Sonderseite: CORONA
8.1.2021: Brandenburg verlängert und verschärft Lockdown
Ministerpräsident Woidke: „Wir müssen weiter zusammenhalten und dafür kämpfen, die Infektionszahlen zu senken"
Der bestehende Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie wird bis vorerst 31. Januar verlängert und in Einzelbereichen verschärft. Das beschloss heute die Landesregierung und verabschiedete dazu eine aktualisierte Eindämmungsverordnung. Sie gilt ab morgigem Sonnabend.
Die Informationen dazu in aller Ausführlichkeit können Sie auf den Seiten des ⇰ Landes Brandenburg nachlesen.
Und hier geht es zur aktuellen ⇰ Eindämmungsverordnung
Wichtiges in Kürze:
Im Einzelnen hat das Kabinett mit der neuen Verordnung heute beschlossen:
- Alle bisherigen und bis 10. Januar befristeten Einschränkungen werden - abgesehen von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung - bis 31. Januar verlängert.
- In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
- Der Bewegungsradius wird für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15 Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis / die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt. Notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, z. B. zur Arbeit oder zum Arzt sind selbstverständlich weiterhin möglich. Entscheidend ist der aktuelle Inzidenzwert, den das Land täglich aktuell meldet: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/
- Der Präsenzunterricht bleibt weiterhin ausgesetzt. Der Distanzunterricht wird damit zunächst verlängert. Ausgenommen bleiben weiterhin die Abschlussklassen der Jahrgänge 10 an allen Schulen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen, Oberstufenzentren (OSZ) sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs. Die Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung" bleiben geöffnet, hier entscheiden die Eltern über den Schulbesuch.
- In der übernächsten Woche (ab dem 18. Januar) soll die Situation neu bewertet und dann entschieden werden, ob es aufgrund eines deutlich gesunkenen Infektionsgeschehens Spielräume für eine Öffnung an Grundschulen für einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vor den Winterferien gibt. Die Notbetreuung in Grundschule und Hort wird fortgesetzt. Die Öffnungen der Horte sind an die Regelungen im schulischen Bereich angepasst worden.
- Die Krippen und Kindergärten bleiben geöffnet. Es wird aber an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen.
- Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sollen jedoch geschlossen werden, wenn es das regionale Infektionsgeschehen erfordert. Nach der neuen Verordnung gilt dafür eine Inzidenz von 300 Neu-Infektionen pro 100.000 Einwohner. Eine solche Regelung gilt derzeit z. B. im Kreis Oberspreewald-Lausitz.
- Neu festgelegt wurde, dass Alleinerziehende einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort erhalten, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Dies gilt ab Montag, 18. Januar.
- Zugleich wurde die Auflistung der systemrelevanten Berufe, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, um die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen erweitert.
- Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt. Damit entfällt auch die Differenzierung zwischen Fitnesscentern und sonstigen Indoor-Sporteinrichtungen. Ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden.
- Neu ist auch, dass Kantinen - von Ausnahmen abgesehen - zu schließen sind, jedoch können Speisen und Getränke zur Mitnahme angeboten werden. Die Schließungsanordnung gilt nicht für Betriebe, sofern die Essensversorgung der Beschäftigten nicht anders zu bewerkstelligen ist. Sie gilt grundsätzlich auch nicht für Schulkantinen.
- Die bisherige nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr wird mit der neuen Verordnung aufgehoben, da sie bewusst nur auf die Weihnachtstage und den Jahreswechsel bezogen war.
Corona-Lagebild im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Fälle pro 100.000 Einw. innerhalb der letzten 7 Tage |
(↑) 299,22 |
7-Tage-Inzidenz - Stand 19.1.2021, 08:00 Uhr | |
(Stand 18.1.2021: 249,35) |
Aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen gilt seit dem 9.1.2021 die Einschränkung, sich nicht weiter als 15 Kilometer vom Wohnort bzw. von der Kreisgrenze (siehe Karte) zu entfernen - das gilt für Ausflüge an der frischen Luft oder sportlichen Aktivitäten.
Die 15-Kilometer-Regel gilt ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde die Überschreitung des 7-Tages-Inzidenzwertes über die Marke von 200 öffentlich bekanntgegeben hat. Ab diesem Tag gilt sie dann mindestens für fünf Tage. ⇰ FAQ 15-km-Regel
Brandenburg impft!
Umsetzung der Nationalen Impfstrategie COVID-19 im Land Brandenburg
Es ist eine sehr gute Nachricht, dass der erste Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die COVID-19-Erkrankung zugelassen wurde. Impfstoffe sind der Schlüssel für die Rückkehr zur Normalität. Seit dem 27. Dezember 2020 können in der Europäischen Union Menschen mit dem COVID19-Impfstoff von BioNTech/Pfizer geimpft werden.
Anfangs sind aber nur begrenzt Impfdosen verfügbar. Deshalb werden – nach den Leitlinien der Ständigen Impfkommission (STIKO), des Deutsche Ethikrats und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina – zuerst nur Menschen, die zu einer Risikogruppe gehören, sowie Beschäftigte aus systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitswesen und der Pflege berücksichtigt werden können.
Die ersten beiden Impfzentren im Land Brandenburg wurden wie geplant am Dienstag (05.01.2021) in Potsdam (Metropolis Halle) und Cottbus (Messe Cottbus ) eröffnet. Das dritte Impfzentrum startet am 11. Januar in Schönefeld (Flughafen Schönefeld - Terminal 5 / Terminalbereich M).
Bis Ende Januar sollen landesweit insgesamt 11 Impfzentren am Netz sein. Der Zutritt zu einem Impfzentrum ist nur nach einer Terminbestätigung möglich. Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch über die kostenfreie Rufnummer 116 117 (täglich von 8 bis 20 Uhr erreichbar). Zu jedem Impfzentrum gehören mehrere mobile Impfteams, die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte in vollstationären Pflegeeinrichtungen impfen. Die Termine für die Impftage können die Pflegeeinrichtungen über ein zentrales Online-Terminbuchungssystem des DRK vereinbaren.
Terminvergabe
Am 4. Januar 2021 startete die telefonische Terminvereinbarung für COVID-19 Impfungen im Land Brandenburg. Die Terminvereinbarung erfolgt über die Rufnummer 116 117.
Zu Beginn stehen nur begrenzte Impfstoffmengen zur Verfügung. Daher können nicht alle Menschen direkt Termine vereinbaren und geimpft werden. In der Impfverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium festgelegt, wer zuerst geimpft wird.
Höchste Priorität haben demnach folgende Personen:
- Personen im Alter von 80 Jahren und älter
- Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen sowie das dortige Personal
- Personal in der ambulanten Altenpflege
- Personal in medizinischen Einrichtungen mit besonders hohem Ansteckungsrisiko zum Beispiel bei Rettungsdiensten, in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von COVID-19-Patientinnen und –Patienten, als Leistungserbringer in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie in den Corona-Impfzentren
- Personal, das in medizinischen Einrichtungen regelmäßigen Personen behandelt, betreut oder pflegt, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin
Nur diese Personengruppen können ab dem 4. Januar 2021 telefonisch einen Termin vereinbaren. Sobald weitere Personengruppen Impftermine vereinbaren können, wird darüber informiert.
Erreichbarkeit Rathaus Kleinmachnow
Bitte beachten Sie: Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird das Rathaus Kleinmachnow von bis vorerst 31.1.2021 geschlossen. Offene Sprechstunden finden dann nicht mehr statt.
Alle Fachbereiche sind jedoch mit Einschränkungen telefonisch erreichbar und zwar
MO, DI, DO und FR von 9 bis 15 Uhr.
(Am 24. und 31.12.2020 ist das Rathasu geschlossen)
Nur in absolut dringenden Fällen können telefonisch Termine vereinbart werden
Bürgerbüro: | 033203 877-1301 bis -1304 |
FB Büro des Bürgermeisters: | 033203 877-3061 |
FB Finanzen/Beteiligungen: | 033203 877-3391 |
FB Bauen/Wohnen: | 033203 877-2051 |
FB Recht/Sicherheit/Ordnung: | 033203 877-2111 |
FB Schule/Kultur/Gebäudemanagement: |
033203 877-2391 |
Bitte beachten Sie die gesonderten Hinweise des KITA-Verbundes.
Der Durchgangsverkehr soll vermieden werden. Bitte nutzen Sie daher - wenn Sie einen Termin haben - ausschließlich den südlichen Eingang. (Haupteingang).
Es gelten bis auf Weiteres im Rathaus folgende Hygieneregeln:
- Desinfizieren Sie ihre Hände
- Tragen Sie eine Mund-Nasen-Maske (keine Schals oder Tücher)
- Tragen Sie sich zwecks Kontaktverfolgung in die ausliegenden Listen ein.
- Halten Sie sich an Hygiene- und Abstandsregeln und die vorgegebenen Wegeführungen
Bitte halten Sie sich nur solange im Rathaus auf, wie Sie zur Erledigung Ihrer Angelegenheiten benötigen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis sowie Ihre Geduld und Disziplin im Umgang mit den Corona-Einschränkungen!
Und es gilt nach wie vor: Halten Sie zusammen – aber bitte mit Abstand

Hygieneregeln
Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Mund-Nasen-Bedeckung korrekt tragen, richtig Lüften - diese Schutzmaßnahmen gelten wie bisher im ganzen Land Brandenburg.
Einfache Hygieneregeln tragen im Alltag dazu bei, das Ansteckungsrisiko zu verringern. Deshalb ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten.
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich grundsätzlich einzuhalten. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner sowie Angehörige des eigenen Haushalts und in den Bereichen der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit. Auch zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülern und Lehrkräften gelten Ausnahmen.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr unter anderem in Verkaufsstellen, bei körpernahen Dienstleistungen zum Beispiel beim Friseur, bei Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbaren touristischen Angeboten im geschlossenen Innenbereich, in Flughäfen, in den Innenbereichen von Schulen außerhalb des Unterrichts und sonstigen pädagogischen Angeboten sowie von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, sowie im Kino, in Theatern und vergleichbaren Kultureinrichtungen zu tragen.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind zum Beispiel Gehörlose und schwerhörige Menschen, Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden) sowie Personal in Verkaufsstellen, wenn es keinen direkten Kundenkontakt gibt oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.
Mund-Nasen-Bedeckung gilt:
- in Gaststätten für die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
- in Büro- und Verwaltungsgebäuden für die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
- für Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen,
- NEU: überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z.B. Fußgängerzonen) - das muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden
SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung
Nach der Quarantäneverordnung sind Personen, die aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Dort müssen sie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Eine laufende Quarantäne kann beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Außerdem darf die Quarantäne unterbrochen werden, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können.
Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht für LKW-Fahrer, Lokführer und Piloten sowie für Berufspendler
Bislang gab es in der Verordnung eine Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen. Nun gibt es diese Ausnahme auch für Personen, die beruflich bedingt Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, oder die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen.
Allgemeinverfügung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
für Erkrankte sowie für Verdachts- und/oder Kontaktpersonen
Auszug aus der Allgemeinverfügung vom 12.11.2020 - Diese Allgemeinverfügung ist zeitlich befristet bis zum 31. Januar 2021.
A. Adressaten dieser Allgemeinverfügung sind
1. alle Personen, die positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden („Erkrankte");
2. Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARSCoV-2 unterzogen haben („Verdachtspersonen").
3. Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamtes oder nach ärztlicher Beratung von einem Arzt oder einer Ärztin mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontaktes zu einem bestätigten Fall von SARS-CoV-2 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch Instituts Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind („Kontaktperson der Kategorie F')
B. Anordnungen gegenüber dem unter A. genannten Personenkreis
1. Erkrankte, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen der Kategorie 1
haben sich — ohne weitere Anordnung — in häusliche Quarantäne zu begeben und dem Gesundheitsamt die
konkrete Anschrift des gewählten Aufenthaltsortes mitzuteilen.
Postanschrift:
Landkreis Potsdam- Mittelmark
Fachdienst 33 Gesundheit
Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig
Telefon (hotline): 033841/91A11
Telefax: 033841/91-377
E-Mail: gesundheitsamt@potsdam-mittelmark.de.
Erkrankte, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen der Kategorie 1 haben ferner, ohne dass es einer gesonderten Anordnung bedarf, dem Gesundheitsamt diejenigen Personen mit Vorname, Nachname und (soweit möglich) Adresse oder Telefonnummer zu benennen, mit denen sie in den letzten sieben Tagen persönlichen Kontakt gehabt haben. Erkrankte, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind darüber hinaus verpflichtet, diese Personen, mit denen sie in en letzten sieben Tagen persönlichen Kontakt gehabt haben, von sich aus zu benachrichtigen
2. Die Absonderung durch häusliche Quarantäne der Erkrankten, Verdachtspersonen und der Kontaktpersonen der Kategorie 1 dem Grunde nach als auch der Beginn und das endgültige Ende dieser Maßnahme erfolgt durch schriftliche Anordnung des Gesundheitsamtes.
3. Die Quarantäne beginnt
a) für Erkrankte mit labordiagnostisch auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 positiv bestätigtem Testergebnis:
aa) mit dem Tag des erstmaligen Auftretens von sichtbaren Symptomen (Symptombeginn),
bb) bei Symptomfreiheit ab Bekanntgabe des positiven Testergebnisses.
Sie endet frühestens nach Ablauf von 10 Tagen und Vorliegen von Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Tritt keine Symptomfreiheit ein, besteht die Quarantäne auch über den 10. Tag hinaus fort. Das Ende der Quarantäne wird durch Bescheid des Gesundheitsamtes festgesetzt.
b) für Verdachtspersonen mit der Mitteilung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung.
Verdachtspersonen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG dem Gesundheitsamt zu melden. Sie endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Quarantäne fortgesetzt. Es gelten dann die Regelungen für Erkrankte. Das Ende der Quarantäne wird durch Bescheid des Gesundheitsamtes festgesetzt.
c) für Kontaktpersonen der Kategorie I, die in demselben Haushalt mit einem bestätigten Erkrankten leben,
aa) mit dem Tag des erstmaligen Auftretens von sichtbaren Symptomen (Symptombeginn) bei
dem ersten Erkrankten oder
bb) bei Symptomfreiheit des ersten Erkrankten mit dem Tag der Testung auf SARS-CoV-2 dieses Erkrankten.
Sie endet mit Ablauf von 14 Tagen, unabhängig vom Auftreten weiterer Infektionsfälle im Haushalt. Sofern keine eigene Erkrankung der Kontaktperson der Kategorie 1 innerhalb des Quarantänezeitraums von 14 Tagen auftritt, soll sich diese Kontaktperson im anschließenden Zeitraum bis zum 20. Tag wie eine Kontaktperson der Kategorie II verhalten, d. h. Kontakte mit anderen Personen auf ein Minimum beschränken. Das Ende der Quarantäne wird durch Bescheid des Gesundheitsamtes festgesetzt.
d) für Kontaktpersonen der Kategorie I, die nicht im Haushalt mit einem bestätigten Erkrankten leben, mit dem Tag des letzten Kontakts zu einem positiv bestätigten Erkrankten. Sie endet mit Ablauf von 14 Tagen und Vorliegen von Symptomfreiheit. Das Ende der Quarantäne wird durch Bescheid des Gesundheitsamtes festgesetzt.
4. Handelt es sich bei der Kontaktperson der Kategorie 1 um medizinisches Personal
Personal in Alten- und Pflege einrichtungen oder Personal der kritischen Infrastruktur (Angehörige der Polizei, von Rettungsdiensten, der Feuerwehr, dem Zivil- und Katastrophenschutz und sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen) können durch gesonderte Anordnung des Gesundheitsamtes von dem unter B. Nr. 3. a) bis d) benannten Quarantänezeitraum als auch zu den Quarantänemaßregeln unter B. Nr. 7 und C. Nr. 6.
Abweichungen festgelegt werden, wenn
a) durch den Arbeitgeber ein relevanter Personalmangel schriftlich nachgewiesen wurde, der den beruflichen Einsatz dieser Kontaktperson der Kategorie 1 erfordert und
b) die Kontaktperson der Kategorie 1 frei von Symptomen ist.
5. Die Kontaktpersonen der Kategorie 1 haben sich mit Beginn der Quarantäne an jedem 3.Tag eigenverantwortlich telefonisch beim Gesundheitsamt zu melden und die Ergebnisse der Selbstbeobachtung hinsichtlich der Entwicklung von Krankheitssymptomen mitzuteilen.
6. Bei stationärer Einweisung aufgrund von SARS-CoV-2-Symptomen ist das Gesundheitsamt unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzten, um spezielle Maßnahmen für Erkrankte, Verdachtspersonen und Kontraktpersonen der Kategorie 1 festzulegen.
7. Erkrankten, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen der Kategorie 1 ist es für die gesamte Dauer der Absonderung untersagt:
a) die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landkreises Potsdam-Mittelmark zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z. B. Hausbrand, medizinischer Notfall),
b) Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören,
c) persönlichen Kontakt zu anderen häuslich isolierten Personen oder zu Erkrankten aus anderen Haushalten zu haben.
Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich, haben Erkrankte, Verdachtspersonen oder Kontaktpersonen der Kategorie 1 die anderen Personen vorab ausdrücklich auf das (mögliche) Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hinzuweisen. Bei dem unumgänglichen Kontakt ist ein Mund-Nasen-Schutz (Mindeststandard FFP1) enganliegend zu tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Falls ein Mund-Nasen-Schutz nicht verfügbar ist, so ist die Mund-Nasen-Partie mit Stoff (zum Beispiel Halstuch oder Schal) abzudecken.
8. Erkrankte, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen der Kategorie 1 haben im Haushalt nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten zu verschiedenen Zeiten eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Erkrankten sich in einem anderen Raum als die übrigen
Haushaltsmitglieder aufhalten.
9. Für die Dauer der Absonderung stehen Erkrankte, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen der Kategorie 1 unter der Gesundheitsbeobachtung des Gesundheitsamtes des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
(...)
Bitte beachten Sie: es handelt sich um einen Auszug.
Die vollständige Fassung finden Sie auf der Seite des Landkreises.
4. Allgemeinverfügung des Landkreises Potsdam-Mittelmark zu Mund-Nase-Bedeckungen an frequentierten öffentlich zugänglichen Orten
- Für alle Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, gilt an folgenden Orten die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen:
- In der Gemeinde Kleinmachnow auf der gesamten für Fußgänger bestimmten Fläche „Rathausmarkt" (Adolf-Grimme-Ring 4, 6, 8, 10, 12 und 14) einschließlich der drei Querverbindungen, nämlich:
- dem südlichen Gehweg vor den Grundstücken Förster-Funke-Allee 102 und 104 (vor der Sparkasse, dem Sonnenstudio, der Apotheke, dem Bäcker und dem Optiker);
- der mittleren Querverbindung zwischen dem westlichen und dem östlichen Parkplatz des Adolf-Grimme-Rings;
- der südlchen Querverbindung zwischen dem westlichen und dem östlichen Parkplatz des Adolf-Grimme-Rings vor dem Edeka-Geschäft, jeweils auf der gesamten Fläche.Die Verpflichtung besteht an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 7 bis 17 Uhr.
- Die Gemeindeverwaltung hat auf die Verpflichtung durch Aufstellen von Hinweisschildern aufmerksam zu machen.
- Betrifft diese Anordnung eine minderjährige Person, so haben die Sorgeberechtigten, bei betreuten Personen die Betreuer, zu deren Aufgabenkreis diese Verpflichtung gehört, sicherzustellen, dass die angeordnete Maßnahme eingehalten wird.
- Von der Verpflichtung gemäß Nr. 1 sind nur jene Personen befreit, die die Voraussetzungen des § 2 der „Dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg" (3. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020 erfüllen und über ein ärztliches Zeugnis in der in § 2 Absatz 1 Satz 2 der 3. SARS-CoV-2-EindV vorgeschriebenen Form verfügen.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 10. Januar 2021 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser 3. Allgemeinverfügung tritt die 2. Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 außer Kraft.
Hinweise:
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung sofort vollziehbar ist.
- Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Nrn. 1 und 3 dieser Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Absatz 1 a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Den vollständigen Text inklusive Begründung können sie hier nachlesen:
Weiterführende Links zu Corona/COVID-19
Hier finden Sie weitere Möglichkeiten, sich umfassend zu informieren:
- Abstreichzentren im Landkreis: Webseite des Landreises Potsdam-Mittelmark
- Land Brandenburg: Corona-Infoseiten
- Robert-Koch-Institut: Internetseite zum Coronavirus
- Bundesgesundheitsministerium: Tagesaktuelle Nachrichten Coronavirus
- Auswärtiges Amt - Reisewarnungen
- Gesundheitsamt Landkreis Potsdam-Mittelmark: Gesundheitsamt informiert zum Corona-Virus
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Infos für ältere Menschen und Senioren