskammer Potsdam sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

Der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. und die Industrie- und Handelskammer Potsdam erheben keine Einwände.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di betont, dass nicht alle geplanten Anlässe geeignet sind, um eine ausnahmsweise Ladenöffnung gemäß dem Ladenöffnungsgesetz zu rechtfertigen.

Stellungnahmen der Evangelischen Auferstehungs-Kirchengemeinde und der Katholischen Kirchengemeinde Sanctissima Eucharistia liegen bisher nicht vor.