Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer ist unter Berücksichtigung des Art. 105 Abs. 2a GG eine örtliche Aufwandssteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden nach Art. 3 Abs. 1 KAG berechtigt sind.
Zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer bedarf es einer Satzung. Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kleinmachnow, bildet die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 12.03.2019.
Steuerschuldner ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet der Gemeinde Kleinmachnow liegenden Zweitwohnung. Inhaber ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigte zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung. Als Zweitwohnung im Sinne der Satzung gilt eine Wohnung die über
- ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette
- eine Küche
verfügt und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet ist.
Wer eine Zweitwohnung innehat bzw. eine solche im Gemeindegebiet bezieht oder aufgibt, hat dies binnen zwei Wochen der Gemeinde Kleinmachnow anzuzeigen.
Wer gemäß Bundesmeldegesetz eine Zweitwohnsitz anmeldet, ist verpflichtet der zuständigen Stelle der Gemeinde Kleinmachnow alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände schriftlich mitzuteilen.
Formular(e)
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