Datenschutz
Das Datenschutzgesetz soll die/den Einzelne/-n davor schützen, dass sie/er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (z. B. das Gemeindeamt) in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist (z. B. Meldegesetz, Gewerbeordnung). Die Daten dürfen nur für Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ein Gesetz sie erlaubt oder der/die Betroffene eingewilligt hat.
Jeder hat das Recht auf Auskunft und Benachrichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie Einsicht in Akten, Berichtigung, Löschung oder Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten.