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Witwenrente für gesetzlich Rentenversicherte Festsetzung

Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihre -partnerin stirbt, können Sie in vielen Fällen eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.

Volltext

Die Witwen- oder Witwerrente unterstützt Sie im Fall des Todes Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Sie kann dazu beitragen, die damit oft verbundenen finanziellen Härten abzufedern. Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner.

Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Rentenkonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Rentenkonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).

Große und kleine Witwenrente

Im Anschluss erhalten Sie die sogenannte große oder die kleine Witwen- oder Witwerrente.

  • Große Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte.
  • Kleine Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte. Diese Rente wird in der Regel maximal 24 Monate lang gezahlt.

Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihr Partner oder Ihre Partnerin wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.

Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten drei Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.

Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht

Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab dem Jahr 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:

  • Es werden 60 statt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen zugrunde gelegt.
  • Sie können die kleine Witwen- oder Witwerrente auch unbefristet erhalten.
  • Es werden weniger Einkommensarten angerechnet.
  • Es gibt keinen Kinderzuschlag.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Nachweise, die im Versicherungsverlauf des Hinterbliebenen nicht erfasst sind, beispielsweise:

    • Aufrechnungsbescheinigungen
    • Nachweise über Ausbildungszeiten
    • Nachweise über Arbeitslosigkeit
    • Nachweise über Krankheitszeiten
  • Sterbeurkunde

  • Heiratsurkunde

  • Angaben zu Ihren Einkünften

  • Letzte Rentenanpassungsmitteilung der oder des Verstorbenen oder sonstige Rentenunterlagen

Kosten

keine

Frist

Zahlung der Rente: Wenn der oder die Verstorbene

  • bereits eine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem Todesfall.
  • noch keine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente mit dem Todestag.

Antragsfristen:

  • Stellen Sie den Antrag spätestens 12 Kalendermonate nach dem Todestag.
  • Stellen Sie Antrag später, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat.

Bearbeitungsdauer

  • kleine Witwen und Witwerrenten: in der Regel 4 Monate
  • große Witwen und Witwerrenten: in der Regel 3 Monate

Hinweis: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin schon eine Rente erhalten hat, können Sie in den ersten 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss beantragen. Dazu wenden Sie sich mit der Sterbeurkunde an den Rentenservice der Deutschen Post und reichen später den formellen Rentenantrag nach. Auf der Sterbeurkunde müssen Sie als Hinterbliebener eingetragen sein.
 

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

  • Sie haben nicht wieder geheiratet

  • Der oder die Verstorbene hat mindestens 5 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt (allgemeine Wartezeit) oder bereits eine Rente erhalten.

    • Ausnahme: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin zum Beispiel einen Arbeitsunfall hatte, können kürzere Zeiten ausreichen.
  • Sie waren zur Zeit des Todesfalls seit mindestens ein Jahr verheiratet oder Lebenspartner.

    • Ausnahme: Manchmal genügt es, wenn Sie kürzer als ein Jahr verheiratet waren. Das gilt zum Beispiel, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin bei einem Unfall verstorben ist.

Wenn Sie wieder neu heiraten, endet Ihre Witwen- oder Witwerrente. Sie können dann aber eine Abfindung als Starthilfe in einen neuen Lebensabschnitt beantragen.

Wenn Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche zu teilen (Rentensplitting), können Sie keine Witwen- oder Witwerrente erhalten.

Kleine Witwen- oder Witwerrente

Die kleine Witwenrente können Sie erhalten, wenn

  • Sie jünger sind als die aktuelle Altersgrenze:

    • Altersgrenze bei Todesfall im Jahr 2020: 45 Jahre und 9 Monate
    • Diese Altersgrenze steigt bis 2029 stufenweise auf 47 Jahre.
  • Sie nicht erwerbsgemindert sind und

  • Sie kein Kind unter 18 Jahren erziehen.

Große Witwen- oder Witwerrente

Die große Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie entweder

  • die oben angegebene, aktuelle Altersgrenze erreicht haben oder
  • erwerbsgemindert sind oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen oder
  • für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen sorgen, unabhängig von dessen Alter.

Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht

Sie können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht haben, wenn

  • Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
  • Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und
  • Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

In diesen Fällen können Sie die Rente auch dann erhalten, wenn Sie

  • kürzer als 1 Jahr verheiratet waren.

Witwen- oder Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

Wenn Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch

  • trotz bereits geschiedener Ehe oder
  • bei erneuter Ehe oder Lebenspartnerschaft, die wieder aufgelöst wurde

eine spezielle Witwen- oder Witwerrente erhalten.

Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten

Eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten können Sie erhalten, wenn Sie

  • nach dem Tod Ihres früheren Partners oder Ihrer Partnerin wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben und
  • die neue Verbindung nun aufgelöst oder aufgehoben wurde.

Verfahrensablauf

Die Witwen- oder Witwerrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen.

Tipp: Bevor Sie Ihren Antrag stellen, können Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Schriftlicher Rentenantrag:

  • Laden Sie den Antrag auf Hinterbliebenenrente auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter. Füllen Sie den Antrag auf Versichertenrente und die darin genannten Formulare vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen entweder
    • per Post an die Deutschen Rentenversicherung senden oder
    • in einer der örtlichen Beratungsstellen abgeben.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen an.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch und den Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls klärt sie Lücken im Versicherungsverlauf.
  • Die Deutsche Rentenversicherung klärt weitere Sachverhalte, zum Beispiel Ihr Krankenversicherungsverhältnis, ob Sie hinzuverdienen oder eine andere Rente erhalten.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente haben, erhalten Sie einen Rentenbescheid mit Angaben zum Beginn, zur Aufnahme der laufenden Zahlung und zur Höhe. Des Weiteren werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert.
  • Wenn Sie keinen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente haben, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund für die Ablehnung.

Rentenantrag per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung und melden Sie sich an. Dazu können Sie Ihre Signaturkarte, Ihren Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel nutzen.
  • Füllen Sie den Antrag auf Hinterbliebenenrente aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen an.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch und den Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls klärt sie Lücken im Versicherungsverlauf.
  • Die Deutsche Rentenversicherung klärt weitere Sachverhalte, zum Beispiel Ihr Krankenversicherungsverhältnis, ob Sie hinzuverdienen oder eine andere Rente erhalten.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf die Witwen -oder Witwerrente haben, erhalten Sie einen Rentenbescheid mit Angaben zum Beginn, zur Aufnahme der laufenden Zahlung und zur Höhe. Des Weiteren werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert.
  • Wenn Sie keinen Anspruch auf die Witwen -oder Witwerrente haben, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund für die Ablehnung.

Persönlicher Antrag im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die nötigen Unterlagen für den Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
  • Im Beratungsgespräch wird Ihr Antrag auf Witwen- oder Witwerrente in der Regel gleich elektronisch aufgenommen und online weitergeleitet.
  • Wenn Ihr Rentenantrag eingetroffen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen an.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch und Ihren Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls klärt sie Lücken im Versicherungsverlauf.
  • Die Deutsche Rentenversicherung klärt weitere Sachverhalte, zum Beispiel Ihr Krankenversicherungsverhältnis, ob Sie hinzuverdienen oder eine Unfallrente erhalten.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben, erhalten Sie einen Rentenbescheid mit Angaben zum Beginn, zur Aufnahme der laufenden Zahlung und zur Höhe. Des Weiteren werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert.
  • Wenn Sie keinen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente haben, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund für die Ablehnung.

Den Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sie sich ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.

Formulare

Formulare: ja 

Onlineverfahren möglich: ja 

Schriftform erforderlich: ja 

Persönliches Erscheinen nötig: nein 
 

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger finden Sie über den Auskunfts- und Beratungsstellenfinder der Deutschen Rentenversicherung. 

Telefon (Hotline): 0800 10004800 (gebührenfrei) 
Servicezeiten: 
Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 19:30 Uhr 
Freitag: 7:30 bis 15:30 Uhr 

E-Mail: drv@drv-bund.de
 

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