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Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Land Brandenburg:

Personalausweis, ggf. vorläufigen

Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapier

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Verfahrensablauf

Vorsprache bei der Meldebehörde oder Übersendung des Meldescheins

Frist

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: ja

Zuständige Stelle

Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde, Amt (Meldebehörde)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bürgerbüro

Fachbereich Recht | Sicherheit | Ordnung

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