Inhalt

Hunde, gefährliche

Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gefährliche Hunde, die zudem in Mehrfamilienhäusern nicht gehalten werden dürfen (Ausnahmen sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen), sind auf einem eingefriedeten Besitztum so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können (einbruchssichere Einfriedung). Alle Zugänge sind in diesem Fall durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ kenntlich zu machen.
Gefährliche Hunde im Sinne des § 8 der Hundehalterverordnung sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums ständig an der Leine zu führen. In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.

Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Ordnungsbehördliche Aufgaben

Fachbereich Recht | Sicherheit | Ordnung

Kontakt

Herr Nack