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Radwege

Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Die Pflicht, Radwege zu benutzen, besteht nur, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit einem der folgenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist:

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern die Gehwege benutzen. Eine Aufsichtsperson darf den Gehweg ebenfalls befahren, um Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr zu begleiten.

Radfahrende, die älter als 10 Jahre sind, dürfen den Gehweg nur benutzen, wenn er durch ein Zusatzschild dafür freigegeben ist. Auf solchen Gehwegen werden Radler/-innen als Gäste geduldet. Sie dürfen dort nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf zu Fuß gehende Personen Rücksicht zu nehmen und ihnen Vorrang zu gewähren. Notfalls müssen sie ihnen hinterherfahren, denn das „Wegklingeln“ ist verboten.


Mehr zum Thema erfahren Sie unter dem Menüpunkt Radverkehr

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Verkehrsplanung

Fachbereich Bauen | Wohnen

Kontakt

Frau Gasch