Ordnungsbehördliche Aufgaben
Lagerfeuer
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Münch | 033203 8772211 | ![]() |
![]() |
Herr Scholz | 033203 8772201 | ![]() |
![]() |
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.
Rechtsgrundlage
Landesimmissionsgesetz