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Mietspiegel

Mietspiegel weisen die ortsüblichen Mieten innerhalb eines Gemeindegebietes aus. Sie schützen Mieter vor zu hohen Mietpreisen, geben Vermietern aber auch Hinweise auf unwirtschaftlich niedrige Mieten. Bis zur Höhe der ortsüblichen Miete darf ein Vermieter Mieterhöhungen vornehmen, falls innerhalb der letzten fünfzehn Monate keine Mietpreiserhöhung erfolgt ist (§ 558 Bürgerliches Gesetzbuch). In einem Mietspiegel werden Wohnungen gleicher Art und Größe, Lage, Beschaffenheit und Ausstattung verglichen.

Ein „qualifizierter Mietspiegel“ (§ 558d BGB) ist durch Sachverständige nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen aufzustellen. Bei der alle zwei Jahre erfolgenden Anpassung an die Marktentwicklung darf auf eine Mietstichprobe oder auf die Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird, zurückgegriffen werden. Alle vier Jahre ist ein qualifizierter Mietspiegel neu zu erstellen.

Die Erstellung eines Mietspiegels erfolgt durch die Kommunen unter Einbeziehung von Interessenvertretungen der Mieter und Vermieter. Gemeinden „sollen“ zwar einen Mietspiegel bei vorliegendem „Bedürfnis“ erstellen, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist (§ 558c Absatz 4 BGB), sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Daher liegt nicht für alle Kommunen ein Mietspiegel vor.

Der letzte qualifizierte Mietspiegel für die Gemeinde Kleinmachnow wurde gemeinsam mit der Stadt Teltow im Jahr 2014 erstellt, beschlossen und veröffentlicht. Da es in der Gemeinde Kleinmachnow aufgrund der baulichen Struktur nur wenige Mietwohnungen gibt und diese überwiegend im Eigentum und in der Verwaltung der gemeindliche Wohnungsgesellschaft Kleinmachnow mbH (gewog) sind, wird der vorliegende qualifizierte Mietspiegel aus dem Jahr 2014 vorerst nicht aktualisiert.

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Zuständige Stelle

Wohnungswesen

Fachbereich Bauen | Wohnen