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Zweitwohnungssteuer Festsetzung

Wenn Sie eine Zweitwohnung im kommunalen Gebiet beziehen/besitzen, so wird diese auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung besteuert.

Volltext

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung erhoben. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Das Verfahren zur Zweitwohnungssteuererhebung, Fristen, Ausnahmetatbestände, Steuermaßstäbe und Steuersätze sind der Satzung zu entnehmen.

Rechtsgrundlage(n)

  • Art. 105 Abs. 2a GG,
  • § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 KAG,
  • kommunale Satzung (Zweitwohnungssteuersatzung)

Erforderliche Unterlagen

Zweitwohnungssteuererklärung ggfls. weitere Nachweise: z.B.

- Erhebungsbogen zur Ermittlung der  

  Zweitwohnungssteuer

- Mietvertrag

Kosten

Die Steuerhöhe richtet sich nach den Steuersätzen und dem Steuermaßstab der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung.

Verfahrensablauf

Nach Einreichen der Zweitwohnungssteuererklärung wird der Steuerfall geprüft und bei Feststellen einer Steuerpflicht der Steuerbescheid erlassen.

Rechtsbehelf

Gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid kann mittels eines Widerspruches der Rechtsbehelf eingelegt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bescheid.

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung, z.B. zu den

  • Anzeigepflichten,
  • Fristen
  • Ausnahmen
  • Befreiungstatbeständen.

Zuständige Stelle

kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter

Formular(e)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst Steuern

Fachbereich Finanzen | Beteiligungen | Liegenschaften

Adolf-Grimme-Ring 10
14532 Kleinmachnow

Kontakt

Frau Flachsbart