Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen
Die Einsatzmöglichkeiten von Drohnen sind vielfältig. Wenn Sie beim Betrieb auch geografische Gebiete überfliegen wollen, müssen Sie unter Umständen eine Erlaubnis beantragen.
Volltext
Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" ("Unmanned Aircraft System" - UAS) bilden. Sie bieten Ihnen eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel im Bereich der Foto- und Videografie, bei der Rettung von Rehkitzen oder der Vermessung von Flächen.
Beim Betrieb einer Drohne wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein von der zuständigen Luftfahrtbehörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für
- die öffentliche Sicherheit,
- den Schutz der Privatsphäre und personenbezogene Daten oder
- die Umwelt.
Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel
- Bundesfernstraßen,
- Bundeswasserstraßen oder
- Wohngrundstücke.
Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen? Sie wollen zum Beispiel Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben?
Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 21i Absatz 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
- § 21h Absatz 3 und 4 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
- Artikel 15 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Einflug in ein geographisches UAS-Gebiet
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
-
gegebenenfalls:
- Kompetenznachweis A1/A3 beziehungsweise Kompetenznachweis A2 (Fernpiloten-Zeugnis A2)
- Selbsterklärung praktische Fähigkeiten
- Lageplan
- schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
- Freigabe Deutsche Flugsicherung
- SORA-Risikobewertung (SORA - Specific Operations Risk Assessment) mit einer ausführlichen Betriebsbeschreibung (ConOps)
- Gutachten über Eignung des Geländes und betroffenen Luftraumes
- weitere Bewertungen und Gutachten zum Beispiel im Bereich Lärm- und Naturschutz
Land Brandenburg:
Der Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung besteht aus folgenden Unterlagen:
- - detaillierte Karten- oder Luftbilder, in welchen der geplante Flugsektor und die Start- bzw. Landeplätze eingezeichnet sind,
- - Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach §§ 37 Absatz 1 Buchstabe a, 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 101 ff Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO),
- - der nach dem EU-Recht geforderte Nachweise der Kompetenzen des Fernpiloten oder der Fernpilotin
- - Durchfluggenehmigung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (bei Flugbetrieben in Flugbeschränkungsgebieten) und
- - Betriebsgenehmigung, sofern der Betrieb in der Betriebskategorie »speziell« stattfindet
Die Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg hat zudem das Recht unter anderem folgende Nachweise und Informationen einzufordern:
- - schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin oder der nutzungsberechtigten Person bei Start und/oder Landung auf einem Grundstück
- - Sondernutzungserlaubnis des zuständigen Bezirksamtes bei Start oder Landung auf öffentlichem Gelände in Berlin
- - in Brandenburg, schriftliche Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde
- - bei natürlichen Personen: Kopie des Personalausweises oder der Meldebescheinigung, Gewerbeanmeldung; ggf. Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit,
- - bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts: zum Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht ein Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister,
- - Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme des Steuerers oder der Steuerin an einer Einweisung/Ausbildung in das Betriebssystem durch den Hersteller, alternativ Selbstauskunft hinsichtlich der Erfahrungen im Umgang mit Modellflugzeugen/Modellhubschraubern,
- - Technische Details/Nachweise des unbemannten Fluggerätes und
- Nachweise über Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Abstände zu unbeteiligten Personen.
Kosten
Land Brandenburg:
-
geographische Allgemeinerlaubnis:
- Berlin oder Brandenburg EUR 200,00;
- Berlin und Brandenburg EUR 300,00
-
geographische Einzelerlaubnis:
- privat: 65.00 €
- gewerblich: 80.00 €
- zusätzlicher Aufwand: Ermessen
- weitere Geozone + 20,00 € (in Berlin)
- Betriebsgenehmigung: je nach Prüfungsaufwand, ab EUR 200,00
- 100 Euro für eine Einzelerlaubnis zum Einflug in ein geografisches Gebiet.
Verwaltungsgebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein)
- 200 Euro für eine Allgemeinerlaubnis zum Einflug in geografische Gebiete.
Verwaltungsgebühr: 200,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
- geographische Allgemeinerlaubnis: 2-3 Wochen
- geographische Einzelerlaubnis: 2-6 Wochen (abhängig vom Einzelfall)
- Betriebsgenehmigung: 2-6 Wochen (abhängig vom Einzelfall) (Aufgabe LBA)
Voraussetzungen
- ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
- erforderliche Kompetenznachweise
-
vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
- zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
- zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes und beim Natur- und Umweltschutz
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Formulare
Land Brandenburg:
- Onlineverfahren noch nicht möglich
- Antrag muss vollständig schriftlich, per E-Mail (uas@lbv.brandenburg.de) oder per Fax eingehen
- kein persönliches Erscheinen nötig
Zuständige Stelle
Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Abteilung 4: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)