Eingliederungshilfe für Menschen mit psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung
Sie haben eine psychische Erkrankung oder Suchterkrankung? Sie leben mit einer betroffenen Person zusammen? Die vielfältigen Hilfen sollen Ihnen helfen, wieder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Volltext
Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine drohende seelische Behinderung zu vermeiden oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern. Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll erhalten oder nach einem längeren Klinikaufenthalt oder längerer Isolation wiederhergestellt werden. Ihnen soll mit entsprechender Unterstützung auch die Ausübung einer angemessenen Beschäftigung ermöglicht werden.
Unterstützung finden Sie bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Dazu gehören insbesondere Hilfe für:
- die alltägliche Lebensführung (u.a. Haushaltsorganisation, Haushaltsführung /Budgetplanung/Finanzen, Medienkompetenz, Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung),
- eine selbstbestimmte und zunehmend selbstverantwortliche Lebensführung
- das Arbeiten
- die Förderung von Kontakten zu anderen Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Eltern bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder
Hilfen zur Teilhabe an schulischer Bildung oder zur Beschäftigung bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören ebenso zum Unterstützungsangebot.
Die Hilfen sind ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und individuell ausgestaltet.
Die Kosten für die Leistungen werden bei Feststellung eines individuellen Bedarfs an Unterstützung vom zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe übernommen. Es erfolgt ggf. eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens.
Rechtsgrundlage(n)
- § 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 102 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 108 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 111 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 112 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 113 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Erforderliche Unterlagen
Es genügt ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde. Diese wird Sie auffordern, ein Formular zu verwenden und weitere Unterlagen einzureichen. Wenn Sie Fragen zu den Unterlagen haben, beraten Sie die Mitarbeitenden vor Ort.
Voraussetzungen
- das Vorliegen einer tatsächlichen oder drohenden seelischen Behinderung - psychische Erkrankung, Suchterkrankung (Perspektive: mindestens 6 Monate)
sowie
- eine Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe. Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. In einigen Fällen kann es auch erforderlich sein, dass ein ärztliches Gutachten erstellt werden muss.
- Dann wird die Behörde ein Teilhabe oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln. Ein Teilhabeplanverfahren wird durchgeführt, wenn mehrere Träger die notwendige Leistung bezahlen, also die Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Unfallversicherung, Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge, gesetzliche Rentenversicherung oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ein Gesamtplanverfahren findet statt, wenn nur der Träger der Eingliederungshilfe das Gespräch zur Ermittlung der notwendigen Unterstützung mit Ihnen führt.
- Das Formular, das im Gespräch vom zuständigen Mitarbeitenden ausgefüllt wird, heißt Integrierter Teilhabeplan Brandenburg oder kurz »ITP«.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob beziehungsweise in welcher Höhe und Art Sie Eingliederungshilfe erhalten.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
- Haben Sie einen Bewilligungsbescheid erhalten, können Sie nach einem geeigneten Leistungsanbieter suchen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit liegt im günstigsten Fall bei bis zu 5 Wochen. Bei Beteiligung mehrerer Kostenträger kann die Bearbeitung bis zu 2 Monate in Anspruch nehmen.
Frist
Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.
Zuständige Stelle
Landkreise, kreisfreie Städte