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Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

Sie planen ein verfahrensfreies Bauvorhaben auf einem Grundstück, bei dem aktuell eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung vorliegt? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Volltext

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.

Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.

Beispiele für öffentliche Belange:

  • Denkmalschutz
  • Naturschutz
  • Umweltschutz
  • Ort- und Landschaftsbild

Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:

  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
  • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
  • Beseitigung baulicher Anlagen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:

  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
  • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
  • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Für Bauvorhaben

  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
  • im städtebaulichen Entwicklungsbereich

gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

Land Brandenburg:

Eine Gemeinde kann eine Veränderungssperre beschließen, wenn sie einen Bebauungsplan vorbereitet. Damit soll verhindert werden, dass in dieser Zeit Bauvorhaben umgesetzt werden, die der künftigen Planung möglicherweise widersprechen oder diese erschweren würden.

Von einer Veränderungssperre können (unabhängig von der Baugenehmigungsfreiheit) betroffen sein:

  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
  • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
  • Beseitigung (auch in Teilen) baulicher Anlagen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:

  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
  • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
  • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
  • Beseitigung von »Schwarzbauten«

Für Bauvorhaben

  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
  • im städtebaulichen Entwicklungsbereich

gelten zudem andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

Für Ihr Bauvorhaben können Sie eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Beispiele für öffentliche Belange sind:

  • Denkmalschutz
  • Naturschutz
  • Umweltschutz
  • Ort- und Landschaftsbild

Eine Ausnahme kann nur geprüft werden, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen dagegensprechen. Auch dann gibt es keinen automatischen Anspruch auf die Genehmigung. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet im Einzelfall nach ihrem Ermessen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung (formlos möglich)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gilt zwei Jahre und kann durch Sie für zwei weitere Jahre verlängert werden.

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist zweimal um jeweils ein Jahr verlängern.

Voraussetzungen

  • Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen möchten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde einreichen.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dem Reiter »Beschreibung« zu entnehmen.

Verfahrensablauf

Sie stellen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde.

Sind alle Voraussetzungen für die Beurteilung über eine Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die Baugenehmigungsbehörde eine abschließende Entscheidung im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde