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Baustelle

Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen und instand gehalten werden können und keine Gefahren oder vermeidbaren Belästigungen entstehen. Nicht verwendete Baustoffe, Abbruchmaterial, Bodenaushub und Baustellenabfälle müssen getrennt erfasst und der Wiederverwertung oder sonstiger Entsorgung als Abfall zugeführt werden. Die öffentlichen Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen, Vermessungs- und Grenzmarken etc. sind zu schützen.

Der/die Bauherr/in hat an der Baustelle für die Dauer der Ausführung ein Baustellenschild anzubringen, das dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) aus gut lesbar die Bezeichnung des Bauvorhabens, Art und Maß der Nutzung und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten enthalten muss.

Rechtsgrundlage

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Zuständige Stelle