Schneebeseitigung
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Herr Dr. Prüger | 033203 8772151 | ![]() |
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Herr Teilkemeier | 033203 8772133 | ![]() |
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Frau Weber | 033203 8772141 | ![]() |
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Herr Huhn | 033203 8772142 | ![]() |
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Gehwege sind in der vorhandenen oder in einer für Fußgänger erforderlichen Breite von mindestens 1,50 Metern von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Als abstumpfende Mittel sind Kies, Sand und Quarz-Kies-Splitt. Die Verwendung von Taumitteln ist auf Gehwegen nicht zulässig.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Die Zuwege der Haltestellenbereiche des öffentlichen Personennahverkehrs sind von Schnee frei zu halten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln im Sinne des zweiten Absatzes zu behandeln.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder- wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr - und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die Einläufe in die Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden.
Brandenburgisches Straßengesetz v. 15.06.1992 (GVBl. I S. 186) geändert durch Gesetz v. 20.03.2005 (GVBl. I S. 218)Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kleinmachnow v. 23.02.2001, zuletzt geändert am 26.10.2001