Sonderseite: CORONA
16.3.2021: Einfach machen! – Die Region TKS testet
Teltow, Kleinmachnow, und Stahnsdorf (Region TKS) setzen die von der Bundesregierung ausgerufene Teststrategie "Kostenlose Tests für alle in der Bundesrepublik Deutschland" um. Ab dem 17.3.2021 können sich alle Bürger/-innen der Region einmal pro Woche in ihrer Heimatkommune kostenlos testen lassen. Tests werden ab Mittwoch, 17.3.2021, durchgeführt.
Die Terminbuchung erfolgt ausschließlich online: ⇰ Buchungsportal
Aktuelle Eindämmungsverordnung
Der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wird grundsätzlich bis zum 18. April 2021 verlängert.
⇰ 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
8.4.2021: Aufgrund der an mehreren Tagen hintereinander unter 100 gesunkenen Inzidenzwerte des Landkreises Potsdam-Mittelmark können die seit dem 27.3.2021 geltenden vierzehntätigen verschärften Corona-Regeln mit Wirkung zum 11.4.2021 wieder aufgehoben werden.
Hinweis: Die Daten können, aufgrund unterschiedlicher Datenstände bei den Abfragen, von den untenstehenden offiziellen Landeszahlen abweichen.
Corona-Lagebild im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stand 16.4.2021
Gesamtfälle | aktuell Infizierte | neue Fälle | Verstorbene |
---|---|---|---|
7.000 |
386 (+23) |
48 | 190 (0) |
Fälle pro 100.000 Einw. innerhalb der letzten 7 Tage 7-Tage-Inzidenz - Stand 15.4.2021 |
(↑) 129.29 |
---|---|
Stand 15.4.2021: |
(↑) 122,6 |
Eine tägliche detaillierte Übersicht für Potsdam-Mittelmark finden Sie auf den ⇰ Seiten des Landkreises
Brandenburg impft!
22.2.2021: Impftermine für Personen im Alter bis 64 mit Vorerkrankung oder Behinderung
Alle Personen, bei denen aufgrund einer schweren Vorerkrankung oder Behinderung sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 besteht (Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 2 Corona-Impfverordnung; zweite Stufe mit hoher Priorität laut Coronavirus-Impfverordnung), können über die Sonderrufnummer 0331 / 23 18 97 07 ihren persönlichen Impftermin in einem der elf Impfzentren im Land Brandenburg vereinbaren.
Sie benötigen als Nachweis für die Impfberechtigung ein ärztliches Zeugnis von einer Ärztin bzw. einem Arzt.
22.02.2021: Alle über 80-Jährigen Brandenburgerinnen und Brandenburger werden mit einem Brief über ihr Impfangebot informiert.
Sie werden jahrgangsweise in den nächsten Wochen persönlich angeschrieben und erhalten eine Sonderrufnummer, mit der sie ihre Termine individuell vereinbaren können. Die ersten Briefe an die ältesten noch nicht geimpften Bürgerinnen und Bürger werden Ende dieser Woche versendet. Hierzu wird auf die Daten der Einwohnermeldeämter zurückgegriffen.
In dem Schreiben wird eine spezielle Sonderrufnummer zur individuellen Terminvereinbarung mitgeteilt.
Informationen zur Umsetzung der Nationalen Impfstrategie COVID-19 im Land Brandenburg erhalten sie auf den Sondereiten "Brandenburg impft!" des Landes.
Erreichbarkeit Rathaus Kleinmachnow
Bitte beachten Sie: Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens bleibt das Rathaus Kleinmachnow bis voraussichtlich 30.4.2021 geschlossen. Offene Sprechstunden finden dann nicht mehr statt.
Alle Fachbereiche sind jedoch mit Einschränkungen telefonisch erreichbar und zwar
MO, DI, DO und FR von 9 bis 15 Uhr.
Nur in dringenden Fällen können telefonisch Termine vereinbart werden
Bürgerbüro: | 033203 877-1301 bis -1304 |
FB Büro des Bürgermeisters: | 033203 877-3061 |
FB Finanzen/Beteiligungen: | 033203 877-3391 |
FB Bauen/Wohnen: | 033203 877-2051 |
FB Recht/Sicherheit/Ordnung: | 033203 877-2111 |
FB Schule/Kultur/Gebäudemanagement: |
033203 877-2391 |
Bitte beachten Sie die gesonderten Hinweise des KITA-Verbundes.
Der Durchgangsverkehr soll vermieden werden. Bitte nutzen Sie daher - wenn Sie einen Termin haben - ausschließlich den südlichen Eingang. (Haupteingang).
Es gelten bis auf Weiteres im Rathaus folgende Hygieneregeln:
- Desinfizieren Sie ihre Hände
- Tragen Sie eine Mund-Nasen-Maske (ausschließlich medizinische oder FFP2-Masken)
- Tragen Sie sich zwecks Kontaktverfolgung in die ausliegenden Listen ein.
- Halten Sie sich an Hygiene- und Abstandsregeln und die vorgegebenen Wegeführungen
Bitte halten Sie sich nur solange im Rathaus auf, wie Sie zur Erledigung Ihrer Angelegenheiten benötigen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis sowie Ihre Geduld und Disziplin im Umgang mit den Corona-Einschränkungen!
Und es gilt nach wie vor:
Halten Sie zusammen – aber bitte mit Abstand

Hygieneregeln
Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Mund-Nasen-Bedeckung korrekt tragen, richtig Lüften - diese Schutzmaßnahmen gelten wie bisher im ganzen Land Brandenburg.
Einfache Hygieneregeln tragen im Alltag dazu bei, das Ansteckungsrisiko zu verringern. Deshalb ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten.
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich grundsätzlich einzuhalten. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner sowie Angehörige des eigenen Haushalts und in den Bereichen der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit. Auch zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülern und Lehrkräften gelten Ausnahmen.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr unter anderem in Verkaufsstellen, bei körpernahen Dienstleistungen zum Beispiel beim Friseur, bei Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbaren touristischen Angeboten im geschlossenen Innenbereich, in Flughäfen, in den Innenbereichen von Schulen außerhalb des Unterrichts und sonstigen pädagogischen Angeboten sowie von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, sowie im Kino, in Theatern und vergleichbaren Kultureinrichtungen zu tragen.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind zum Beispiel Gehörlose und schwerhörige Menschen, Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden) sowie Personal in Verkaufsstellen, wenn es keinen direkten Kundenkontakt gibt oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.
Mund-Nasen-Bedeckung gilt:
- in Gaststätten für die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
- in Büro- und Verwaltungsgebäuden für die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
- für Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen,
- NEU: überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z.B. Fußgängerzonen) - das muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden
SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung
Nach der Quarantäneverordnung sind Personen, die aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Dort müssen sie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Eine laufende Quarantäne kann beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Außerdem darf die Quarantäne unterbrochen werden, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können.
Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht für LKW-Fahrer, Lokführer und Piloten sowie für Berufspendler
Bislang gab es in der Verordnung eine Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen. Nun gibt es diese Ausnahme auch für Personen, die beruflich bedingt Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, oder die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen.
2. Allgemeinverfügung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
für Erkrankte sowie für Verdachts- und/oder Kontaktpersonen
Auszug aus der Allgemeinverfügung vom 27.1.2021 – Diese Allgemeinverfügung ist zeitlich befristet bis zum 31. März 2021.
A. Adressaten dieser Allgemeinverfügung sind
- alle Personen, die positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden („Erkrankte");
- Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARSCoV-2 unterzogen haben („Verdachtspersonen").
- Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamtes oder nach ärztlicher Beratung von einem Arzt oder einer Ärztin mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontaktes zu einem bestätigten Fall von SARS-CoV-2 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch Instituts Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind („Kontaktperson der Kategorie F')
B. Anordnungen gegenüber dem unter A. genannten Personenkreis
- Erkrankte, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen der Kategorie 1
haben sich — ohne weitere Anordnung — in häusliche Quarantäne zu begeben und dem Gesundheitsamt die konkrete Anschrift des gewählten Aufenthaltsortes mitzuteilen.
Postanschrift: Landkreis Potsdam- Mittelmark, Fachdienst 33 Gesundheit, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig
Telefon (hotline): 033841/91A11, Telefax: 033841/91-377
E-Mail:.
Erkrankte, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen der Kategorie 1 haben ferner, ohne dass es einer gesonderten Anordnung bedarf, dem Gesundheitsamt diejenigen Personen zu benennen, mit denen sie in den letzten zwei Tagen vor Auftreten der ersten Symptome bzw. vor dem Testpersönlichen Kontakt gehabt haben. Hierzu sind — soweit dies möglich ist — folgende Angaben zu machen: Vorname und Familienname der betreffenden Person, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Datum, und Zeitdauer der Anwesenheit der betreffenden Person.
- Die Mitteilung der Absonderung durch häusliche Quarantäne der Erkrankten, Verdachtspersonen und der Kontaktpersonen der Kategorie 1 dem Grunde nach als auch des Beginns und des endgültigen Endes dieser Maßnahme erfolgt durch schriftliche Anordnung des Gesundheitsamtes.
- Der Beginn der Quarantäne wird wie folgt festgesetzt:
a) für Erkrankte mit labordiagnostisch auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 positiv bestätigtem Testergebnis:
aa) mit dem Tag des erstmaligen Auftretens von sichtbaren Symptomen (Symptombeginn),
bb) bei Symptomfreiheit ab Bekanntgabe des positiven Testergebnisses.
Sie endet frühestens nach Ablauf von 10 Tagen und Vorliegen von Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Tritt keine Symptomfreiheit ein, besteht die Quarantäne auch über den 10. Tag hinaus fort. Das Ende der Quarantäne wird durch Bescheid des Gesundheitsamtes festgesetzt.
b) für Verdachtspersonen
mit der Mitteilung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung.
Sie endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Quarantäne fortgesetzt. Es gelten dann die Regelungen für Erkrankte.
c) für Kontaktpersonen der Kategorie I, die in demselben Haushalt mit einem bestätigten Erkrankten leben,
aa) mit dem Tag des erstmaligen Auftretens von sichtbaren Symptomen (Symptombeginn) bei
dem ersten Erkrankten oder
bb) bei Symptomfreiheit des ersten Erkrankten mit dem Tag der Testung auf SARS-CoV-2 dieses Erkrankten.
Sie endet mit Ablauf von 14 Tagen, wenn keine weiteren Infektionsfälle im Haushalt aufgetreten sind. Im Anschluss an die Quarantäne sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen einzuhalten.
Die 14-tägige Quarantäne kann verkürzt werden, sofern nach 10 Tagen ein Test erfolgt und dem Gesundheitsamt ein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann
d) für Kontaktpersonen der Kategorie I, die nicht im Haushalt mit einem bestätigten Erkrankten leben, mit dem Tag des letzten Kontakts zu einem positiv bestätigten Erkrankten. Sie endet mit Ablauf von 14 Tagen und Vorliegen von Symptomfreiheit.
Die 14-tägige Quarantäne kann verkürzt werden, sofern nach 10 Tagen ein Test erfolgt und dem Gesundheitsamt ein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann
(...)
Bitte beachten Sie: es handelt sich um einen Auszug.
Die vollständige Fassung finden Sie auf der Seite des Landkreises.
Maskenpflicht Rathausmarkt
7. Allgemeinverfügung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes u.a. auf dem Rathausmarkt
- Für alle Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, gilt an folgenden Orten die Pflicht,eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske) zu tragen, die den Anforderungen des § 2 Absatz 1 und 2 der „Siebten Verordnung über
befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg" vom 6. März 2021 (7. SARS-CoV-2-EindV, GVBI. Bbg. II Nr. 24/2021), zuletzt geändert durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung" vom 30. März 2021 (GVBI. Bbg. II Nr. 31/2021), entspricht:
In der Gemeinde Kleinmachnow auf der gesamten für Fußgänger bestimmten Fläche „Rathausmarkt" (Adolf-Grimme-Ring 4, 6, 8, 10, 12 und 14) einschließlich der drei Querverbindungen, nämlich:
- dem südlichen Gehweg vor den Grundstücken Förster-Funke-Allee 102 und 104 (vor der Sparkasse, dem Sonnenstudio, der Apotheke, dem Bäcker und dem Optiker);
- der mittleren Querverbindung zwischen dem westlichen und dem östlichen Parkplatz des Adolf-Grimme-Rings;
- der südlchen Querverbindung zwischen dem westlichen und dem östlichen Parkplatz des Adolf-Grimme-Rings vor dem Edeka-Geschäft, jeweils auf der gesamten Fläche.
Die Verpflichtung besteht an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 7 bis 17 Uhr.
- Die Gemeindeverwaltung hat auf die Verpflichtung durch Aufstellen von Hinweisschildern aufmerksam zu machen.
- Betrifft diese Anordnung eine minderjährige Person, so haben die Sorgeberechtigten, bei betreuten Personen die Betreuer, zu deren Aufgabenkreis diese Verpflichtung gehört, sicherzustellen, dass die angeordnete Maßnahme eingehalten wird. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
- Von der Verpflichtung gemäß Nr. 1 sind nur jene Personen befreit, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 der „7. SARS-CoV-2-EindV erfüllen und — soweit erforderlich — über ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen ist. Das ärztliche Zeugnis muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten sowie zusätzlich konkrete Angaben, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
- Die Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2021, dem Tage nach der Zugänglichmachung auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark, in Kraft. Sie tritt am 28. April 2021 außer Kraft.
Hinweise:
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung sofort vollziehbar ist.
- Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Nrn. 1 und 3 dieser Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Absatz 1 a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die 7. Allgemeinvefügung inklusive Begründung können sie hier nachlesen:
Weiterführende Links zu Corona/COVID-19
Hier finden Sie weitere Möglichkeiten, sich umfassend zu informieren:
- Abstreichzentren im Landkreis: Webseite des Landreises Potsdam-Mittelmark
- Land Brandenburg: Corona-Infoseiten
- Robert-Koch-Institut: Internetseite zum Coronavirus
- Bundesgesundheitsministerium: Tagesaktuelle Nachrichten Coronavirus
- Auswärtiges Amt - Reisewarnungen
- Gesundheitsamt Landkreis Potsdam-Mittelmark: Gesundheitsamt informiert zum Corona-Virus
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Infos für ältere Menschen und Senioren