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Anzeige der Neuerrichtung oder der wesentlichen Änderung einer Ölheizungsanlage

Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage (z.B. Heizöltanks) neu errichten oder eine bestehende wesentlich ändern wollen, müssen Sie das der zuständigen Wasserbehörde sechs Wochen vorher anzeigen.

Volltext

Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.

Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.

Kosten

gemäß der Gebührenordnung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums

Verfahrensablauf

Anzeige an zuständige Behörde, ggf. Anordnung/ Untersagung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen

Bearbeitungsdauer

Mit dem Vorhaben kann 6 Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.

Frist

Anzeige des Vorhabens mindestens sechs Wochen im Voraus

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen Anordnung oder Untersagung

Formulare

Formulare sind bei unteren Wasserbehörden verfügbar

Zuständige Stelle

untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, bei konzentrierenden Entscheidungen ( z.B. nach BImSchG, BbgBO) ist jeweilige Zulassungsbehörde zuständig