Bürgerbüro
Bürgerbüro Kleinmachnow
Das Bürgerbüro ist erster Anlaufpunkt für folgende Anliegen:
- Meldeangelegenheiten
- Beurkundungen
- Formulare und Anträge
- Ausgabe für Gelbe Säcke
- Verkauf von Restmüll-, Laubsäcken und Banderolen für Gehölzschnitt
Hinweis zum Datenschutz: ⇰ Datenschutzerklärung der Gemeinde Kleinmachnow
Postadresse:
Bürgerbüro Kleinmachnow (Einwohnermeldeamt)
Adolf-Grimme-Ring 10
14532 Kleinmachnow
Telefon: 033203 877-1301 bis -1304
E-Mail:
Coronabedingte Öffnungszeiten 2021
Wir sind für Sie da für dringende Fälle die sich nicht telefonsch erledigen lassen, jedoch bitte nur
mit Voranmeldung!
Bitte rufen Sie uns an, um einen Termin zu machen!
Ihre Ansprechpartner/-innen im Bürgerbüro
Frau Mühl (Leiterin) | Tel.: 033203 877-1291 |
Frau Rahn | Tel.: 033203 877-1301 |
Herr Maschke | Tel.: 033203 877-1302 |
Frau Lochotzke | Tel.: 033203 877-1303 |
Herr Aurin | Tel.: 033203 877-1304 |
Vorgang |
Was ist zu beachten/mitzubringen |
Gebühren |
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Anmeldung
|
Personalausweis, Reisepass, ggf. Kinderreisepass Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde, Wohnungsgeberbescheinigung oder Eigentumsnachweis Mietvertrag ist nicht ausreichend! |
ohne
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Abmeldung
|
Personalausweis oder Reisepass nur bei Nebenwohnung oder Wegzug ins Ausland |
ohne
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Ummeldung |
Personalausweis oder Reisepass Wohnungsgeberbescheinigung oder Eigentumsnachweis Mietvertrag ist nicht ausreichend! |
ohne
|
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Persönlich vorsprechen vorlegen: Personalausweis oder Reisepass |
13,00 €
|
Personalausweis, vorläufiger |
Persönlich vorsprechen
- ab dem 24. Geburtstag - 10 Jahre |
22,80 € 37,00 € 10,00 € |
Reisepass und vorläufiger Reisepass |
Persönlich vorsprechen (bei Jugendlichen unter 18 Jahre mit mindestens 1 Sorgeberechtigten)
- ab dem 24. Geburtstag - 10 Jahre |
37,50 € 60,00 € 26,00 € |
Kinderreisepass |
mindestens 1 Sorgeberechtigter persönlich vorsprechen; mit Kind alter Kinderausweis, Geburtsurkunde 1 aktuelles biometrisches Passbild 3,5 x 4,5 cm Gültigkeit: 1 Jahr - maximal bis zum 12. Geburtstag |
13,00 €
|
eID-Card für EU-Bürger |
Nachweis EU-Staatsbürgerschaft z.B. Heimatpass oder -ausweis |
37,00 €
|
Melde-, Aufenthalts- und Haushaltsbescheinigung |
Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Verwendungszweck (bei Gebührenbefreiung)
|
5,00 € ggf. frei
12,00 €
|
Beglaubigung von Kopien |
Original und Kopie vorlegen (ggf. Nachweis überVerwendungszweck bei Gebührenbefreiung) keine Beglaubigung von Personenstandsurkunden |
2,10 €
|
Beglaubigung der Unterschrift |
Schreiben ohne Unterschrift (Unterschrift soll vor dem Mitarbeiter geleistet werden) Personalausweis oder Reisepass |
2,10 € ggf. frei |
Bundesmeldegesetz vom 1.11.2015
Alle Wohnungsgeber sind nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z.B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.
Das Formular "Wohnungsgeberbestätigung" erhalten Sie im Bürgerbüro und Sie finden es auch hier...
Sind Ihre Daten fehlerfrei erfasst?
Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes im November 2015 sind alle Meldebehörden verpflichtet, die auf den Geburtsurkunden*, Heiratsurkunden oder dem Familienbuchauszug vermerkten Registernummern zu ergänzen. Analog zur Eintragung des Nachweises zur Richtigkeit der Daten wird das Melderegister mit den Angaben in der Personenstandurkunde abgeglichen. Gleich mehrmals pro Woche, so die Erfahrung im Bürgerbüro Kleinmachnow, werden dabei Fehler aufgedeckt, die sich bereits über Jahre unbemerkt ins Melde– und Passregister eingeschlichen haben. Und das sorgt für einigen Unmut.
Auch Günther T. fiel aus allen Wolken, als er einen neuen Personalausweis beantragen wollte. Beim Abgleich seiner Daten, stellte sich heraus, dass sein Vorname in der Geburtsurkunde ohne „h“ geschrieben ist. Da die Behörde von Amts wegen verpflichtet ist, fehlerhafte Meldedaten zu korrigieren, muss sich Herr T. nun an eine neue Schreibweise seines Namens gewöhnen. Doch nicht nur das! Auch Personaldokumente, notarielle Verträge, Bankkonten etc. müssten auf den korrekten Namen angepasst werden.
Abweichende Namensschreibweisen, eine andere Reihenfolge der Vornamen, fehlende Bindestriche bei Doppelnamen und sogar falsche Geburtsdaten mussten schon berichtigt werden. Oft sind selbst die Betroffenen überrascht darüber, was eigentlich genau in ihrer Geburtsurkunde steht, haben sie sich diese doch noch niemals genauer angesehen.
„Grundsätzlich müssen alle aktuellen Daten im Melderegister einer Personenstandurkunde, das sind die Geburts- und ggf. die Heiratsurkunde entsprechen“ erläutert die Leiterin des Kleinmachnower Bürgerbüros. „Wenn darin steht, dass jemand Horst-Peter heißt, dann muss das auch so erfasst werden. Es darf dann nicht mehr nur Peter stehen, auch wenn das über Jahre so war.“ Dokumente mit falschen oder fehlenden Angaben sind ungültig, werden eingezogen und müssen auf Kosten des Antragstellers neu ausgestellt werden. Denn der Fehler liegt nicht bei der jetzt zuständigen Kommune, sondern wurde meist schon vor Jahren gemacht. Und mit der Unterschrift auf den Anträgen versichert der Antragsteller jedes Mal erneut, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind. Somit ist jeder Bürger selbst dafür verantwortlich, dass diese Fehler gemacht wurden.
Im schlimmsten Fall, so erläutert sie, kann ein Fehler tatsächlich zu erheblichen Schwierigkeiten beispielsweise bei Nachlassangelegenheiten führen, weil die Daten nicht mit den vom Standesamt ausgestellten Urkunden übereinstimmen.
Um Ärger und Stress zu vermeiden, ist also jeder gut beraten rechtzeitig vor einem Reiseantritt, nicht nur die Gültigkeit seiner Personaldokumente zu überprüfen. Werfen Sie ruhig auch einmal einen Blick in Ihre Geburtsurkunde und vergleichen Sie die Daten. Vielleicht wartet ja eine Überraschung auf Sie…
* Bitte beachten Sie: Bei Geburtsurkunden aus dem Ausland ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen, bzw. die Nachbeurkundung eines deutschen Standesamtes.
Infos zur Entgegennahme von Fahrerlaubnisanträgen:
Bei den Ämtern, Städten und Gemeinden können ab dem 01.01.2015 nur noch die rechtlich zugewiesenen Anträge gestellt werden. Hierzu gehören:
- die Ersterteilung und Erweiterung der Fahrerlaubnis, auch begleitendes Fahren mit 17 (BF17)
- die Verlängerungen der Fahrerlaubnis bei C- und D-Klassen, ggf. mit Eintragung der Schlüsselzahlen „95“ für Berufskraftfahrer und „96
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug.
Alle anderen Anträge können nur noch bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werde