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Hundehaltung

Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitzes nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig in der Lage sind zu gewährleisten, dass der Hund weder Menschen, noch Tiere, noch Sachen gefährdet. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerhalb eines eingefriedeten Besitzes haben Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters zu tragen.

Wird ein Hund gehalten, so ist bei einem eingefriedeten Besitztum darauf zu achten, dass der Hund nicht unbeabsichtigt entweichen kann. Gefährliche Hunde, die zudem in Mehrfamilienhäusern nicht gehalten werden dürfen (Ausnahmen sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen), sind auf einem eingefriedeten Besitztum so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters oder der Hundehalterin nicht verlassen können (einbruchssichere Einfriedung). Alle Zugänge sind in diesem Fall durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ kenntlich zu machen.

Hunde sind bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.

Gefährliche Hunde im Sinne des  § 8 der Hundehalterverordnung sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums ständig an der Leine zu führen. In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Für Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, gilt dies überall außerhalb des befriedeten Besitzes.

Hunde dürfen nicht auf Spielplätze, auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und in Badeanstalten mitgenommen werden. Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 8 der Hundehalterverordnung hält oder züchtet, abrichtet oder ausbildet, bedarf der Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde.

Im Wald dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Verunreinigungen durch Hundekot vor Grundstücken sowie auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind zu vermeiden. Fällt Hundekot an, so ist dieser von der Person, die den Hund ausführt, ordnungsgemäß zu beseitigen.

Im Gemeindegebiet gibt es zahlreiche Hundestationen, an denen Papiertüten zum Aufnehmen des Hundekots bereitgehalten werden, sowie ein Behälter für deren Entsorgung. Eine Karte mit allen Standorten finden sie in unserem Geo-Portal oder auf der folgenden Übersichtskarte im PDF-Format:

Für Hunde erhebt die Gemeinde eine Hundesteuer gemäß Hundesteuersatzung.

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Fachbereich Recht | Sicherheit | Ordnung

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Herr Nack

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