Jagd
Die Jagd (z. B. auf Wildschweine) ist in der Ortslage allenfalls mit Ausnahmegenehmigung der Unteren Jagdbehörde erlaubt, und auch dann wegen der damit verbundenen Risiken in den seltensten Fällen möglich.
Die Jagd ist nicht Sache des Ordnungsamtes. Amtshilfe leisten hier – soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist – der/die Jagdpächter und die von ihnen beauftragten Jagderlaubnisscheininhaber/innen.