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System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Feststellung der flächendeckenden Einrichtung

Bedingungen zur Einrichtung eines flächendeckenden Systems zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen

Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Feststellung.
Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Ihren Antrag fest, dass das System flächendeckend eingerichtet ist.

Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

Nach erfolgter Feststellung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag

sowie geeignete Nachweise gem. § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung (VerpackV)) wie

  • Handelsregisterauszug,
  • Flächendeckungsnachweis,
  • Entsorgungsverträge mit Entsorgungsunternehmen,
  • Abstimmungserklärung,
  • Sicherheitserklärung,
  • Beitrittsnachweis zur Gemeinsamen Stelle,
  • Nachweis der Verwertungswege

Zuständige Stelle

Die für die Abfallwirtschaft zuständige Obeste Landesbehörde; Landkreis / kreisfreie Stadt