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Parken in engen Straßen – Beschilderung
angepasst

Der im August vorigen Jahres gestartete Versuch, mit einer Beschilderung eine Parkregelung in einem Teilbereich der Gemeinde Kleinmachnow zu schaffen, wird mit Anpassungen neu gestartet. In diesen Tagen werden die verhüllten Schilder, die das Parken mit einem Rad auf dem Gehweg erlauben, wieder aktiviert. Die Haltverbotszonen-Schilder werden allerdings entfernt.

Das gerichtliche Verfahren, das Anlieger gegen die verkehrsrechtlichen Maßnahmen der Gemeinde eingeleitet hatten, wies darauf hin, dass eine solche Haltverbotszonen-Beschilderung nicht zulässig ist. Ein absolutes Haltverbot besteht in den betroffenen Straßen ohnehin, da nach Parken eines normal breiten Fahrzeugs die Restfahrbahnbreite nicht mehr im ausreichenden Maß gegeben ist. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Oktober 2023 hat die Verwaltung die Situation erneut rechtlich begutachten lassen und sich noch einmal mit allen beteiligten Stellen ausgetauscht. Das hat leider mehr Zeit in Anspruch genommen, als wir uns das gewünscht hätten.

Das Parken wird zukünftig nur noch an vorgegebenen Stellen erlaubt sein, wobei montags bis freitags im Zeitraum von 7:00 bis 19:00 Uhr nur eine Parkdauer von drei Stunden erlaubt ist. Nachts und an Samstagen und Sonntagen und ist das Parken ohne zeitliche Einschränkung dort erlaubt. Außerhalb dieser Parkflächen, darf überhaupt nicht, weder an dem rechten Fahrbahnrand, noch auf dem Gehweg geparkt werden.

Es gibt ein paar Anpassungen zu der Verkehrssituation aus den Erfahrungen der letzten Beschilderung:

  • in der Märkischen Heide werden einige Parkplätze auf die andere Straßenseite verschoben
  • das Heidefeld wird aus der Parkregelung ausgenommen 
  • die Regelung „an Werktagen“ wurde durch „von Montag bis Freitag“ ersetzt
  • die Haltverbotszonenschilder werden ersatzlos entfernt, da die StVO in engen und übersichtlichen Straßenstellen sowieso ein absolutes Haltverbot vorschreibt

Die Verwaltung hofft, damit auf größere Akzeptanz dieser neuen Verkehrssituation.

Die folgende Karte gibt Ihnen eine genaue Übersicht der angeordneten Parkplätze

In vielen engen Straßen in Kleinmachnow besteht seit langem das Problem, dass Anwohner ihre Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand oder auf dem Gehweg parken, anstatt – wie in der Stellplatzsatzung vorgesehen – auf dem eigenen Grundstück. In einigen Straßen werden Fahrzeuge über die gesamte Fahrbahnlänge abgestellt. Dadurch können Feuerwehr-, Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge die Straßen nicht mehr zügig und gefahrlos befahren. Sie sind gezwungen, auf die Gehwege und Bürgersteige auszuweichen, die in der Folge in den betroffenen Straßen teils stark beschädigt sind. Zudem sind Fußgänger durch die teils stark zugeparkten Gehwege gezwungen, auf die Straße auszuweichen. Diese Situation möchte die Gemeinde ändern.

Gemäß § 12 Abs 1 Nr. 1 StVO ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Eine Engstelle liegt in der Regel vor, wenn ein 2,55 m breites Fahrzeug (höchstzulässige Breite gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO sind 2,55 m) mit einem Sicherheitsabstand von 0,5 m nicht mehr ohne weiteres an einem geparkten Fahrzeug vorbeifahren kann. Unter einer Restfahrbahnbreite von 3,05 m liegt damit ein gesetzlich vorgesehenes absolutes Haltverbot vor. Gegenüber Ein- und Ausfahrten müssen sogar 3,50 Meter Restbreite vorhanden sein.

Um den ordnungswidrigen Dauerzustand in den betreffenden Straßen in Kleinmachnow wieder in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu bringen, wurden die ersten Anwohnerinnen und Anwohner in einem begrenzten Gebiet (Heidefeld, Märkische Heide, Heidereiterweg, Lupinenschlag, Haberfeld, Sperberfeld, Grasweg und Waldwinkel) seit dem Sommer 2022 kontinuierlich über die Rechtslage und das weitere Vorgehen der Gemeinde informiert.

Hierzu parken die Fahrzeuge künftig halbseitig auf dem Gehweg, um eine ausreichende Durchfahrtsbreite sicherzustellen. Dabei wurde darauf geachtet, dass alle Anwohner im Umkreis von maximal 100 Metern zu ihrem Grundstück eine Parkmöglichkeit im öffentlichen Straßenraum haben. In der Regel „teilen“ sich etwa zwei Haushalte einen Stellplatz im Straßenraum. Je Straßenzug ist das Parken nur auf einer Straßenseite vorgesehen, sodass den Fußgängern auf der anderen Seite ein durchgängiger Gehweg zur Verfügung steht. Dafür wurden die Gehwege im Vorfeld ertüchtigt.

Das Parken außerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen ist in engen Straßen montags bis freitags jetzt nur noch auf ausgewiesenen Parkplätzen für drei Stunden in der Zeit von 7:00 bis 19:00 Uhr erlaubt. An Samstagen und Sonntagen sowie nach 19:00 Uhr ist das Parken in den ausgewiesenen Bereichen uneingeschränkt zulässig.

Die Aufnahmen zeigen die Herausforderungen, vor denen nicht nur die Mitarbeitenden der APM bei ihrer täglichen Arbeit stehen: Die Restfahrbreite reicht nicht aus, es wird im Einmündungs- oder unmittelbaren Kreuzungsbereich geparkt.

FAQ – Parken in engen Straßen

1. Wieso dürfen wir auf unseren Straßen Märkische Heide, Heidereiterweg, Lupinenschlag, Haberfeld, Sperberfeld, Grasweg und Waldwinkel nicht mehr an dem rechten Fahrbahnrand parken?

Grundsätzlich besteht in engen Straßen ein absolutes Haltverbot (§ 12 Abs.1 Nr. 1 StVO). Eine enge Straße liegt immer dann vor, wenn nach dem Parken eines Fahrzeugs keine Restbreite mehr von 3,05 m vorliegt. Dies ist in Ihren Straßen der Fall.

2. Gegenüber von meiner Einfahrt sind Parkplätze vorgesehen, ist das nicht zu schmal?

Gegenüber von Ein- oder Ausfahrten muss nach dem Parken noch eine Restbreite von 3,50 m gegeben sein. Beim halbseitigen Gehwegparken, sollte diese Breite gegeben sein, sonst ist das Parken auch dort verboten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO).

3. Wo soll ich meine Fahrzeuge parken, wenn ich dafür keinen Platz auf meinem Grundstück habe?

Die Gemeinde hat im Jahr 2007 eine Stellplatzsatzung erlassen, nach der Einfamilienhäuser bis 80 m2 einen Stellplatz, Häuser bis 180 m2 zwei Stellplätze und darüber drei Stellplätze auf ihrem Grundstück vorhalten müssen. Die Anzahl an Stellplätzen wurde mit der Baugenehmigung festgesetzt – auch bei Häusern, die vor 2007 errichtet wurden. Grundsätzlich müssen die meisten Anwohner dadurch mindestens zwei Stellplätze auf dem eigenen Grundstück vorhalten. Die Gemeinde Kleinmachnow ist nicht verpflichtet, Anwohnern und Anwohnerinnen vor dem eigenen Grundstück öffentliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen.

4. Für wen sind die Kurzzeit-Parkplätze gedacht?

Diese Parkplätze sind beispielsweise für Besucher, Pflegedienste, Handwerker vorgesehen.

5. Wie viele Parkplätze gibt es im Gebiet?

Die Beschilderung sieht für Kurzzeitparker etwa 190 Parkplätze vor. Rechnerisch teilen sich also etwa zwei Haushalte einen öffentlichen Stellplatz.

6. Wie weit ist der nächste Parkplatz von meinem Haus entfernt?

Es wurde darauf geachtet, dass allen eine Parkmöglichkeit auf öffentlicher Verkehrsfläche im angemessenen Umkreis (circa 100 Meter) zu ihrem Grundstück zur Verfügung steht.

7. Gilt die Beschränkung der Parkzeit auf drei Stunden auch am Wochenende?

Nein! An Samstagen und Sonntagen ist das Parken ohne zeitliche Einschränkungen möglich.

8. Wie soll ich meinen Winterdienstpflichten nachkommen, wenn vor meinem Grundstück Fahrzeuge parken?

Hier kann natürlich nur der Gehweg, der frei bleibt, vom Schnee beräumt werden.

9. Wo soll ich als Fußgänger langlaufen, wenn auf dem Gehweg die Fahrzeuge parken?

Es wurde bewusst das Parken nur auf einer Gehwegseite je Straße zugelassen, sodass auf der anderen Seite ein durchgängiger Gehweg zur Verfügung steht.

10. Ich habe ein sehr schmales Auto, z. B. einen Smart. Darf ich dann auf der Straße stehen?

Wenn die Fahrbahn, nach Parken Ihres Fahrzeugs noch eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m aufweist, dann schon.

11. Wie wurden Anwohner über die Neuerungen informiert

Seit Juni 2022 informierte die Verwaltung alle Bürger in diesem Gebiet. Es wurden mehrfach Flyer zur rechtlichen Situation und den Schwierigkeiten der APM verteilt. Es wurden mehrfach Briefe an alle Haushalte geschickt, außerdem fand im Oktober 2022 eine Bürgerinformationsveranstaltung statt. Letztmalig wurden Anfang Juli 2024 Informationen zur neuen Beschilderung verteilt.

12. Es wurde in den Briefen und in der Veranstaltung mehrfach von »Testgebiet« gesprochen. Wie sieht dieser Test aus und was passiert, wenn die Auswertung zeigt, dass sich viele Bürger nicht an die neuen Parkge- und -verbote halten?

Die Verwendung des Wortes Testgebiet war missverständlich und von uns nicht günstig gewählt. Besser wäre gewesen, dieses Wohngebiet als „erstes“ Gebiet zu bezeichnen.

Die Verwaltung hat in diesem begrenzte Wohngebiet Bürger und Bürgerinnen ein Jahr lang in den Prozess der Änderung der Parksituation mit einbezogen: In dieser Zeit wurde „getestet“, wie die Anwohner auf Flyer, Bürgerversammlungen und ähnliche Informationsweitergaben reagiert haben und wie die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Parksituation akzeptiert worden ist. Die Bezeichnung „Test“ bezog sich also eher auf Fragen wie „Wie viel Stellplätze sind in so einem Gebiet notwendig?“, „Welche Art der Beschilderung ist praxistauglich?“, „Welche Tage und Zeiten müssen von der Verwaltung vorgegeben werden?“

13. Wird der "alte" Zustand wiederhergestellt, wenn die meisten Autofahrer die Schilder missachten?

Nein. Wir setzen hier nur langfristig die geltende Gesetzeslage um. Es besteht bei weniger als 3,05 Metern Restfahrbahnbreite ein absolutes Haltverbot. Das ist das wesentliche Kriterium. Wir wollen dies jedoch nicht von heute auf morgen durchziehen, sondern haben durch stetige Aufklärung der Anlieger auf das geltende Recht aufmerksam gemacht. Nach dem Aufstellen der Schilder muss sich an die vorgegebene Beschilderung gehalten werden. Eine Rücknahme der Schilder ist nicht vorgesehen.

14. Ich habe noch weitere Fragen, die hier nicht beantwortet werden. An wen kann ich mich wenden?

Für rechtliche Fragen stehen Frau Leißner (+49 33203 877-2111), für verkehrsplanerische Fragen Frau Gasch (+49 33203 877- 2042) und für bautechnische Fragen Herr Huhn und Herr Tietz (+49 33203 877-2142 oder -2133) zur Verfügung.